Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen in Deutschland, die in Forschung und Entwicklung investieren.
Sie ermöglicht es, einen Teil der Personalkosten und Aufwendungen für Entwicklungsprojekte direkt vom Staat zurückzuerhalten. Unabhängig von Branche, Größe oder Gewinnsituation. Im Gegensatz zu klassischen Förderprogrammen ist die Forschungszulage kein Wettbewerb und nicht budgetbegrenzt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung.
24.02.2026
Die Förderung ist für Unternehmen jeder Größe in Deutschland geeignet, die eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen oder beauftragen. Unabhängig von Branche oder Gewinn.
Die Förderung erfolgt in Form einer steuerlichen Gutschrift, die im Rahmen der Steuerveranlagung mit der festgesetzten Steuer verrechnet oder, falls keine ausreichende Steuerlast besteht, ausgezahlt wird.
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, insbesondere Entwicklung neuer Produkte oder Technologien, Weiterentwicklung bestehender Lösungen und Technische Unsicherheiten im Entwicklungsprozess
Die Forschungszulage beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten. Maximaler Förderbetrag bis zu 3,5 Mio. € pro Jahr (abhängig von Unternehmensgröße und Investitionsvolumen).
Die größte Fehlannahme besteht darin, dass viele Unternehmen glauben, keine Forschung zu betreiben. Tatsächlich liegt der größte Hebel darin, dass in der Praxis häufig bereits förderfähige Entwicklungsarbeit stattfindet, ohne dass sie als solche erkannt wird, wodurch jedes Jahr fünf- bis sechsstellige Förderbeträge ungenutzt bleiben.
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung des deutschen Staates, mit der Unternehmen für ihre Ausgaben in Forschung und Entwicklung (F&E) entlastet werden. Rechtsgrundlage ist das Forschungszulagengesetz (FZulG). Ziel ist es, Innovationen zu fördern und Investitionen in neue Technologien, Produkte und Prozesse attraktiver zu machen.
Im Unterschied zu klassischen Förderprogrammen gibt es keinen begrenzten Fördertopf und kein Wettbewerbsverfahren. Unternehmen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Gefördert wird nicht das fertige Ergebnis, sondern der Entwicklungsprozess selbst. Also Projekte, bei denen technische Unsicherheiten bestehen und Lösungen systematisch erarbeitet werden. Entscheidend ist, dass es sich um echte Entwicklungsarbeit handelt und nicht um reine Routine oder Standardanwendungen.
Die Forschungszulage ist branchenoffen und richtet sich an Unternehmen jeder Größe, die im Rahmen ihrer Tätigkeit neue Lösungen entwickeln oder bestehende Systeme verbessern. Da die Förderung steuerlich erfolgt und unabhängig von Budgets ist, kann sie flexibel und auch rückwirkend genutzt werden. Genau darin liegt ihr größter Vorteil und gleichzeitig der Grund, warum sie von vielen Unternehmen unterschätzt wird.
Die Forschungszulage richtet sich an alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland, unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform. Dazu zählen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-ups sowie große Unternehmen, die eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen oder beauftragen.
Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße oder der Umsatz, sondern die Art der Tätigkeit. Förderfähig sind Unternehmen, die an neuen Produkten, Prozessen oder technologischen Lösungen arbeiten und dabei mit technischen Unsicherheiten konfrontiert sind.
Besonders relevant ist die Förderung für Unternehmen, die regelmäßig Entwicklungsarbeit leisten, ohne diese bisher als Forschung einzuordnen. Etwa im Maschinenbau, in der Softwareentwicklung, in der Industrie, im technisch geprägten Handwerk oder in technologieorientierten Dienstleistungsbereichen.
