Das INVEST-Programm fördert seit Mai 2013 Investitionen von Privatpersonen (sogenannte Business Angel), in Start-ups mit steuerfreien Zuschüssen. Private Investierende erhalten 15 Prozent des Ausgabepreises ihrer Anteile als Erwerbszuschuss zurückerstattet und können zusätzlich einen Exitzuschuss von 25% auf Veräußerungsgewinne erhalten. Das Förderprogramm bringt innovative Start-ups und kapitalkräftige Investoren zusammen und mobilisiert so privates Wagniskapital für junge Unternehmen.
05.03.2026
INVEST richtet sich an natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR, die als Business Angels in junge innovative Unternehmen investieren möchten. Die Zielunternehmen müssen Kapitalgesellschaften sein, die nicht älter als sieben Jahre sind, weniger als 50 Mitarbeiter haben und einen Jahresumsatz von maximal 10 Mio. Euro aufweisen.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer, steuerfreier Zuschuss direkt an den Investor. Zusätzlich zum 15%-Erwerbszuschuss kann nach der dreijährigen Mindesthaltedauer ein Exitzuschuss von 25% des Veräußerungsgewinns beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt nach erfolgter Investition über einen elektronischen Zahlungsabruf beim BAFA.
Gefördert wird der Erwerb neu ausgegebener Geschäftsanteile oder Aktien an jungen innovativen Unternehmen durch private Investoren. Die Mindestinvestition beträgt 10.000 Euro und die Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein. Es handelt sich um erstmalige Beteiligungen - Anschlussinvestments werden nicht gefördert.
Private Investoren erhalten 15% des Investitionsbetrags als Erwerbszuschuss zurückerstattet. Pro Einzelinvestment können maximal 333.333 Euro gefördert werden (entspricht 50.000 Euro Zuschuss). Das maximale INVEST-Budget pro Person beträgt 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen über die gesamte Laufzeit.
Der größte Hebel liegt in der korrekten Antragsreihenfolge: Erst muss das Unternehmen die Förderfähigkeit beantragen, dann der Investor seinen Antrag stellen, und erst danach dürfen die Verträge geschlossen werden. Viele Investoren unterschätzen auch die kumulierten Förderobergrenzen seit 2013 und die strengen Verbundenheitsregeln, die bereits bei kleinen Vorab-Beteiligungen oder Beratungsverträgen greifen.
Gilt dieses Programm für Ihr Vorhaben?
INVEST – Zuschuss für Wagniskapital ist eine Förderrichtlinie vom 6. März 2024, mit der Privatpersonen dazu angeregt werden sollen, als Business Angel tätig zu werden, das heißt, jungen innovativen Unternehmen privates Wagniskapital zur Verfügung stellen und sich dabei auch nichtmonetär in dem Unternehmen engagieren. Die Rechtsgrundlage bildet die aktuelle Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert wird.
Das Programm verfolgt zwei zentrale Förderziele: Motivation und Anreiz für Privatpersonen, Investitionen in junge innovative Unternehmen erstmals zu tätigen beziehungsweise auszubauen und den Zugang junger innovativer Unternehmen zu Wagniskapital und damit die Kapitalausstattung dieser Unternehmen dauerhaft verbessern. Dabei sollen insbesondere sogenannte "Virgin Angels" – erstmalige Business Angel-Investoren – für den Markt gewonnen werden.
INVEST unterscheidet sich von anderen Förderprogrammen durch seine spezielle Zielgruppe und Funktionsweise. Während klassische Unternehmensförderungen direkt an die Unternehmen ausgezahlt werden, fördert INVEST die privaten Investoren. Dies schafft einen doppelten Hebel: Die Investoren erhalten einen Risikoabschlag, während gleichzeitig mehr privates Kapital für innovative Unternehmen mobilisiert wird.
INVEST kann als Zuschuss zum Investitionszeitpunkt (Erwerbszuschuss) und zusätzlich als pauschale Kompensation der auf den Veräußerungsgewinn zu entrichtenden Steuern (Exitzuschuss) gewährt werden. Diese zweistufige Förderstruktur ist in der deutschen Förderungspraxis einzigartig und berücksichtigt den gesamten Investitionszyklus von Business Angels.
