Der ERP-Förderkredit KMU ist der zentrale KfW-Förderkredit für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland und die direkte Nachfolgelösung des eingestellten KfW-Unternehmerkredits (037/047). Das Programm finanziert Investitionen, Betriebsmittel, Warenlager und Unternehmensübernahmen mit bis zu 25 Millionen Euro – zinsgünstig aus ERP-Sondervermögen, mit Laufzeiten bis 20 Jahre und wahlweise mit 50-prozentiger Haftungsfreistellung der Hausbank. Wer als Gründer gestartet ist und aus dem KfW StartGeld (067) "herauswächst" – weil das Unternehmen die 5-Jahres-Grenze überschreitet oder mehr als 200.000 € benötigt – findet im ERP-Förderkredit KMU das passende Anschlussprogramm.
03.03.2026
Der ERP-Förderkredit KMU (KfW 365/366) ist der Nachfolger des eingestellten KfW-Unternehmerkredits (037/047) und richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition, Einzelunternehmer und Freiberufler mit Unternehmenssitz in Deutschland. Das Programm existiert in zwei Varianten: KfW 365 ohne Haftungsfreistellung (offen für alle KMU ab Gründung) und KfW 366 mit 50-prozentiger Haftungsfreistellung (für Unternehmen mit mindestens 2 abgeschlossenen Geschäftsjahren). Gefördert werden auch gewerbliche Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sowie Vorhaben im Ausland über Tochtergesellschaften oder Joint Ventures mit mindestens 25 % deutscher Beteiligung.
Die Laufzeiten sind je nach Verwendungszweck gestaffelt: Investitionen können bis zu 20 Jahre finanziert werden (mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren und 10-jähriger Zinsbindung), Betriebsmittel bis zu 5 Jahre. Der Zinssatz wird am Tag der Zusage festgesetzt und orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung – individuell ermittelt nach Bonität und Sicherheitenwerthaltigkeit. Bei Laufzeiten über die Zinsbindungsdauer hinaus unterbreitet die KfW vor Ablauf ein Prolongationsangebot. Aktuelle Konditionen sind unter www.kfw.de/konditionen abrufbar.
Das Programm funktioniert als zinsgünstiges Hausbankdarlehen: Die KfW vergibt den Kredit nicht direkt, sondern refinanziert ihn über eine Bank oder Sparkasse, die den Antrag prüft und an die KfW weiterleitet. Die Zinsvergünstigung entsteht durch Mittel aus dem ERP-Sondervermögen (European Recovery Programme), einem staatlichen Fonds aus dem Nachkriegs-Wiederaufbauprogramm. Bei der Variante 366 übernimmt die KfW zusätzlich 50 % des Kreditausfallrisikos der Hausbank, was den Kreditzugang gerade für Unternehmen mit begrenzten Sicherheiten erheblich erleichtert.
Finanziert werden Investitionen und Übernahmen bis zu 25 Millionen Euro sowie Betriebsmittel und Warenlager bis zu 7,5 Millionen Euro (nur KfW 366). Bei KfW 365 gilt für alle Verwendungszwecke ein einheitliches Limit von 25 Millionen Euro. Eine 100-Prozent-Finanzierung ohne Eigenkapitalpflicht ist möglich. Junge Unternehmen unter 5 Jahren und Vorhaben in deutschen Regionalfördergebieten erhalten automatisch günstigere Zinsen – der Zinsbonus gilt zusätzlich zum ohnehin vergünstigten ERP-Niveau.
Der häufigste und folgenreichste Fehler in der Praxis: Das Vorhaben wird begonnen, bevor das aktenkundige Finanzierungsgespräch mit der Bank stattgefunden hat. Anders als beim StartGeld (wo der Antrag vor Vorhabensbeginn gestellt werden muss) gilt beim ERP-Förderkredit KMU eine flexiblere Regelung – aber das Finanzierungsgespräch muss zwingend vor Vorhabensbeginn dokumentiert sein, und der Kreditantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Wer diese Frist verpasst, kann nur noch den Teil des Vorhabens fördern lassen, der zu weniger als 50 % umgesetzt ist.
Gilt dieses Programm für Ihr Vorhaben?
Der ERP-Förderkredit KMU ist das zentrale Finanzierungsinstrument der KfW Bankengruppe für den deutschen Mittelstand und wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (European Recovery Programme) durchgeführt. Das ERP-Sondervermögen ist ein staatlicher Fonds, der auf das amerikanische Nachkriegs-Wiederaufbauprogramm zurückgeht und seither zinsvergünstigte Kredite an die deutsche Wirtschaft bereitstellt. Durch diese Zinsvergünstigung aus ERP-Mitteln liegen die Konditionen des Programms in der Regel spürbar unter marktüblichen Unternehmenskrediten – besonders in Hochzinsphasen ist der Vorteil erheblich.