Nicht förderfähig sind Unternehmen oder Tätigkeiten, bei denen keine echte Forschungs- oder Entwicklungsleistung vorliegt. Dazu zählen insbesondere reine Routinearbeiten, Standardanpassungen ohne technische Unsicherheit sowie Projekte, bei denen bekannte Lösungen lediglich angewendet oder geringfügig verändert werden.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Tätigkeiten ohne systematischen Entwicklungsprozess oder ohne klar definierte Zielsetzung im Sinne von Forschung und Entwicklung.
Unternehmen, die ausschließlich im Handel tätig sind oder keine eigenen Entwicklungsleistungen erbringen, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen für die Forschungszulage.
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die darauf abzielen, neue Erkenntnisse zu gewinnen oder bestehende Technologien wesentlich weiterzuentwickeln. Dazu zählen insbesondere Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung.
In der Praxis betrifft das vor allem Projekte, bei denen neue Produkte, Verfahren oder technische Lösungen entwickelt oder bestehende Systeme deutlich verbessert werden.
Entscheidend ist, dass im Projektverlauf technische Unsicherheiten bestehen, die nicht mit vorhandenem Wissen direkt gelöst werden können, und dass systematisch an einer Lösung gearbeitet wird.
Förderfähig sind in erster Linie Personalkosten für Mitarbeiter, die unmittelbar an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beteiligt sind. Dazu zählen Löhne, Gehälter sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Zusätzlich können Kosten für Auftragsforschung berücksichtigt werden, wenn externe Dienstleister mit entsprechenden Leistungen beauftragt werden. In diesem Fall wird ein pauschaler Anteil der beauftragten Kosten als förderfähig anerkannt.
Entscheidend ist, dass die Kosten eindeutig dem F&E-Projekt zugeordnet werden können.
Nicht förderfähig sind Kosten, die nicht direkt mit der eigentlichen Forschungs- und Entwicklungsleistung zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere Investitionen in Maschinen und Anlagen, Marketing- und Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten sowie laufende Betriebsausgaben ohne direkten F&E-Bezug.
Auch reine Produktionskosten oder Aufwendungen für bereits etablierte Verfahren sind von der Förderung ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass ausschließlich die Entwicklungsleistung gefördert wird. Nicht das gesamte Umfeld.
In der Praxis gibt es zahlreiche Graubereiche, insbesondere bei Projekten, die zwischen klassischer Entwicklung und Routinearbeit liegen. Häufig unterschätzen Unternehmen den förderfähigen Anteil ihrer Tätigkeit, weil sie ihre Arbeit als „normal“ einstufen, obwohl tatsächlich technische Unsicherheiten gelöst werden.
Gleichzeitig werden Tätigkeiten mitunter überschätzt, wenn keine echte Innovation oder systematische Entwicklung vorliegt.
Die Abgrenzung hängt maßgeblich davon ab, ob ein Projekt nachvollziehbar als Forschungs- und Entwicklungsprozess dokumentiert werden kann und ob die Lösung zu Beginn noch nicht eindeutig feststand. Genau hier entsteht in vielen Fällen sowohl der größte Spielraum als auch das größte Risiko in der Bewertung.
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Kosten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurde diese Quote im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 35 % erhöht, was einen zusätzlichen Anreiz für kleinere Betriebe darstellt.
Die Bemessungsgrundlage – also der Betrag der förderfähigen Kosten, der maximal berücksichtigt wird – liegt aktuell bei 10 Mio. € pro Jahr. Daraus ergibt sich eine maximale jährliche Förderung von:
Bei der Auftragsforschung werden pauschal 70 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als förderfähige Kosten angesetzt. Auf diesen Betrag wird anschließend die jeweilige Förderquote (25 % oder 35 %) angewendet.
Die konkrete Förderhöhe hängt somit direkt vom Umfang der F&E-Aktivitäten, der Art der Durchführung (intern vs. extern) und der Unternehmensgröße ab.
Ein mittelständisches innovatives Unternehmen (KMU) führt zwei Entwicklungsprojekte durch.