Zielgruppe Investoren:
Bei dem Investierenden muss es sich um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im EWR handeln, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist. Alternativ kann der Investierende die Anteile am Unternehmen auch über eine GmbH/UG (sogenannte Business Angels GmbH/UG) erwerben. Diese GmbH/UG darf maximal zehn Gesellschafter/innen (nur natürliche Personen) haben, von denen mindestens eine volljährig sein muss. Der Geschäftszweck der GmbH/UG muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung.
Zielgruppe Unternehmen:
Das Unternehmen darf - gerechnet vom Tag seiner Gründung - nicht älter als sieben Jahre sein. Als Gründungsdatum gilt die Eintragung im Handels- bzw. Genossenschaftsregister. Es muss also weniger als 50 beschäftigte Personen (Vollzeitäquivalente) und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. Das Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft mit Hauptsitz im EWR und mindestens einer Zweigniederlassung in Deutschland sein.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor der Beteiligung bis zum Ende der Mindesthaltedauer von drei Jahren darf der Investierende nicht mit dem Unternehmen verbunden sein, etwa als Geschäftsführer oder beschäftigte Person, durch Anteile oder Stimmrechte von mehr als 25 % - gehalten von ihm/ihr oder einer nahestehenden Person (Familienangehöriger). Im Falle von Beteiligungsgesellschaften dürfen auch deren Gesellschafter/Gesellschafterinnen nicht mit dem Unternehmen verbunden sein.
Der Investierende (bzw. eine diesem nahestehende Person) darf ebenfalls keine Honorare oder Zahlungen für die Erbringung von Büro-, Management- und Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen erhalten, die im genannten Zeitraum 50 % seiner Beteiligungssumme oder pro Kalenderjahr 10.000 Euro überschreiten. Das Unternehmen darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition sein.
Nicht gefördert werden der Erwerb bereits bestehender Anteile von anderen Gesellschaftern (Sekundärmarkt), kreditfinanzierte Beteiligungen und Anschlussinvestments nach einer bereits geförderten Erstbeteiligung.
INVEST fördert die Kapitalbereitstellung für junge innovative Unternehmen durch den Erwerb von neu ausgegebenen Geschäftsanteilen oder neu ausgegebenen Aktien, die vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein müssen. Gefördert wird sowohl der direkte Anteilserwerb als auch die Kapitalbeteiligung über Wandeldarlehen.
Die Anteile können auch über ein Wandeldarlehen erworben werden. In diesem Fall darf die Gewährung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenssumme an das Unternehmen erst nach Antragstellung durch den Investierenden vorgenommen werden. Die spätere Wandelung des Darlehens in Anteile an dem Unternehmen muss bereits im Darlehensvertrag vorgesehen sein. Die Wandelung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids vorgenommen werden.
Das Programm richtet sich an natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR, die als Business Angels tätig werden wollen, sowie alternativ an GmbH/UG mit maximal zehn Gesellschaftern. Die Zielunternehmen müssen junge, innovative Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften mit Hauptsitz im EWR und mindestens einer Zweigniederlassung in Deutschland sein.
Es muss sich um eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen handeln. Das geförderte Unternehmen darf nicht älter als sieben Jahre sein, muss weniger als 50 beschäftigte Personen haben und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro aufweisen.
Die Bemessungsgrundlage für die INVEST-Förderung ist der Ausgabepreis der erworbenen Anteile. Dieser umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein eventuell gezahltes Aufgeld oder Agio.
Der Investierende muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investierenden mindestens 10.000 Euro betragen.
Bei Wandeldarlehen wird der Darlehensbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen, jedoch nur marktübliche Darlehensverträge werden anerkannt. Die Darlehensverträge dürfen ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten.
Die erworbenen Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein. Es dürfen nur neu ausgegebene Geschäftsanteile oder Aktien gefördert werden, nicht der Erwerb bereits bestehender Anteile von anderen Gesellschaftern.
Nicht gefördert werden der Erwerb bereits bestehender Anteile von anderen Gesellschaftern auf dem Sekundärmarkt. Anteile, die mit einem entstandenen Zinsanspruch erworben werden, können ebenfalls nicht bezuschusst werden.