Das Programm ist der direkte Nachfolger des KfW-Unternehmerkredits (037/047), der als Corona-Sonderprogramm 2020 aufgelegt und 2022 eingestellt wurde. Im Unterschied zum Vorgänger ist der ERP-Förderkredit KMU auf KMU im Sinne der EU-Definition beschränkt – Unternehmen, die diese Größengrenzen überschreiten, können den KfW-Förderkredit großer Mittelstand (375/376) nutzen. Im Unterschied zum KfW StartGeld (067), das ausschließlich für Gründer in den ersten 5 Jahren konzipiert ist, hat der ERP-Förderkredit KMU keine Altersgrenze und steht jedem antragsberechtigten KMU offen – von der Neugründung bis zum etablierten Betrieb mit Jahrzehnten Markthistorie.
Das Programm existiert in zwei Varianten, die sich technisch durch die Haftungsstruktur unterscheiden: KfW 365 (ohne Haftungsfreistellung) steht allen KMU ab Gründung offen und erfordert keine Mindestmarktpräsenz. KfW 366 (mit 50-prozentiger Haftungsfreistellung) setzt mindestens 2 abgeschlossene Geschäftsjahre voraus und erleichtert den Kreditzugang durch die KfW-Risikoübernahme. Wer die Voraussetzungen für 366 erfüllt, sollte diese Variante bevorzugen, da die Haftungsfreistellung Hausbanken zur Kreditzusage bewegt, die ohne staatliche Risikoabsicherung abgelehnt hätten. Bei kleinen Kreditbeträgen bis 750.000 Euro KfW-Eigenrisiko bietet die Variante 366 zusätzlich einen Fast-Track-Prozess mit beschleunigter Risikoprüfung in der Regel innerhalb von 5 Bankarbeitstagen.
Technisch funktioniert das Programm nach dem Hausbankenprinzip: Der Antrag wird bei einer Bank oder Sparkasse nach Wahl des Antragstellers eingereicht, die das Vorhaben prüft, den Kreditantrag mit der jeweiligen Programmnummer an die KfW weiterleitet und den Darlehensvertrag mit dem Endkreditnehmer abschließt. Die Hausbank bleibt während der gesamten Kreditlaufzeit der direkte Ansprechpartner. Die KfW refinanziert den Kredit im Hintergrund und sorgt über das ERP-Sondervermögen für die Zinsvergünstigung.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen in mehrheitlichem Privatbesitz sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben – mit Unternehmenssitz in Deutschland oder für Vorhaben in Deutschland bei ausländischem Sitz. Für Vorhaben im Ausland sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen im Ausland sowie Joint Ventures mit eigener Rechtspersönlichkeit und mindestens 25 % deutscher Beteiligung antragsberechtigt.
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition: weniger als 250 Mitarbeitende sowie ein Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Gewerbliche Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sind ebenfalls antragsberechtigt. Über KfW 365 sind auch Neugründungen und Unternehmen im ersten Geschäftsjahr förderfähig. Für KfW 366 gilt zusätzlich: Das Unternehmen muss seit mindestens 2 Jahren am Markt aktiv sein und über aussagefähige Jahresabschlüsse für 2 vollständige Geschäftsjahre verfügen. Bei natürlichen Personen als Antragsteller muss der Geschäftsführer diese 2 Jahresabschlüsse verantwortet haben und nach Durchführung des Vorhabens weiterhin geschäftsführender Gesellschafter bleiben.
Bei Antragstellung durch eine natürliche Person sind folgende zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen: Gründung eines Unternehmens oder Durchführung von Investitionen in einem bestehenden Unternehmen oder Übernahme/Beteiligung, fachliche und kaufmännische Qualifikation sowie hinreichender unternehmerischer Einfluss. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht. Der Antragsteller muss zur Geschäftsführung und Vertretung befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig sein.
Für Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen gilt bei KfW 366 eine Beteiligungsobergrenze von 25 % am antragstellenden Unternehmen. Bei KfW 365 betrifft diese Grenze nur das unmittelbar refinanzierende Kreditinstitut.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die die EU-KMU-Kriterien überschreiten – diese können den KfW-Förderkredit großer Mittelstand (375/376) nutzen. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß AGVO-Definition (Artikel 2 Nr. 18 lit. a–e AGVO) sowie Unternehmen, gegen die eine offene Beihilfenrückforderungsanordnung der EU-Kommission besteht. Nicht förderfähig sind: Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben, Treuhandkonstruktionen, stille Beteiligungen, Vermögensübertragungen zwischen verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG), zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern, im Rahmen von Betriebsaufspaltungen, zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern sowie der Erwerb eigener Anteile. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen als reine Finanzinvestition ohne tätigen Beteiligungscharakter ist ausgeschlossen. Vorhaben auf der allgemeinen KfW-Ausschlussliste (www.kfw.de/ausschlussliste) sowie die Finanzierung von Wohngebäuden sind ebenfalls nicht förderfähig.
