Die KfW-Programme 297/298 "Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude" finanzieren Neubau und Ersterwerb klimafreundlicher Wohngebäude mit zinsgünstigen Krediten bis 150.000 Euro je Wohneinheit. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt für 2025 und 2026 insgesamt 800 Millionen Euro Bundesmittel bereit. Seit Dezember 2025 fördert das Programm auch Effizienzhäuser 55 mit ausschließlich erneuerbaren Energien.
11.03.2026
Natürliche Personen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Einzelunternehmer können die Förderung ohne Einkommensgrenzen beantragen. Das Programm kennt keine Selbstnutzungspflicht - auch Vermieter und Kapitalanleger sind antragsberechtigt. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG sind jedoch ausgeschlossen.
Sie erhalten zinsverbilligte Kredite über Finanzierungspartner wie Banken und Sparkassen. Die Zinssätze gelten für die gesamte Kreditlaufzeit und sind nicht an die Eigenkapitalquote gekoppelt. Sondertilgungen sind jederzeit kostenfrei möglich, tilgungsfreie Anlaufjahre in den ersten 2 Jahren verfügbar.
Das Programm fördert Neubau und Ersterwerb von Wohngebäuden als Effizienzhaus 55 oder Klimafreundliches Wohngebäude (EH40). Förderfähig sind alle Bauwerkskosten inklusive Fachplanung und Baubegleitung. Der Grundstückskauf ist ausgeschlossen, die Wärmeerzeugung muss ausschließlich mit erneuerbaren Energien erfolgen.
Effizienzhäuser 55 erhalten bis zu 100.000 Euro je Wohnung zu 1,00% Zinssatz. Klimafreundliche Wohngebäude mit QNG-Zertifizierung bekommen bis zu 150.000 Euro je Wohnung zu 0,60% Zinssatz. Die KfW finanziert bis zu 100% der förderfähigen Kosten bei Laufzeiten von 4 bis 35 Jahren.
Der größte Hebel liegt in der frühzeitigen Antragstellung vor Vertragsabschluss mit Bauunternehmen. Die häufigste Fehlannahme: Viele Bauherren glauben, sie können die Förderung rückwirkend beantragen. Der Vertragsabschluss mit dem Bauunternehmen gilt bereits als Vorhabensbeginn und macht die Förderung unmöglich.
Gilt dieses Programm für Ihr Vorhaben?
Das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude" unterstützt den Bau und Erwerb energieeffizienter Wohnimmobilien mit erneuerbaren Energien. Die KfW führt das Programm im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durch. Es basiert auf den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe und der Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Das Programm unterscheidet sich vom KfW-Programm 300 "Wohneigentum für Familien" durch den Fokus auf Energieeffizienz statt Familienförderung. Anders als die BEG-Sanierungsförderung richtet es sich ausschließlich an Neubau und Ersterwerb. Die Programme 297 (Kredit) und 298 (Kredit mit Tilgungszuschuss) sind seit Ende 2023 zu einem reinen Kreditprogramm ohne Tilgungszuschuss zusammengeführt.
Seit Dezember 2025 erweitert eine neue Förderstufe "Effizienzhaus 55" das Angebot. Diese befristete Stufe reagiert auf die Marktnachfrage nach bezahlbarerem energieeffizientem Wohnen. Gleichzeitig verschärft das Programm die Anforderungen: Fossile Energieträger für die Wärmeerzeugung sind komplett ausgeschlossen.
Die praktische Logik folgt dem Grundsatz "Neubau statt Sanierung": Klimafreundliche Neubauten erreichen sofort hohe Effizienzstandards, während Bestandssanierungen oft nur schrittweise Verbesserungen ermöglichen. Das Programm setzt auf Marktanreize durch günstige Zinsen statt auf Zuschüsse.
Zielgruppe: Natürliche Personen können die Förderung unabhängig von ihrem Einkommen beantragen. Das Programm kennt keine Einkommensgrenzen oder Vermögensprüfungen. Sie müssen die geförderte Immobilie nicht selbst bewohnen – auch Vermieter und Kapitalanleger sind antragsberechtigt. Wohnungseigentümergemeinschaften können gemeinschaftliche Neubauprojekte finanzieren.
Freiberufler und Einzelunternehmer erhalten ebenfalls Zugang zur Förderung. Personengesellschaften wie GbR oder KG sind antragsberechtigt, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG können das Programm nicht nutzen – diese müssen auf andere KfW-Programme ausweichen.