Kreditfinanzierte Beteiligungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Investor muss die Mittel aus eigenen Quellen aufbringen und darf die Investition nicht über Kredite finanzieren.
Anschlussinvestments nach einer bereits geförderten Erstbeteiligung werden nicht gefördert. Pro Investor und Unternehmen ist nur eine INVEST-geförderte Beteiligung möglich.
Investitionen in verbundene Unternehmen sind ausgeschlossen. Der Investierende darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor der Beteiligung bis zum Ende der Mindesthaltedauer von drei Jahren nicht mit dem Unternehmen verbunden sein, etwa als Geschäftsführer oder beschäftigte Person oder durch Anteile oder Stimmrechte von mehr als 25 Prozent.
Honorare oder Zahlungen für die Erbringung von Büro-, Management- und Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen sind nur bis zu bestimmten Grenzen zulässig. Sie dürfen 50 Prozent der Beteiligungssumme oder pro Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschreiten.
Ein wesentlicher Graubereich besteht bei mezzaninen Finanzierungsinstrumenten: Wandelanleihen mit komplexen Wandlungsklauseln müssen einzeln auf ihre Marktüblichkeit geprüft werden, wobei die Kriterien ab 01.05.2025 verschärft wurden. Besonders problematisch sind Konstruktionen mit variablen Wandlungskursen oder bevorzugten Rückzahlungsansprüchen, die nicht mehr als marktüblich gelten könnten.
Ein zweiter Graubereich sind Investitionen über ausländische Holdingstrukturen: Hier ist zu prüfen, ob diese noch als Business Angel-Investment gelten oder bereits institutionellen Charakter haben. Komplexe Beteiligungsstrukturen über mehrere Zwischengesellschaften können zur Ablehnung führen, wenn sie den Charakter einer direkten privaten Beteiligung verwässern.
Problematisch sind auch zeitlich gestaffelte Investitionen bei Meilensteinvereinbarungen: Jede Einzelzahlung muss mindestens 10.000 Euro betragen, was bei kleinteiligen Meilensteinen zur Nicht-Förderfähigkeit führen kann. Ein praktisches Beispiel: Ein Investor plant 50.000 Euro zu investieren, aufgeteilt in fünf Tranchen à 10.000 Euro je nach Erreichen bestimmter Entwicklungsziele. Hier ist jede Tranche einzeln förderfähig, aber bereits bei 9.900 Euro würde eine Tranche herausfallen.
Weitere Grauzonen entstehen bei der Bewertung der Innovativität von Unternehmen außerhalb der definierten innovativen Branchen und bei der Abgrenzung zwischen erlaubten Beratungsleistungen und unzulässigen Verbindungen zum Unternehmen.
Die INVEST-Förderung besteht aus zwei Komponenten: dem Erwerbszuschuss und dem Exitzuschuss. Der Erwerbszuschuss beträgt 15 Prozent des Ausgabepreises der erworbenen Anteile und wird als nicht rückzahlbarer, steuerfreier Zuschuss gewährt.
Der Exitzuschuss beträgt 25 Prozent des Gewinns aus der Veräußerung von mit dem Erwerbszuschuss geförderten Anteilen. Der Veräußerungsgewinn muss mindestens 2.000 Euro betragen. Maximal kann der Exitzuschuss jedoch nur in Höhe des ursprünglich gewährten Erwerbszuschusses gewährt werden.
Eine natürliche Person kann für ein Einzelinvestment maximal eine Investitionssumme von 333.333,33 Euro gefördert bekommen, was einem maximalen Erwerbszuschuss von 50.000 Euro entspricht. Bei einer höheren Investitionssumme beschränkt sich die Förderung auf diese 333.333,33 Euro.
Das maximale INVEST-Budget pro Person beträgt insgesamt 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen über alle Investments hinweg. Für die Berechnung der noch möglichen Förderung werden alle seit 2013 ausgezahlten und gültigen bewilligten Zuschüsse herangezogen.
Ein Business Angel investiert 100.000 Euro in ein INVEST-förderfähiges Start-up. Er erhält sofort 15.000 Euro Erwerbszuschuss (15 Prozent von 100.000 Euro), wodurch seine effektive Investition nur 85.000 Euro beträgt.