Gefördert werden alle der folgenden Maßnahmen: Investitionen, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen; Betriebsmittel; Warenlager; Übernahmen und Beteiligungen (tätige Beteiligungen, keine reinen Finanzinvestitionen). Förderfähig sind Vorhaben im Inland sowie im Ausland gemäß den Antragsberechtigungsregeln. Gefördert werden außerdem Gründungen im Nebenerwerb (nur KfW 365) sowie Unternehmensnachfolgen.
Förderfähig sind alle Investitionskosten, die einem nachhaltigen wirtschaftlichen Zweck dienen: Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen; Erwerb von Betriebs- und Geschäftsausstattung; Kauf von Fahrzeugen (betrieblicher Nutzungsanteil überwiegend); immaterielle Investitionen wie Software, Lizenzen und Patente; Erwerb von Grundstücken und Gebäuden einschließlich Baunebenkosten; Baumaßnahmen und Modernisierungen. Bei Betriebsmitteln sind finanzierbar: Miete, Personalkosten, Marketingaufwendungen, Vorauszahlungen und laufende Betriebskosten. Warenlager sind als Erstausstattung oder betriebsnotwendige Aufstockung förderfähig. Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.
Nicht förderfähig sind: Umschuldungen bestehender Verbindlichkeiten; Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben; die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen als Finanzinvestition ohne tätige Beteiligung; Finanzierung von Wohngebäuden; Vorhaben auf der KfW-Ausschlussliste; stille Beteiligungen und Treuhandkonstruktionen; Vermögensübertragungen zwischen verbundenen Parteien wie beschrieben.
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter: Ein Fahrzeug, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird, ist nur dann förderfähig, wenn der betriebliche Nutzungsanteil überwiegt und das nachgewiesen werden kann – z.B. durch Fahrtenbuch. Bei Homeoffice-Ausstattung, die auch privat genutzt wird, gilt dasselbe Prinzip: anteilige betriebliche Nutzung muss glaubhaft gemacht werden. Die Hausbank entscheidet im Einzelfall, ob sie diese Positionen in den Kreditantrag aufnimmt.
Betriebsmittel vs. Investition: Ob eine Ausgabe als Betriebsmittel oder als Investition gilt, hat direkte Auswirkung auf Laufzeit und Kreditobergrenze. Softwarelizenzen mit jährlicher Laufzeit gelten in der Regel als Betriebsmittel, eine einmalige Softwareentwicklung oder der Erwerb einer Dauerlizenz als Investition. Bei Projekten mit gemischtem Charakter – z.B. ein IT-Rollout mit laufenden Serviceverträgen – ist die Abgrenzung praxisrelevant.
Tätige Beteiligung vs. Finanzinvestition: Die Abgrenzung zwischen einer tätigen Beteiligung (förderfähig) und einer reinen Finanzinvestition (nicht förderfähig) kann im Einzelfall strittig sein. Eine Minderheitsbeteiligung ohne unternehmerischen Einfluss gilt als Finanzinvestition. Wer 30 % an einem Unternehmen erwirbt, aber keinen Sitz im Aufsichtsrat oder keine Mitsprache bei operativen Entscheidungen hat, wird von der KfW als nicht tätige Beteiligung eingestuft.
Auslandsvorhaben außerhalb EU/OECD: Bei Investitionen in Nicht-EU- und Nicht-OECD-Hocheinkommensländern kann die KfW im Einzelfall zusätzliche Unterlagen zur Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach internationalen Standards anfordern. Welche Länder betroffen sind und welche Prüfmaßstäbe gelten, wird im Einzelfall mit der KfW abgestimmt – hier gibt es keinen standardisierten Prozess.
KfW 365 (ohne Haftungsfreistellung): Maximaler Kreditbetrag 25 Millionen Euro pro Vorhaben für alle Verwendungszwecke (Investitionen, Betriebsmittel, Warenlager, Übernahmen und Beteiligungen). Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.
KfW 366 (mit Haftungsfreistellung): Investitionen und Übernahmen/Beteiligungen maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben. Betriebsmittel und Warenlager maximal 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben. Für Betriebsmittel- und Warenlagerkredite über 2 Millionen Euro gilt zusätzlich: Der Kreditbetrag darf 30 % der letzten Bilanzsumme der Unternehmensgruppe nicht überschreiten. Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert. Haftungsfreistellung: 50 % des Kreditbetrags.