Grenzfälle: Erbengemeinschaften können antragsberechtigt sein, wenn alle Erben natürliche Personen sind und das Nachlassverfahren nicht überschuldet ist. Bei Scheidungsverfahren mit strittigen Vermögensverhältnissen prüft die KfW die Bonität besonders sorgfältig. Minderjährige Antragsteller benötigen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Kreditaufnahme.
Die KfW lehnt Anträge ab, wenn über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben haben, sind ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch für Gesellschafter von Personengesellschaften.
Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer privat bauen, können Sie die Förderung jedoch in Ihrer Eigenschaft als natürliche Person beantragen. Eine bereits begonnene Baumaßnahme macht die Förderung unmöglich – als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss des ersten Liefer- oder Leistungsvertrags für die Bauausführung.
Das Programm fördert den Neubau von Wohngebäuden und Wohneinheiten, die mindestens den Standard Effizienzhaus 55 oder Klimafreundliches Wohngebäude (EH40) erreichen. Der Ersterwerb ist förderfähig, wenn Sie die Immobilie innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB kaufen. Ein- und Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser und Eigentumswohnungen in Neubauprojekten sind gleichermaßen förderfähig.
Förderfähig sind sowohl der Neubau als auch der Ersterwerb klimafreundlicher Wohngebäude mit ausschließlich erneuerbaren Energien für die Wärmeerzeugung. Das Programm unterscheidet zwei Förderstufen: Effizienzhäuser 55 mit 100.000 Euro maximaler Kreditsumme und Klimafreundliche Wohngebäude (EH40) mit bis zu 150.000 Euro bei QNG-Zertifizierung.
Die geförderten Gebäude müssen die technischen Mindestanforderungen der KfW erfüllen und durch einen bei der dena gelisteten Energieeffizienz-Experten bestätigt werden. Fossile Energieträger für die Wärmeerzeugung sind vollständig ausgeschlossen. Ab 2027 sind ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel zulässig.
Sie können alle Bauwerkskosten einschließlich Mehrwertsteuer über das Programm finanzieren. Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen gehören ebenso zu den förderfähigen Kosten wie Dienstleistungen für Lebenszyklusanalysen und Nachhaltigkeitszertifizierungen. Wenn Sie für Teile des Bauvorhabens vorsteuerabzugsberechtigt sind, berücksichtigt die KfW für diese Maßnahmen die Nettokosten.
Nebenkosten wie Notar- und Grundbuchgebühren für den Immobilienerwerb sind förderfähig. Erschließungskosten und Anschlussgebühren für Versorgungsleitungen können Sie mitfinanzieren. Kosten für die erforderliche Energieberatung und Zertifizierung durch Energieeffizienz-Experten gehören zu den förderfähigen Ausgaben.
Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher sind förderfähig, wenn sie integraler Bestandteil der energetischen Gesamtplanung sind und zum Erreichen der Effizienzhaus-Klasse beitragen. Die Kosten für QNG-Zertifizierung (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) sind vollständig förderfähig und erhöhen den maximalen Kreditbetrag von 100.000 auf 150.000 Euro je Wohneinheit.
Der Grundstückskauf ist vollständig von der Förderung ausgeschlossen und muss über andere Finanzierungsquellen abgedeckt werden. Umschuldungen bestehender Kredite oder Nachfinanzierungen bereits begonnener Projekte fördert die KfW grundsätzlich nicht. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss des ersten Liefer- oder Leistungsvertrags für die Bauausführung.
Eigenleistungen können Sie nicht als förderfähige Kosten ansetzen, auch wenn sie fachgerecht erbracht werden. Kosten für Ausstattung und Einrichtung wie Einbauküchen, Möbel oder Haushaltsgeräte sind nicht förderfähig. Gartenanlagen, Carports oder Garagen sind nur bei bautechnischer Verbindung zum Hauptgebäude förderfähig.
Planungskosten für nicht realisierte Varianten oder Änderungsplanungen aufgrund nachträglicher Wünsche können nicht gefördert werden. Kosten für Bauverzögerungen, Nachträge aufgrund von Planungsfehlern oder Mehrkosten durch Insolvenz von Bauunternehmen sind ebenfalls ausgeschlossen. Betriebskosten während der ersten Nutzungsjahre gehören nicht zu den förderfähigen Investitionskosten.