Nach vier Jahren verkauft er seine Anteile für 300.000 Euro und erzielt einen Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro (300.000 Euro Verkaufserlös minus 100.000 Euro ursprüngliche Investition). Auf diesen Gewinn kann er einen Exitzuschuss beantragen.
Der Exitzuschuss beträgt 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, also 50.000 Euro (25 Prozent von 200.000 Euro). Da der Exitzuschuss jedoch maximal in Höhe des ursprünglich gewährten Erwerbszuschusses gewährt werden kann, erhält der Investor nur 15.000 Euro Exitzuschuss.
Insgesamt beträgt sein Fördervorteil 30.000 Euro (15.000 Euro Erwerbszuschuss plus 15.000 Euro Exitzuschuss) bei einer ursprünglichen Investition von 100.000 Euro. Das entspricht einer effektiven Gesamtförderquote von 30 Prozent auf die ursprüngliche Investitionssumme.
Bei einem weniger erfolgreichen Exit mit einem Verkaufserlös von nur 150.000 Euro würde der Veräußerungsgewinn 50.000 Euro betragen. Der Exitzuschuss würde 12.500 Euro betragen (25 Prozent von 50.000 Euro), da dieser unter der Obergrenze von 15.000 Euro liegt. Der Gesamtfördervorteil beliefe sich dann auf 27.500 Euro.
Die aktuelle Förderrichtlinie gilt für Erwerbszuschuss-Anträge bis zum 31. Dezember 2026 und für Exitzuschuss-Anträge bis zum 30. Juni 2037. Anträge können fortlaufend gestellt werden, es gibt keine Stichtage oder Ausschreibungsrunden.
Die kritischste Frist betrifft die Antragsreihenfolge: Im normalen Verfahren muss zunächst das Unternehmen einen Antrag auf Förderfähigkeit stellen. Der daraufhin erteilte Feststellungsbescheid ist zwölf Monate lang gültig. Innerhalb dieser zwölf Monate muss der Investor seinen Antrag stellen. Die Verträge zum Anteilserwerb dürfen erst geschlossen werden, wenn beide Anträge gestellt wurden.
Bei Gründungsbeteiligungen ist die Reihenfolge umgekehrt: Hier muss zuerst der Investor seinen Antrag stellen, danach das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem Investorenantrag gegründet werden und einen Förderantrag stellen.
Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids muss die Investition innerhalb von drei Monaten erfolgen und dem BAFA nachgewiesen werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt die Bewilligung. Bei Wandeldarlehen muss die Wandlung in Anteile innerhalb von 24 Monaten nach Bewilligungsbescheid erfolgen.
Die erworbenen Anteile müssen für eine Mindesthaltedauer von drei Jahren gehalten werden. Bei Wandeldarlehen beginnt diese Frist erst mit der tatsächlichen Wandlung in Anteile. Während der gesamten Mindesthaltedauer ist der Investor verpflichtet, das BAFA über alle relevanten Änderungen zu informieren.
Im normalen Antragsverfahren reicht zunächst das Unternehmen einen Online-Antrag beim BAFA ein. Das BAFA bescheinigt dem Unternehmen die Förderfähigkeit. Das Unternehmen muss nachweisen, dass es die Kriterien für ein junges innovatives Unternehmen erfüllt und in einer förderfähigen Branche tätig ist oder seine Innovativität anderweitig belegen kann. Das Antragsformular steht auf bafa.de zur Verfügung und umfasst etwa 15 Seiten mit detaillierten Angaben zu Geschäftstätigkeit, Gesellschafterstruktur und Innovationscharakter.
Das BAFA prüft die Unterlagen und erteilt bei positiver Bewertung einen Feststellungsbescheid über die Förderfähigkeit. Dieser Feststellungsbescheid ist zwölf Monate lang gültig. Das Unternehmen erhält zusätzlich ein INVEST-Logo für Marketing-zwecke und kann sich in die INVEST-Datenbank eintragen lassen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier bis acht Wochen bei vollständigen Unterlagen.