Der Zinssatz wird am Tag der Kreditzusage individuell festgesetzt. Er orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung und wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten durch den Finanzierungspartner ermittelt. Hierzu erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen; aus deren Kombination ergibt sich eine Preisklasse mit festem Maximalzinssatz (Zinsobergrenze). Der tatsächlich vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter diesem Maximum liegen. Junge Unternehmen unter 5 Jahren und Vorhaben in Regionalfördergebieten erhalten automatisch günstigere Konditionen innerhalb des Preisklassensystems. Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung) sind unter www.kfw.de/konditionen abrufbar.
Investitionen (365 und 366):
Betriebsmittel (365 und 366):
Warenlager (365):
Warenlager (366):
Übernahme und Beteiligung (365 und 366): identische Laufzeitoptionen wie Investitionen.
Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre. Die Tilgung erfolgt vierteljährlich in gleich hohen Raten oder endfällig zum Laufzeitende. Außerplanmäßige Tilgungen sind nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Ein Maschinenbaubetrieb (35 Mitarbeitende, Jahresumsatz 4,5 Mio. €, 3 Jahresabschlüsse vorhanden) investiert in eine neue CNC-Fertigungslinie und Hallenausbau. Gesamtinvestition: 850.000 €. Er beantragt KfW 366 mit 10 Jahren Laufzeit, 2 tilgungsfreien Jahren und einem angenommenen Effektivzins von 5,0 %.
Während der 2 tilgungsfreien Jahre zahlt er monatlich nur die Zinsen: ca. 3.542 € pro Monat. Ab Jahr 3 läuft die Tilgung auf 8 Jahre: vierteljährliche Rate ca. 26.563 € plus laufende Zinsen, sinkend. Gesamtzinskosten über 10 Jahre: ca. 93.000 €. Bei einem marktüblichen Unternehmenskredit mit 7,5 % Effektivzins würden die Gesamtzinskosten ca. 148.000 € betragen. Der Zinsvorteil des ERP-Förderkredits KMU beträgt in diesem Beispiel rund 55.000 € über die Kreditlaufzeit – ohne Berücksichtigung der erleichterten Kreditzusage durch die 50-%-Haftungsfreistellung, die den Kredit überhaupt erst ermöglicht hätte.
Aktenkundiges Finanzierungsgespräch vor Vorhabensbeginn: Bevor mit dem Vorhaben begonnen wird, muss ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch mit dem Finanzierungspartner über den Einsatz der passenden Fördermittel stattgefunden haben. Die Bank hält dieses Gespräch aktenkundig fest. Das Finanzierungsgespräch ist die förderrechtliche Voraussetzung dafür, dass ein vorzeitiger Vorhabensbeginn überhaupt zulässig ist.
3-Monats-Frist nach Vorhabensbeginn: Nach dem aktenkundigen Finanzierungsgespräch darf das Vorhaben begonnen werden. Der Kreditantrag muss dann innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingegangen sein (taggenau). Wird diese Frist überschritten, sind nur noch die Vorhaben förderfähig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu weniger als 50 % umgesetzt sind.
Abruffrist nach Zusage: Bei KfW 365 beträgt die Abruffrist 36 Monate nach Zusage – deutlich länger als die 12 Monate beim StartGeld und beim KfW 366. Diese lange Frist macht das Programm besonders geeignet für Investitionsvorhaben mit langer Planungs- und Umsetzungsphase. Bei KfW 366 beträgt die Abruffrist 12 Monate (im Einzelfall verlängerbar). Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilbeträgen innerhalb der Abruffrist abrufbar.
Bereitstellungsprovision: Ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach Zusagedatum wird auf den noch nicht abgerufenen Betrag eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet. Wer auf einen nicht abgerufenen Kredit verzichtet, muss 6 Monate warten, bevor für dasselbe Vorhaben ein neuer Antrag gestellt werden kann – es sei denn, das Vorhaben hat sich in wesentlichen Teilen geändert.
Zinsbindungsfrist bei langen Laufzeiten: Bei Laufzeiten über 10 Jahre (nur bei KfW 365 möglich) wird der Zinssatz für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW ein Prolongationsangebot für die Restlaufzeit. Der neue Zinssatz richtet sich dann nach dem aktuellen Kapitalmarktniveau.
1. Vorhaben und Finanzierungsbedarf konkretisieren Vor dem Bankgespräch steht die genaue Planung des Vorhabens mit realistischen Kostenschätzungen. Für etablierte Unternehmen sind aktuelle Jahresabschlüsse (bei KfW 366 zwingend die letzten 2), eine betriebswirtschaftliche Auswertung und eine Liquiditätsplanung für mindestens 2 Jahre vorzubereiten. Bei Investitionsvorhaben empfiehlt sich ein Angebot des Lieferanten, um den Finanzierungsbedarf exakt zu belegen. Bei Betriebsmittelkrediten muss der Bedarf anhand nachvollziehbarer Berechnungen begründet werden.