Situation: Kauf eines bezugsfertigen Neubaus 14 Monate nach Bauabnahme → Einordnung: nicht förderfähig → Beraterhinweis: Die 12-Monats-Frist nach § 640 BGB ist absolute Grenze, argumentieren Sie mit geänderter Rechtslage oder Vertragsanpassung, meist jedoch aussichtslos. Prüfen Sie alternative Finanzierungswege wie ERP-Förderkredit KMU (KfW 365/366) bei gewerblicher Nutzung.
Situation: Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher auf gefördertem Neubau → Einordnung: förderfähig bei integraler Planung → Beraterhinweis: Dokumentieren Sie die energetische Gesamtplanung und den Beitrag zur EH-Klasse in der Expertenbestätigung. Bei separater Errichtung nach Hausbau nutzen Sie KfW-Programm 270 – Erneuerbare Energien Standard als Alternative.
Situation: Carport oder Garage als separate Baumaßnahme → Einordnung: nicht förderfähig → Beraterhinweis: Nur bei bautechnischer Verbindung zum Wohngebäude argumentierbar, ansonsten separate Finanzierung erforderlich. Prüfen Sie die Integration in die Gebäudehülle bereits in der Planungsphase, um Nachfinanzierungsprobleme zu vermeiden.
Situation: Hybride Wärmepumpe mit Gas-Spitzenlast für Bestandsgebäude → Einordnung: nicht förderfähig seit Dezember 2025 → Beraterhinweis: Ausschließlich erneuerbare Energien zulässig. Alternativ BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen bei Sanierungsprojekten prüfen, die weniger strenge Anforderungen stellt.
Situation: Mehrfamilienhaus mit gemischter Nutzung (Wohnen und Gewerbe) → Einordnung: anteilig förderfähig → Beraterhinweis: Nur der Wohnanteil ist förderfähig, Gewerbeflächen müssen separat finanziert werden. Bei überwiegend gewerblicher Nutzung KfW 293 Klimaschutzoffensive für Unternehmen als bessere Alternative prüfen.
Das KfW-Programm 297/298 finanziert bis zu 100% der förderfähigen Kosten als zinsgünstigen Kredit ohne Tilgungszuschuss. Die Förderhöhe richtet sich nach dem erreichten Effizienzstandard:
Effizienzhaus 55: Bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit zu 1,00% Zinssatz für die gesamte Laufzeit. Diese neue Förderstufe seit Dezember 2025 erfordert ausschließlich erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung.
Klimafreundliches Wohngebäude (EH40) ohne QNG: Bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit zu 0,60% Zinssatz. Dieser Standard entspricht dem bisherigen Effizienzhaus 40 mit erneuerbaren Energien.
Klimafreundliches Wohngebäude (EH40) mit QNG-Siegel: Bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit zu 0,60% Zinssatz. Das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude erfordert zusätzliche Nachweise zu Ökobilanz, Lebenszykluskosten und nachhaltigen Baustoffen.
Die Zinssätze gelten für die gesamte Kreditlaufzeit von 4 bis 35 Jahren und sind nicht an Eigenkapitalquoten gekoppelt. Sondertilgungen sind jederzeit kostenfrei möglich. Bei Mehrfamilienhäusern multipliziert sich der maximale Kreditbetrag mit der Anzahl der Wohneinheiten.
Ein Ehepaar baut ein Klimafreundliches Wohngebäude (EH40) mit QNG-Siegel für 400.000 Euro Baukosten. Sie erhalten den maximalen KfW-Kredit von 150.000 Euro zu 0,60% Zinssatz bei 35 Jahren Laufzeit.
KfW-Förderung: Monatliche Rate von etwa 450 Euro bei 150.000 Euro Kreditsumme zu 0,60% Zinssatz über 35 Jahre.
Marktüblicher Baukredit: Monatliche Rate von etwa 650 Euro bei derselben Kreditsumme zu 4,0% Marktzinssatz über 35 Jahre.
Ersparnis: 200 Euro weniger monatliche Belastung und etwa 84.000 Euro geringere Zinskosten über die gesamte Laufzeit. Zusätzlich reduziert sich der Eigenkapitalbedarf um 150.000 Euro, die anderweitig investiert werden können.
Effizienzhaus 55 Beispiel: Bei 100.000 Euro Kredit zu 1,00% statt 4% Marktzins sparen Sie etwa 300 Euro monatlich und rund 50.000 Euro Zinsen über die Laufzeit. Die Gesamtkosten für höhere Baustandards amortisieren sich durch die Zinsvorteile meist bereits nach 10-15 Jahren.