Mit dem Feststellungsbescheid kann das Unternehmen gezielt Business Angels ansprechen und dabei die INVEST-Förderung als zusätzlichen Anreiz bewerben. Die Förderfähigkeitsbescheinigung kann vom jungen Unternehmen zusammen mit Informationen über den Erwerbszuschuss für die Akquise von Investierenden eingesetzt werden. Mit einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung gestellten Förderfähigkeitslogo können die als förderfähig anerkannten Unternehmen auf ihrer Internetseite und in Präsentationen Interessierte auf ihre Förderfähigkeit hinweisen. Die INVEST-Förderung erhöht nachweislich die Erfolgsquote bei der Investorenakquise.
Anschließend stellt der Investierende beim BAFA ebenfalls einen Online-Antrag. Das BAFA prüft diesen Antrag und erteilt einen Bescheid. In diesem Antrag ist u.a. die Vorgangsnummer des Unternehmensantrages anzugeben, damit auf Seiten des BAFA geprüft werden kann, ob für das Beteiligungsunternehmen ein noch gültiger Feststellungsbescheid vorliegt. Der Investor muss seine Identität, seinen Hauptwohnsitz und die Nicht-Verbundenheit mit dem Unternehmen nachweisen. Das Antragsformular umfasst etwa 10 Seiten.
Die Verträge zum Anteilserwerb bzw. der Darlehensvertrag bei einem Wandeldarlehen zwischen Investierendem und Unternehmen dürfen erst geschlossen werden, wenn der Investierende nach dem Antrag des Unternehmens ebenfalls seinen Antrag gestellt hat. Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids kann die Investition durchgeführt werden. Bei Wandeldarlehen muss die Wandlung innerhalb von 24 Monaten erfolgen und dem BAFA nachgewiesen werden.
Für die Auszahlung des Erwerbszuschusses muss der elektronische Zahlungsabruf gestellt werden. Der Investor muss die erfolgte Investition mit Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug und Nachweis der Zahlung belegen. Mit dem Bewilligungsbescheid wird ein entsprechendes Formular für die de-Minimis-Erklärung zur Verfügung gestellt. Dieses ist mit den dort geforderten Angaben zu versehen und zu unterschreiben. Zusammen mit dem ausgedruckten und unterschriebenen Zahlungsabrufformular ist diese de-Minimis-Erklärung dem BAFA auf dem Postweg zuzusenden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen nach vollständigem Zahlungsabruf.
Falsche Antragsreihenfolge: Die Verträge zum Anteilserwerb bzw. der Darlehensvertrag bei einem Wandeldarlehen zwischen Investierendem und Unternehmen dürfen erst geschlossen werden, wenn der Investierende nach dem Antrag des Unternehmens ebenfalls seinen Antrag gestellt hat. Viele Investoren schließen die Verträge zu früh ab, wodurch die Förderung verfällt. Dieser Fehler führt zur kompletten Ablehnung der Förderung ohne Heilungsmöglichkeit.
Unterschreitung der Mindestinvestition: Der Investierende muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investierenden mindestens 10.000 Euro betragen. Bei gestaffelten Investments wird oft übersehen, dass wirklich jede Einzelzahlung die 10.000-Euro-Grenze erreichen muss.
Verbundenheit mit dem Unternehmen: Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor der Beteiligung bis zum Ende der Mindesthaltedauer von drei Jahren darf der Investierende nicht mit dem Unternehmen verbunden sein, etwa als Geschäftsführer oder beschäftigte Person, durch Anteile oder Stimmrechte von mehr als 25 %. Viele Antragsteller übersehen, dass bereits kleine Vorab-Beteiligungen oder Beratungsverträge zur Ablehnung führen können.
Überschreitung der Förderobergrenzen: Insgesamt können Investments bis zu einer maximalen Summe von 666.666,66 Euro (100.000 Euro Erwerbszuschuss) gefördert werden. Investoren vergessen oft, dass das INVEST-Budget seit 2013 kumuliert wird. Wer bereits Zuschüsse erhalten hat, kann nur noch den Restbetrag bis zur 100.000-Euro-Obergrenze beantragen. Bei Überschreitung wird der Antrag nur bis zur Obergrenze bewilligt.
Fehlende Innovativität des Unternehmens: Unternehmen außerhalb der als innovativ definierten Branchen müssen ihre Innovativität durch Patente, öffentliche Förderungen oder Innovationspreise nachweisen. Viele Antragsteller unterschätzen die Anforderungen und können die Innovativität nicht ausreichend belegen. Eine pauschale Behauptung der Innovativität ohne konkrete Belege führt zur Ablehnung.