2. Aktenkundiges Finanzierungsgespräch mit der Hausbank führen Das Finanzierungsgespräch ist der förderrechtlich entscheidende erste Schritt. Es muss vor dem Vorhabensbeginn stattfinden und von der Bank dokumentiert werden. In diesem Gespräch wird besprochen, welche Fördermittel infrage kommen, welche Variante (365 oder 366) passend ist und welche Unterlagen für die Antragstellung benötigt werden. Die Wahl des Finanzierungspartners ist frei – jede Bank oder Sparkasse, die KfW-Förderkredite vermittelt, kommt in Betracht.
3. Antrag über den Finanzierungspartner einreichen Die Bank erstellt den Kreditantrag mit der Programmnummer 365 oder 366 und leitet ihn an die KfW weiter. Erforderliche Unterlagen sind je nach Variante: Selbsterklärung zur KMU-Definition (für nicht verflochtene Unternehmen: Bestellnummer 600 000 0095; für verflochtene: 600 000 0196), De-minimis-Erklärung (Bestellnummer 600 000 0075), aktuelle Jahresabschlüsse und BWA, Unterlagen zur Risikoprüfung gemäß Checkliste der KfW. Bei KfW 366 muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn eingehen.
4. Risikoprüfung durch die KfW (nur KfW 366) Bei KfW 366 führt die KfW eine eigene Risikoprüfung durch. Wenn das KfW-Eigenrisiko beim Antragsteller inklusive des beantragten Kredits maximal 750.000 Euro beträgt und die Hausbank die Fast-Track-Kriterien bestätigt, erfolgt die Prüfung in der Regel innerhalb von 5 Bankarbeitstagen. Bei größeren Beträgen findet eine vollumfängliche Risikoprüfung mit Bonitätsrating und detaillierten Unterlagen statt. Bei KfW 365 ohne Haftungsfreistellung entfällt die KfW-eigene Risikoprüfung – die Hausbank trägt das volle Kreditrisiko und entscheidet selbst.
5. Kreditzusage und Vertragsabschluss Nach positiver Kreditentscheidung erhalten Antragsteller ein Vertragsangebot von der Hausbank. Der Darlehensvertrag wird mit der Hausbank – nicht mit der KfW – abgeschlossen. Die Hausbank bleibt während der gesamten Kreditlaufzeit der direkte Ansprechpartner. Zinssatz, Laufzeit und Sicherheiten werden im Darlehensvertrag fixiert.
6. Vorhaben umsetzen und Kredit abrufen Nach Vertragsabschluss kann das Vorhaben umgesetzt werden. Der Kredit ist innerhalb der Abruffrist (36 Monate bei KfW 365, 12 Monate bei KfW 366) in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufbar. Ab dem 7. Monat nach Zusage fällt für nicht abgerufene Beträge eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat an. Tilgung beginnt nach Ende der tilgungsfreien Zeit vierteljährlich in gleich hohen Raten.
7. Verwendungsnachweis und Mittelverwendungskontrolle Nach Abschluss des Vorhabens kann die Bank eine Mittelverwendungskontrolle durchführen. Bei größeren Beträgen oder Auslandsvorhaben kann die KfW ergänzende Unterlagen anfordern. Die Angaben im Antrag sind subventionserheblich – die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel für den geförderten Zweck muss jederzeit nachweisbar sein.
Kein aktenkundiges Finanzierungsgespräch vor Vorhabensbeginn Der häufigste Fehler: Das Vorhaben beginnt, ohne dass vorher ein dokumentiertes Gespräch mit der Bank stattgefunden hat. Ohne dieses Gespräch läuft die 3-Monats-Frist für die Antragstellung nicht an, und die Hausbank kann den Antrag formal nicht korrekt einreichen. Wer direkt zum Bankgespräch erscheint und sagt "ich habe schon angefangen", ist bereits außerhalb der Förderlogik.
3-Monats-Frist nach Vorhabensbeginn überschritten Nach dem Finanzierungsgespräch kann mit dem Vorhaben begonnen werden – aber der Kreditantrag muss tagenau innerhalb von 3 Monaten bei der KfW eingehen. Gerade bei Investitionen mit langen Lieferzeiten oder komplexen Bauvorhaben passiert es, dass der Antrag erst nach 4 oder 5 Monaten eingereicht wird. In diesem Fall ist nur noch der Teil des Vorhabens förderfähig, der zu weniger als 50 % umgesetzt ist – was im schlechtesten Fall bedeutet, dass keine Förderung mehr möglich ist.