Antragsfrist vor Vorhabensbeginn: Sie müssen den Förderantrag zwingend vor Abschluss des ersten Liefer- oder Leistungsvertrags für die Bauausführung stellen. Planungsverträge mit Architekten oder Energieberatern sind noch unbedenklich. Bei Ersterwerb gilt der notarielle Kaufvertrag als Vorhabensbeginn. Diese Frist wird am häufigsten übersehen und macht nachträgliche Förderanträge unmöglich.
Kreditabruf-Fristen: Nach der Kreditzusage haben Sie 12 Monate Zeit für den ersten Abruf von Kreditmitteln. Die vollständige Abrufung muss innerhalb von 3 Jahren nach Kreditzusage erfolgen. Weitere Teilabrufe sind während der Bauphase flexibel entsprechend dem Baufortschritt möglich.
Verwendungsnachweis-Frist: Spätestens 6 Monate nach Baufertigstellung müssen Sie die "Bestätigung nach Durchführung" durch einen Energieeffizienz-Experten bei der KfW einreichen. Bei Versäumung dieser Frist kann die KfW den Kredit vorzeitig fällig stellen oder Zinszuschläge verlangen.
Ersterwerb-Frist: Der Ersterwerb ist nur innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB förderfähig. Bei Bauträgerprojekten mit Verzögerungen kann diese absolute Frist unbemerkt verstreichen. Lassen Sie sich das Datum der Bauabnahme schriftlich bestätigen und beantragen Sie die Förderung sicherheitshalber bereits vor Kaufvertragsabschluss.
Sie benötigen einen bei der dena gelisteten Energieeffizienz-Experten für die "Bestätigung zum Antrag". Diese Bestätigung definiert die technischen Anforderungen und das zu erreichende Effizienzhausniveau. Beauftragen Sie den Experten bereits in der frühen Planungsphase, um kostspielige Nachbesserungen zu vermeiden.
Sie stellen den Antrag nicht direkt bei der KfW, sondern über einen Finanzierungspartner wie Bank, Sparkasse oder Bausparkasse. Vergleichen Sie die Konditionen, da Partner teilweise unterschiedliche Bearbeitungsgebühren und Zusatzleistungen anbieten. Online-Banken bieten oft günstigere Konditionen als Filialbanken.
Ihr Finanzierungspartner reicht den vollständigen Antrag mit der Expertenbestätigung bei der KfW ein. Dies muss vor Abschluss von Bauverträgen oder Kaufvertrag erfolgen. Die KfW-Zusage erhalten Sie meist innerhalb von 2-3 Wochen nach vollständiger Antragstellung.
Nach der KfW-Zusage schließen Sie den Kreditvertrag mit Ihrem Finanzierungspartner ab. Die KfW-Konditionen sind verbindlich, der Partner kann jedoch eigene Bearbeitungsgebühren erheben. Achten Sie auf kostenfrei Sondertilgungsrechte und flexible Abrufmodalitäten.
Während der Bauphase rufen Sie die Kreditmittel entsprechend dem Baufortschritt ab. Ihr Finanzierungspartner benötigt Nachweise über die Baukosten. Die Auszahlung erfolgt meist auf Ihr Girokonto oder direkt an Handwerker und Lieferanten.
Nach Baufertigstellung lassen Sie die ordnungsgemäße Umsetzung durch den Energieeffizienz-Experten bestätigen. Diese "Bestätigung nach Durchführung" reichen Sie innerhalb von 6 Monaten bei der KfW ein. Ohne diese Bestätigung kann die KfW den Kredit vorzeitig fällig stellen.
Antragstellung nach Baubeginn: Viele Bauherren schließen zunächst den Bauvertrag ab und beantragen dann die Förderung. Der Vertragsabschluss mit dem Bauunternehmen gilt bereits als Vorhabensbeginn und macht die Förderung unmöglich. Informieren Sie Bauträger frühzeitig über die notwendige Antragsreihenfolge.
Energieeffizienz-Experten zu spät einbinden: Bauherren beauftragen oft erst nach der Rohbaufertigstellung einen Energieeffizienz-Experten für die Antragsbestätigung. Zu diesem Zeitpunkt lassen sich energetische Mängel nur noch kostspielig korrigieren. Binden Sie den Experten bereits bei der Vorplanung ein.