1. Interne Personalkosten:Zwei Entwickler arbeiten mit 100 % ihrer Arbeitszeit an einem neuen Projekt.
2. Externe Auftragsforschung:Zusätzlich wird ein externer Entwicklungsauftrag an ein spezialisiertes Institut vergeben.
Gesamtförderung für dieses Jahr:
Bei der Forschungszulage gibt es im Vergleich zu klassischen Förderprogrammen keine festen Antragsfristen oder Ausschreibungsrunden. Unternehmen können ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte jederzeit starten und auch rückwirkend für bereits begonnene oder abgeschlossene Vorhaben eine Förderung beantragen.
Die entscheidende Frist ergibt sich im Zusammenhang mit der steuerlichen Geltendmachung: Die Forschungszulage wird im Rahmen der Steuererklärung beantragt und kann grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, wobei die jeweiligen steuerlichen Abgabefristen maßgeblich sind.
Wichtig ist, dass das Projekt sauber dokumentiert wird, da die Förderfähigkeit im Nachhinein anhand der Projektdokumentation geprüft wird. In der Praxis bedeutet das, dass kein Zeitdruck beim Start besteht, Unternehmen jedoch im Vorteil sind, wenn sie ihre Projekte von Anfang an strukturiert erfassen und dokumentieren.
1. Projekt definieren: Zunächst wird das Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben klar beschrieben. Entscheidend ist, dass technische Unsicherheiten vorliegen und das Projekt systematisch aufgebaut ist.
2. Antrag bei der Bescheinigungsstelle stellen: Das Projekt wird bei der zuständigen Bescheinigungsstelle (BSFZ) eingereicht. Dort wird geprüft, ob das Vorhaben grundsätzlich als Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes anerkannt wird.
3. Inhaltliche Prüfung abwarten: Die Bescheinigungsstelle bewertet das Projekt anhand der eingereichten Beschreibung. Bei Rückfragen kann es zu Nachforderungen oder Anpassungen kommen.
4. Bescheinigung erhalten: Nach erfolgreicher Prüfung erhält das Unternehmen eine offizielle Bescheinigung, dass das Projekt förderfähig ist. Diese ist die Grundlage für den nächsten Schritt.
5. Projekt durchführen und dokumentieren: Während der Umsetzung werden alle relevanten Tätigkeiten und Kosten sauber dokumentiert, insbesondere Personalkosten und ggf. Auftragsforschung.
6. Förderung beim Finanzamt beantragen: Die Forschungszulage wird im Rahmen der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt beantragt, basierend auf der erhaltenen Bescheinigung.
7. Prüfung durch das Finanzamt: Das Finanzamt prüft die angegebenen Kosten und die formale Korrektheit der Angaben.
8. Festsetzung der Forschungszulage: Die Höhe der Förderung wird offiziell festgesetzt und im Steuerbescheid berücksichtigt.
9. Auszahlung oder Verrechnung: Die Forschungszulage wird entweder mit der Steuerlast verrechnet oder, falls keine ausreichende Steuerlast besteht, direkt ausgezahlt.
„Wir machen keine Forschung“ Der häufigste Fehler ist die falsche Selbsteinschätzung. Viele Unternehmen schließen sich aus, obwohl sie tatsächlich förderfähige Entwicklungsarbeit leisten.
Technische Unsicherheit nicht klar herausarbeiten: Es wird beschrieben, was gemacht wurde, aber nicht, warum es schwierig war. Ohne erkennbare Unsicherheit wird das Projekt oft abgelehnt.
Projekte zu oberflächlich beschrieben: Unklare oder zu allgemeine Beschreibungen führen dazu, dass die Bescheinigungsstelle den Innovationsgehalt nicht nachvollziehen kann.
Fehlende oder unstrukturierte Dokumentation: Ohne saubere Aufzeichnungen zu Tätigkeiten und Zeiten können förderfähige Kosten später nicht korrekt angesetzt werden.
Falsche Zuordnung von Tätigkeiten: Routinearbeiten oder Standardprozesse werden fälschlich als Forschung dargestellt. Das führt häufig zu Ablehnungen.