Falsche Variante beantragt (365 statt 366) Unternehmen mit 2 abgeschlossenen Geschäftsjahren beantragen versehentlich KfW 365 statt KfW 366. Der Unterschied ist erheblich: Bei 366 übernimmt die KfW 50 % des Kreditrisikos, was die Kreditzusage erleichtert, die Sicherheitenanforderungen senkt und oft bessere Zinskonditionen ermöglicht. Die Hausbank fragt nicht immer aktiv nach der besseren Variante – der Antragsteller muss selbst darauf bestehen.
KMU-Status nicht korrekt geprüft Unternehmen, die durch Beteiligungsstrukturen mit größeren Unternehmen verbunden sind, überschreiten die KMU-Kriterien möglicherweise – auch wenn sie selbst weniger als 250 Mitarbeitende haben. Die EU-KMU-Definition zählt Mitarbeitende und Umsätze verbundener und Partnerunternehmen anteilig hinzu. Wer eine Selbsterklärung zur KMU-Definition einreicht, ohne die verbundenen Unternehmen korrekt zu berücksichtigen, riskiert eine nachträgliche Rückforderung.
Betriebsmittelobergrenze bei KfW 366 übersehen Bei KfW 366 sind Betriebsmittel auf 7,5 Millionen Euro begrenzt, und bei Beträgen über 2 Millionen Euro darf der Kredit 30 % der letzten Bilanzsumme nicht überschreiten. Wer diesen Grenzwert in der Finanzierungsplanung nicht kennt, plant mit einem nicht erreichbaren Kreditbetrag. Das fällt erst im Gespräch mit der Bank auf – und erfordert eine Neuplanung der Finanzierungsstruktur.
De-minimis-Grenze nicht im Blick Das Programm kann Beihilfen nach De-minimis-Regelung vergeben. Wer gleichzeitig andere De-minimis-geförderte Programme nutzt – etwa die BAFA-Förderung für Unternehmensberatung oder Landesprogramme – muss sicherstellen, dass die Gesamtsumme aller De-minimis-Beihilfen innerhalb von 3 Jahren 300.000 Euro nicht überschreitet. Ab Januar 2026 werden alle De-minimis-Beihilfen im zentralen EU-Register veröffentlicht – Überschreitungen werden damit automatisch sichtbar.
Unzureichende Bonität oder Sicherheitenlage nicht vorbereitet Anders als beim StartGeld (80 % Haftungsfreistellung) übernimmt die KfW bei 366 nur 50 % des Risikos – die Hausbank trägt weiterhin die andere Hälfte. Wer keine oder kaum Sicherheiten hat und gleichzeitig eine schwache Bonitätseinstufung aufweist, riskiert eine Ablehnung durch die Hausbank trotz Haftungsfreistellung. In solchen Fällen lohnt es sich, vor der Antragstellung eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank des jeweiligen Bundeslandes einzuholen, um das Restrisiko der Hausbank zu reduzieren.
Auslandsvorhaben ohne vorherige Abstimmung mit der KfW begonnen Bei Vorhaben in Ländern außerhalb von EU und OECD-Hocheinkommensländern kann die KfW zusätzliche Unterlagen zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit anfordern. Wer mit dem Auslandsvorhaben beginnt, bevor diese Anforderungen bekannt sind, riskiert Verzögerungen oder die Feststellung, dass das Vorhaben in seiner geplanten Form nicht förderbar ist.
Ja, eine GmbH ist antragsberechtigt, sofern sie sich mehrheitlich in Privatbesitz befindet und die KMU-Kriterien erfüllt – also weniger als 250 Mitarbeitende und ein Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro aufweist. Für die Variante KfW 366 muss zusätzlich mindestens ein Gesellschafter-Geschäftsführer die letzten 2 Jahresabschlüsse verantwortet haben und nach dem Vorhaben weiterhin in dieser Funktion tätig sein. Bei GmbHs mit mehreren Gesellschaftern muss sichergestellt sein, dass kein anderer Gesellschafter einen Stimmenanteil hält, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht – das wäre förderschädlich.
Der konkrete Zinsvorteil hängt vom aktuellen Kapitalmarktniveau und der individuellen Bonitätseinstufung ab. In einem Marktumfeld mit Unternehmenskrediten zwischen 6 und 9 % effektiv liegt der ERP-Kredit in der Regel 1,5 bis 3 Prozentpunkte darunter. Bei einem Kreditbetrag von 850.000 € über 10 Jahre entspricht das – wie in der Beispielrechnung gezeigt – einem Zinsvorteil von rund 55.000 € über die Kreditlaufzeit. Bei jungen Unternehmen unter 5 Jahren oder Vorhaben in Regionalfördergebieten ist der Vorteil noch größer, da ein zusätzlicher Zinsbonus gewährt wird. Aktuelle Konditionen sind tagesaktuell unter www.kfw.de/konditionen abrufbar.