QNG-Anforderungen unterschätzen: Das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude erhöht den Kreditrahmen von 100.000 auf 150.000 Euro je Wohnung. Die Zertifizierung erfordert jedoch bereits in der Planungsphase besondere Nachweise zu Ökobilanz und nachhaltigen Baustoffen. Klären Sie die Anforderungen vor der Planungsfreigabe.
Kombinierbarkeit falsch einschätzen: Das Programm ist nicht mit KfW 300 "Wohneigentum für Familien" für dieselbe Wohneinheit kombinierbar. Familien mit Kindern müssen sich zwischen beiden Programmen entscheiden. Prüfen Sie vor Antragstellung, welches Programm bei Ihrer Konstellation höhere Vorteile bietet.
Wärmeerzeugung-Anforderungen missachten: Seit Dezember 2025 sind ausschließlich erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung zulässig. Gas-Brennwertheizungen sind nicht mehr förderfähig. Ab 2027 sind nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel erlaubt. Planen Sie diese verschärften Anforderungen bereits heute ein.
Verwendungsnachweis versäumen: Die Bestätigung nach Durchführung ist innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung Pflicht. Bei Versäumung kann die KfW den Kredit vorzeitig fällig stellen. Vereinbaren Sie bereits bei Projektbeginn einen Folgetermin mit dem Energieeffizienz-Experten für die Abschlussbegutachtung.
Ersterwerb-Fristen überschreiten: Der Ersterwerb ist nur innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme förderfähig. Bei Bauträgerprojekten mit Verzögerungen kann diese Frist unbemerkt verstreichen. Lassen Sie sich das Datum der Bauabnahme vom Bauträger schriftlich bestätigen und beantragen Sie die Förderung sicherheitshalber vor Kaufvertragsabschluss.
Nein, Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG sind von der Förderung ausgeschlossen. Das Programm richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Einzelunternehmer. Eine GmbH kann jedoch andere KfW-Programme wie das Umweltprogramm 240/241 oder den ERP-Förderkredit KMU nutzen. Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer privat bauen, können Sie die Förderung in Ihrer Eigenschaft als natürliche Person beantragen.
Bei einem Klimafreundlichen Wohngebäude mit 150.000 Euro KfW-Kredit zu 0,60% statt 4% Marktzins sparen Sie etwa 84.000 Euro Zinsen über 35 Jahre Laufzeit. Die monatliche Rate sinkt von 650 Euro auf 450 Euro, das sind 200 Euro weniger pro Monat. Zusätzlich reduziert sich Ihr Eigenkapitalbedarf um den KfW-Kreditbetrag, den Sie anderweitig investieren können. Bei Effizienzhäusern 55 mit 100.000 Euro Kredit zu 1,00% sparen Sie immer noch etwa 50.000 Euro gegenüber Marktkonditionen.
Ja, grundsätzlich können Sie andere öffentliche Fördermittel zusätzlich nutzen, solange die Gesamtförderung die förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Eine Ausnahme bildet das KfW-Programm 300 "Wohneigentum für Familien" – dieses ist für dieselbe Wohneinheit nicht kombinierbar. Regionale Förderprogramme der Länder und Kommunen für energieeffizientes Bauen sind meist kombinierbar. BAFA-Förderungen für Heizungstechnik können Sie parallel nutzen, wenn sie nicht dieselben Kosten abdecken.
Nein, eine Selbstnutzungspflicht besteht nicht. Sie können die geförderte Immobilie vermieten oder als Kapitalanlage nutzen. Bei vermieteten Objekten müssen Sie jedoch einen detaillierten Verwendungsnachweis bei der KfW einreichen. Dieser dokumentiert die ordnungsgemäße Verwendung der Kreditmittel für die geplanten Baumaßnahmen. Die steuerliche Behandlung von Mieteinnahmen und Kreditkosten bleibt von der KfW-Förderung unberührt.
Nein, rückwirkende Anträge sind grundsätzlich ausgeschlossen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss des ersten Liefer- oder Leistungsvertrags für die Bauausführung. Planungsleistungen und Architektenverträge sind noch unbedenklich. Bei bereits laufenden Bauprojekten können Sie höchstens noch nicht beauftragte Gewerke über die KfW-Förderung finanzieren, wenn diese separat abgrenzbar sind. Eine Nachfinanzierung bereits erbrachter Leistungen ist jedoch nicht möglich.