Förderfähige Kosten werden nicht vollständig genutzt: Externe Leistungen oder interne Aufwände werden oft nicht korrekt berücksichtigt, wodurch Potenzial verschenkt wird.
Antrag zu spät oder unsauber gestellt: Obwohl keine klassische Frist besteht, wird der Antrag häufig erst dann gestellt, wenn wichtige Informationen fehlen oder nicht mehr sauber rekonstruierbar sind.
Auftragsforschung falsch bewertet: Unternehmen setzen entweder zu viel oder zu wenig an, weil sie die pauschale Bewertung der externen Kosten nicht korrekt verstehen.
Steuerliche Einbindung wird unterschätzt: Die Verbindung zwischen Bescheinigung und steuerlicher Geltendmachung wird nicht sauber umgesetzt, wodurch sich die Auszahlung verzögert oder reduziert.
Ja, die Forschungszulage (FZulG) ist grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen (z. B. ZIM oder GRW-Mitteln) kombinierbar. Es gilt jedoch das Verbot der Doppelförderung: Personalkosten, die bereits durch einen anderen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden, dürfen nicht zusätzlich in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen. Unternehmen sollten Projekte daher sauber trennen oder die Forschungszulage für Projekte nutzen, die keine andere Förderung erhalten.
Die Forschungszulage kann für alle förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben rückwirkend beantragt werden, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben. Da der Anspruch auf die Zulage mit dem Entstehen der förderfähigen Aufwendungen im jeweiligen Wirtschaftsjahr entsteht, können Anträge bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) auch für bereits abgeschlossene Projekte gestellt werden, sofern die Steuerfestsetzung noch offen ist.
Förderfähig sind in erster Linie die Lohnkosten (Bruttoarbeitsentgelt plus Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) für Arbeitnehmer in F&E-Projekten sowie Eigenleistungen von Einzelunternehmern. Seit dem Wachstumschancengesetz (2024) sind für KMU auch investive Kosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie 70 % der Kosten für Auftragsforschung förderfähig.
Seit März 2024 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 10 Millionen Euro pro Jahr. Bei einer regulären Förderquote von 25 % ergibt dies eine Steuergutschrift von 2,5 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurde die Quote auf 35 % erhöht, was eine maximale jährliche Forschungszulage von 3,5 Millionen Euro ermöglicht.
Ja, die Forschungszulage wird unabhängig von der Gewinnsituation gewährt. Da sie als Steuerermäßigung auf die festgesetzte Ertragsteuer (Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer) angerechnet wird, führt sie im Falle eines steuerlichen Verlustes zu einer Barauszahlung (Erstattung) durch das Finanzamt. Dies macht die Zulage besonders wertvoll für forschende Start-ups in der Verlustphase.
Ja, seit dem Wachstumschancengesetz (März 2024) sind auch Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens förderfähig, sofern sie ausschließlich für die Forschung und Entwicklung genutzt werden. Anstatt der vollen Anschaffungskosten wird die anteilige Abschreibung (AfA) für den Zeitraum der Nutzung im F&E-Projekt als förderfähige Kosten angesetzt. Dies ist eine massive Erweiterung der Forschungszulage, die über die reine Personalkostenförderung hinausgeht.
Die Forschungszulage kann grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, da sie als steuerliche Förderung unabhängig von klassischen Zuschussprogrammen funktioniert. Dadurch haben Unternehmen die Möglichkeit, mehrere Förderquellen parallel zu nutzen und ihre Gesamtförderquote deutlich zu erhöhen. Eine Kombination ist insbesondere mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen wie der ZIM Förderung, BAFA Förderung oder weiteren regionalen Förderprogrammen möglich. Wichtig ist dabei, dass keine Doppelförderung derselben Kosten erfolgt, das heißt, identische förderfähige Kosten oder Personalkosten dürfen nicht gleichzeitig über mehrere Programme gefördert werden.