Der Hauptunterschied liegt in der Haftungsfreistellung und den Zugangsvoraussetzungen. KfW 365 ist für alle KMU ab Gründung ohne Mindestmarktpräsenz zugänglich – die Hausbank trägt das volle Kreditrisiko. KfW 366 setzt 2 abgeschlossene Geschäftsjahre voraus, bietet dafür aber eine 50-prozentige Haftungsfreistellung durch die KfW. Praktisch bedeutet das: Mit 366 ist der Kreditzugang leichter, die Sicherheitenanforderungen sind geringer, und bei kleinen Beträgen gibt es einen Fast-Track mit 5-Bankarbeitstage-Prüfung. Zusätzlich unterscheiden sich die Laufzeitoptionen für Betriebsmittel und Warenlager und die Abruffrist (36 Monate bei 365 vs. 12 Monate bei 366).
Ja, die Kombination ist grundsätzlich möglich. Das ZIM-Förderprogramm ist ein Zuschuss für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, der ERP-Förderkredit KMU ein zinsgünstiger Kredit – beide können für dasselbe Unternehmen, aber nicht für dieselben Kosten genutzt werden. In der Praxis bietet sich folgende Struktur an: ZIM-Zuschuss für die förderfähigen F&E-Personalkosten, ERP-Kredit für die Investitionskosten (Maschinen, Infrastruktur), die das ZIM-Programm nicht abdeckt. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Kumulierungsgrenzen nach AGVO.
Nein, eine vollständig rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Das Finanzierungsgespräch mit der Bank muss vor Vorhabensbeginn stattgefunden haben, und der Kreditantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Vorhaben, die bereits zu mehr als 50 % umgesetzt sind, sind vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Wer also bereits Maschinen bestellt, geliefert bekommen und in Betrieb genommen hat, ohne vorher das Bankgespräch geführt zu haben, kann dieses Vorhaben nicht mehr fördern lassen.
Ja, Einzelunternehmer und Freiberufler sind ausdrücklich antragsberechtigt – für beide Varianten (365 und 366). Auch Freiberufler mit einer Einzelpraxis, einem Architekturbüro oder einer Arztpraxis können das Programm für Investitionen und Betriebsmittel nutzen. Bei KfW 366 gelten dieselben Voraussetzungen wie für juristische Personen: mindestens 2 vollständige Geschäftsjahre mit aussagefähigen Jahresabschlüssen, und der Antragsteller muss weiterhin aktiv in der Unternehmensführung tätig bleiben. Die Bonitätsprüfung erfolgt auch bei Einzelunternehmern über die Hausbank, die KfW holt zusätzlich eine SCHUFA-Auskunft ein.
Wie finde ich heraus ob mein Vorhaben förderfähig ist?
Grundsätzlich ist die Kombination mit anderen Fördermitteln – Krediten, Zuschüssen und Zulagen – im Rahmen der beihilferechtlichen Obergrenzen möglich. Das macht den ERP-Förderkredit KMU zu einem flexiblen Baustein in kombinierten Förderstrukturen.
Digitalisierungsvorhaben – Digital Jetzt: Digital Jetzt ist ein Zuschuss des BMWK für Investitionen in digitale Technologien und Mitarbeiterqualifizierung. Kombination mit dem ERP-Förderkredit KMU ist möglich, wenn keine Doppelförderung derselben Kosten entsteht: Der Zuschuss deckt einen Teil der Investitionskosten, der ERP-Kredit finanziert den Rest. Die beihilferechtlichen Kumulierungsgrenzen nach AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU, Artikel 17) sind zu beachten.
Forschung und Entwicklung – ZIM und Forschungszulage: Das ZIM-Förderprogramm fördert F&E-Vorhaben als Zuschuss auf Personalkosten. Der ERP-Kredit kann parallel für die Investitionskomponente desselben Projekts genutzt werden, solange keine Doppelförderung auf Kostenebene entsteht. Die Forschungszulage ist steuerrechtlich strukturiert und gilt nicht als Beihilfe – sie ist daher ohne Kumulierungseinschränkungen kombinierbar.
Beratungsförderung – BAFA: Die BAFA-Förderung für Unternehmensberatung fördert Beratungskosten als eigene Kostenart und ist kombinierbar, solange keine Doppelförderung auf Kostenebene entsteht. Da Beratungskosten und Investitionskosten unterschiedliche Kostenpositionen sind, ist die Kombination in der Praxis problemlos möglich. Die De-minimis-Grenze von 300.000 € in 3 Jahren ist bei gleichzeitiger Nutzung beider Programme im Blick zu behalten.