INVEST ist ein Förderprogramm des Bundes, das private Investoren (Business Angels) beim Kauf von Anteilen an jungen, innovativen Unternehmen unterstützt. Sie erhalten 15% ihres Investitionsbetrags als steuerfreien Erwerbszuschuss zurück und können zusätzlich beim späteren Verkauf einen Exitzuschuss von 25% des Veräußerungsgewinns erhalten. Das Programm läuft seit 2013 und wird vom BAFA verwaltet. Die Mindestinvestition beträgt 10.000 Euro, die Anteile müssen mindestens drei Jahre gehalten werden.
Förderfähig sind junge innovative Kapitalgesellschaften, die maximal sieben Jahre alt sind und weniger als 50 Mitarbeiter haben. Der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme darf 10 Millionen Euro nicht überschreiten. Das Unternehmen muss seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und mindestens eine Zweigniederlassung in Deutschland betreiben. Bestimmte Branchen gelten automatisch als innovativ, andere Unternehmen müssen ihre Innovativität durch Patente, öffentliche Förderungen oder Innovationspreise nachweisen.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht mit dem Zielunternehmen verbunden sind. Alternativ können Investments über eine Business Angels GmbH/UG mit maximal zehn Gesellschaftern getätigt werden. Der Investor darf weder Geschäftsführer noch Mitarbeiter des Unternehmens sein und keine Anteile von mehr als 25% halten. Diese Verbundenheitsregeln gelten von zwei Jahren vor der Beteiligung bis zum Ende der dreijährigen Mindesthaltedauer.
Der Erwerbszuschuss beträgt 15% der Investitionssumme und wird sofort nach der Investition ausgezahlt. Pro Einzelinvestment können maximal 333.333 Euro (entspricht 50.000 Euro Förderung) gefördert werden. Das lebenslange INVEST-Budget pro Person beträgt 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen. Zusätzlich kann ein Exitzuschuss von 25% des Veräußerungsgewinns beantragt werden, maximal jedoch in Höhe des ursprünglich erhaltenen Erwerbszuschusses. Die Förderung ist steuerfrei und muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Antragsreihenfolge ist entscheidend für den Fördererfolg: Zuerst muss das Unternehmen einen Antrag auf Förderfähigkeit stellen und einen Feststellungsbescheid erhalten. Anschließend kann der Investor seinen Antrag stellen. Erst nach beiden Anträgen dürfen die Beteiligungsverträge geschlossen werden. Bei Gründungsbeteiligungen ist die Reihenfolge umgekehrt - hier muss zuerst der Investor seinen Antrag stellen. Eine falsche Reihenfolge führt zum kompletten Ausschluss von der Förderung ohne Heilungsmöglichkeit.
Die häufigsten Fehler sind: Vertragsschluss vor vollständiger Antragstellung, wodurch die Förderung verfällt; Unterschreitung der 10.000-Euro-Mindestinvestition pro Einzelzahlung bei gestaffelten Investments; Verbundenheit mit dem Unternehmen durch frühere Beratungsverträge oder kleine Vorab-Beteiligungen; Überschreitung der 100.000-Euro-Förderobergrenze ohne Berücksichtigung früherer INVEST-Zuschüsse seit 2013. Auch unzureichende Nachweise der Innovativität des Unternehmens führen häufig zur Ablehnung. Eine sorgfältige Vorbereitung und Beratung ist daher empfehlenswert.
Wie finde ich heraus ob mein Vorhaben förderfähig ist?
INVEST kann grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, da es die privaten Investoren und nicht die Unternehmen direkt fördert. Besonders sinnvoll ist die Kombination mit ZIM Förderung (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand): Zuschuss für F&E-Projekte für innovative Entwicklungsprojekte, da beide Programme die Innovationskraft von Unternehmen stärken.
Startups können parallel ERP-Gründerkredit – StartGeld (KfW 067): Zinsgünstiger Gründerkredit bis 200.000 € für zusätzliche Liquidität nutzen, während INVEST das Eigenkapital durch private Investoren erhöht. Für etablierte Unternehmen ist die Kombination mit ERP-Förderkredit KMU (KfW 365/366): Zinsgünstiger Kredit bis 25 Mio. € für KMU zur Finanzierung des operativen Geschäfts möglich.