In der Praxis wird die Forschungszulage häufig ergänzend eingesetzt, um Kosten abzudecken, die in anderen Programmen nicht berücksichtigt werden, oder um nachträglich zusätzliche Förderung zu erhalten. Besonders bei größeren Projekten entsteht dadurch ein erheblicher Hebel, wenn ein Teil über Zuschüsse finanziert wird und ein anderer Teil über die steuerliche Forschungszulage läuft.
Gleichzeitig kann die Forschungszulage auch dann genutzt werden, wenn andere Programme nicht bewilligt wurden oder nicht infrage kommen, wodurch sie für viele Unternehmen als verlässliche und dauerhaft verfügbare Ergänzung dient. Besonders im Kontext von Forschung und Entwicklung (F&E) entsteht so eine flexible Förderstruktur, die unabhängig von einzelnen Programmen funktioniert.
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung und wird im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung berücksichtigt. Sie führt zu einer direkten Minderung der festgesetzten Steuer oder wird ausgezahlt, sofern keine ausreichende Steuerlast besteht. Die Förderung selbst stellt keinen steuerpflichtigen Ertrag dar, beeinflusst jedoch die zugrunde liegenden Aufwendungen entsprechend.
Rechtlich basiert die Förderung auf dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Die inhaltliche Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt durch die Bescheinigungsstelle (BSFZ), während das zuständige Finanzamt die angesetzten Kosten und die korrekte steuerliche Umsetzung prüft.
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie die entsprechenden Kosten nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für die Prüfung und sollte auch im Nachhinein belastbar sein, da es zu Rückfragen oder Prüfungen kommen kann.
Zudem ist zu beachten, dass bei der Kombination mit anderen Förderprogrammen keine Doppelförderung derselben Kosten erfolgen darf. Eine klare Trennung und Zuordnung der Kosten ist daher zwingend erforderlich.
Die konkrete steuerliche Auswirkung kann je nach Unternehmensstruktur und individueller Situation variieren. Daher ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Forschungszulage in Abstimmung mit einem Steuerberater oder spezialisierten Fördermittelberater zu prüfen und umzusetzen.
Die Forschungszulage ist kein klassisches Förderprogramm, das aktiv „gewonnen“ werden muss, sondern ein strategisches Instrument, mit dem Unternehmen ihre Entwicklungskosten systematisch reduzieren können. Für Unternehmer bedeutet das: Es geht nicht darum, ein einzelnes Projekt zu fördern, sondern bestehende Prozesse und Entwicklungen im Unternehmen förderfähig zu strukturieren.
Der größte Hebel entsteht nicht durch ein einmaliges Projekt, sondern durch die kontinuierliche Nutzung über mehrere Jahre hinweg. Unternehmen, die regelmäßig entwickeln, können die Forschungszulage als festen Bestandteil ihrer Finanz- und Innovationsstrategie integrieren und so dauerhaft Liquidität sichern.
Gleichzeitig verändert sich der Blick auf die eigene Arbeit: Was intern oft als „normale Entwicklung“ wahrgenommen wird, kann aus Fördersicht bereits als Forschungs- und Entwicklungsleistung gelten. Unternehmer, die diese Perspektive verstehen, erkennen, dass sie keine zusätzlichen Investitionen benötigen, sondern bestehende Aktivitäten besser einordnen und nutzen können.
In der Praxis trennt sich hier der Markt: Während viele Unternehmen die Forschungszulage gar nicht oder nur punktuell nutzen, bauen andere gezielt Strukturen auf, um wiederkehrend Fördermittel zu sichern. Dadurch entsteht ein klarer Wettbewerbsvorteil in Form von zusätzlicher Liquidität, geringeren Entwicklungskosten und höherer Planungssicherheit.
Richtig eingesetzt ist die Forschungszulage damit kein einmaliger Bonus, sondern ein wiederkehrender finanzieller Hebel, der direkt in Wachstum und Innovation zurückfließen kann.