Energieeffizienz – KfW 270 und BAFA BEG EM: Bei Investitionen in erneuerbare Energien kann parallel das KfW-Programm 270 genutzt werden. Bei Einzelmaßnahmen zur Energieeffizienz (Heizung, Dämmung, Lüftung) ist die BAFA BEG EM als Zuschuss kombinierbar. Für Stromerzeugungsanlagen mit EEG-Vergütung gilt: Das Programm darf nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen kombiniert werden.
Nicht kombinierbar ist der ERP-Förderkredit KMU mit anderen haftungsfreigestellten KfW-Programmen für dasselbe Vorhaben – also nicht gleichzeitig mit dem KfW StartGeld (067) für denselben Investitionszweck. Die Kombination mit dem KfW-Schnellkredit 2020 (eingestellt) ist historisch ausgeschlossen.
Der ERP-Förderkredit KMU ist ein Darlehen, kein Zuschuss – der Kredit muss vollständig zurückgezahlt werden und stellt keine steuerpflichtige Einnahme dar. Die Zinsen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die finanzierten Kosten dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind.
Beihilferechtlich kann das Programm Zinssubventionen auf drei Grundlagen vergeben: (1) nach De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 für Investitionen und Betriebsmittel – hier gilt die Gesamtobergrenze von 300.000 € in 3 Jahren für alle De-minimis-Beihilfen eines Unternehmens; (2) nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung AGVO (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 – ausschließlich für Investitionen, mit sektorspezifischen Beihilfeintensitätsgrenzen; (3) als beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes – diese Option ermöglicht die Nutzung des Programms auch dann, wenn beihilferechtliche Obergrenzen bereits ausgeschöpft sind. Ab 1. Januar 2026 werden alle De-minimis-Beihilfen innerhalb von 20 Tagen nach Gewährung im zentralen De-minimis-Register der EU-Kommission veröffentlicht; bei natürlichen Personen werden bestimmte Daten pseudonymisiert.
Für Betriebsmittelkredite über KfW 366 gilt eine besondere Schutzregelung: Die beim Finanzierungspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung bewilligten Kreditlinien müssen für mindestens 12 Monate nach der KfW-Zusage in voller Höhe aufrechterhalten werden. Das schützt den Kreditnehmer vor unerwarteten Kreditlinienkürzungen in der Anlaufphase.
Die Angaben im Antrag sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG. Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in der „Datenliste subventionserhebliche Tatsachen ERP-Förderkredit KMU" (Bestellnummer 600 000 4872) aufgeführt. Vorsätzliche oder leichtfertige Falschangaben sind strafbar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung; die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Mittel.
Der ERP-Förderkredit KMU ist das Arbeitspferd der KfW-Mittelstandsfinanzierung und gleichzeitig eines der am stärksten unterschätzten Instrumente im deutschen Förderrepertoire. Er ist weniger bekannt als das StartGeld, deckt aber einen weit größeren Teil des Mittelstands ab: Jedes etablierte KMU in Deutschland, das investiert, expandiert oder einen Betrieb übernimmt, sollte ihn als Finanzierungsbaustein prüfen – bevor es einen Unternehmenskredit zu Marktkonditionen abschließt.
Der strategische Hebel liegt nicht allein im Zinssatz, sondern in der Kombination aus zinsgünstigem ERP-Kapital und Haftungsfreistellung. In einem Hochzinsumfeld, in dem Unternehmenskredite bei 7 bis 9 % effektiv liegen, kann der ERP-Kredit 1,5 bis 3 Prozentpunkte günstiger sein – bei einer Investition von 1 Million Euro über 10 Jahre ist das ein sechsstelliger Vorteil. Wer dieses Instrument nicht kennt, zahlt de facto eine vermeidbare Marktprämie.
Welche Unternehmen nutzen das Programm zu wenig? Vor allem Handwerksbetriebe, Freiberufler und kleine Produktionsunternehmen, die entweder nicht wissen, dass sie antragsberechtigt sind, oder die das Bankgespräch scheuen. Der häufigste Denkfehler: "Das ist zu kompliziert und dauert zu lang." Tatsächlich ist der Prozess bei KfW 366 mit dem Fast-Track für Beträge bis 750.000 € KfW-Eigenrisiko in der Regel innerhalb von wenigen Wochen abgeschlossen – schneller als viele erwarten.
Für Unternehmen, die bereits das KfW StartGeld genutzt haben, ist der ERP-Förderkredit KMU der natürliche nächste Schritt. Der Zinsvorteil für junge Unternehmen unter 5 Jahren gilt bei beiden Programmen – wer also noch im fünften Jahr nach Gründung eine größere Investition plant, profitiert von günstigsten Konditionen bei gleichzeitig maximaler Finanzierungsreichweite.