Bei der Digitalisierung ergänzen sich INVEST und Digital Jetzt Förderung (Digitalisierung für KMU) optimal, da private Investoren oft technologie-affine Unternehmen bevorzugen. Auch die Forschungszulage (FZulG) kann parallel genutzt werden, wenn das Unternehmen Forschung und Entwicklung betreibt.
Wichtig ist, dass alle Beihilfe-Obergrenzen eingehalten werden und keine Doppelförderung derselben Kosten erfolgt. INVEST unterliegt der De-minimis-Regelung, wodurch die Kombination mit den meisten anderen Programmen unproblematisch ist. Eine frühzeitige Abstimmung mit den jeweiligen Bewilligungsstellen wird empfohlen.
Der INVEST-Erwerbszuschuss ist nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei und mindert nicht die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Dies bedeutet, dass Investoren sowohl den vollen steuerlichen Verlust bei einem Totalausfall als auch die volle Besteuerung bei Gewinnen haben, obwohl sie nur 85% des Kaufpreises wirtschaftlich investiert haben.
Der Exitzuschuss in Höhe von 25% des Veräußerungsgewinns ist ebenfalls steuerfrei. Er soll die Steuerbelastung auf Veräußerungsgewinne pauschal kompensieren, führt aber nicht zu einer Verrechnung mit der tatsächlichen Steuerschuld. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns sind die ursprünglichen Anschaffungskosten ohne Abzug des Erwerbszuschusses anzusetzen.
INVEST unterliegt der EU-De-minimis-Verordnung, wodurch pro Unternehmen (Investor oder Beteiligungsgesellschaft) innerhalb von drei Steuerjahren maximal 200.000 Euro an De-minimis-Beihilfen gewährt werden können. Dies muss bei der Antragstellung deklariert werden und kann die Förderhöhe begrenzen.
Bei Wandeldarlehen entstehen steuerliche Besonderheiten: Die Darlehensgewährung löst noch keine Besteuerung aus, erst die Wandlung in Anteile ist steuerlich relevant. Zinserträge aus der Zwischenzeit sind normal zu versteuern. Die Mindesthaltedauer von drei Jahren beginnt erst mit der Wandlung, nicht mit der Darlehensgewährung.
Für Unternehmer ist INVEST in erster Linie relevant, wenn sie als Business Angels tätig werden möchten oder innovative Startups gründen. Als Investor bietet INVEST einen attraktiven Risikopuffer: Bei einem Totalverlust verlieren Sie effektiv nur 85% Ihres Einsatzes, bei Gewinnen partizipieren Sie aber zu 100% und erhalten zusätzlich einen steuerfreien Exitzuschuss.
Strategisch ermöglicht INVEST Unternehmern den Aufbau eines diversifizierten Startup-Portfolios mit reduziertem Risiko. Mit dem maximalen INVEST-Budget von 100.000 Euro können Sie bis zu 666.667 Euro in verschiedene Startups investieren. Dies ist besonders interessant für Unternehmer mit Branchenkenntnissen, die ihre Expertise und ihr Netzwerk in verwandte Bereiche einbringen möchten.
Als Gründer oder Startup-Unternehmer sollten Sie INVEST aktiv in Ihre Finanzierungsstrategie einbeziehen. Die INVEST-Förderfähigkeit ist ein starkes Verkaufsargument bei der Investorenansprache, da sie die Rendite-Risiko-Relation für Business Angels deutlich verbessert. Viele erfolgreiche Finanzierungsrunden nutzen INVEST als Türöffner für weitere Investoren.
Wichtig ist die zeitliche Planung: Der INVEST-Antragsprozess dauert 2-3 Monate und muss vor Vertragsschluss abgeschlossen sein. Planen Sie dies in Ihre Finanzierungsrunden ein und nutzen Sie die INVEST-Datenbank für die Investorenansprache. Kombiniert mit anderen Förderungen wie ZIM oder Digital Jetzt können Sie eine umfassende Finanzierungsarchitektur aufbauen, die sowohl Eigenkapital als auch Entwicklungsförderung umfasst.