Der Energieeffizienz-Experte ist für die Förderung unverzichtbar und muss bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelistet sein. Er erstellt die "Bestätigung zum Antrag", die die technischen Anforderungen definiert und das zu erreichende Effizienzhausniveau festlegt. Nach Baufertigstellung kontrolliert derselbe Experte die ordnungsgemäße Umsetzung in der "Bestätigung nach Durchführung". Ohne diese Nachweise lehnt die KfW den Antrag ab oder stellt den Kredit vorzeitig fällig.
Wie finde ich heraus ob mein Vorhaben förderfähig ist?
Die KfW-Programme 297/298 lassen sich mit verschiedenen anderen Förderprogrammen kombinieren, solange die Gesamtförderung die förderfähigen Kosten nicht übersteigt:
BAFA-Förderung für Heizungstechnik: Sie können BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen parallel zum KfW-Kredit nutzen, wenn die geförderten Kostenblöcke klar abgrenzbar sind. Der BAFA-Zuschuss für eine Wärmepumpe ist mit dem KfW-Kredit für die Gesamtbaukosten kombinierbar, solange dieselben Ausgaben nicht doppelt gefördert werden.
KfW-Programm 270 Erneuerbare Energien: Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher können Sie über das KfW-Programm 270 finanzieren, wenn sie nicht bereits im klimafreundlichen Neubau integriert sind. Bei separater Errichtung nach Hausbau ist eine Kombination meist möglich.
Regionale Wohnungsbauförderprogramme: Länder und Kommunen bieten oft eigene Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen für energieeffizientes Bauen. Diese sind grundsätzlich mit der KfW-Förderung kombinierbar, solange die Kumulierungsobergrenzen eingehalten werden. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern haben besonders attraktive Zusatzprogramme.
Nicht kombinierbar: Das KfW-Programm 300 "Wohneigentum für Familien" ist für dieselbe Wohneinheit ausgeschlossen – Sie müssen sich zwischen beiden Programmen entscheiden. Familien mit Kindern sollten die Konditionen beider Programme vergleichen, da KfW 300 höhere Kreditbeträge bietet, während die Programme 297/298 bessere Zinssätze haben.
Rechtsgrundlage: Das Programm basiert auf den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe und der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN). Die KfW handelt im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf Basis haushaltsrechtlicher Ermächtigungen. Änderungen der Förderkonditionen sind jederzeit möglich und werden auf der KfW-Website veröffentlicht.
Rechtsanspruch: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen. Die KfW kann Anträge bei Ausschöpfung der Haushaltsmittel ablehnen oder die Förderkonditionen anpassen. Für 2025 und 2026 stehen insgesamt 800 Millionen Euro Bundesmittel zur Verfügung. Bei hoher Nachfrage kann es zu Antragsstopps oder Wartelisten kommen.
Subventionsbetrug: Die wahrheitswidrige Angabe von Tatsachen oder die Verwendung der Kreditmittel für andere als die beantragten Zwecke kann den Straftatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB erfüllen. Das Subventionsgesetz (§ 2 SubvG) verpflichtet Sie zur wahrheitsgemäßen Angabe aller förderrelevanten Tatsachen. Änderungen der Projektplanung müssen Sie unverzüglich der KfW melden.
Beihilferecht: Die Förderung erfolgt unter Beachtung der EU-Beihilfeleitlinien für Umwelt- und Energiehilfen. Da sich das Programm an Privatpersonen richtet, sind die beihilferechtlichen Beschränkungen weniger relevant als bei Unternehmensförderungen. Bei gewerblicher Vermietung können jedoch beihilferechtliche Obergrenzen greifen.
Steuerliche Behandlung: Kreditkosten für vermietete Immobilien können Sie als Werbungskosten steuerlich absetzen. Bei selbstgenutzten Immobilien sind die Zinsen nicht absetzbar. Die günstigen KfW-Zinssätze führen nicht zu steuerpflichtigen Vorteilen. Abschreibungen und andere steuerliche Regelungen bleiben von der KfW-Förderung unberührt.
Dokumentationspflichten: Sie müssen alle Belege über die Verwendung der Kreditmittel mindestens 10 Jahre aufbewahren. Bei vermieteten Objekten ist ein detaillierter Verwendungsnachweis erforderlich. Die KfW kann jederzeit Nachweise über die ordnungsgemäße Verwendung verlangen. Führen Sie ein gesondertes Baukosten-Belegarchiv für alle geförderten Projekte.
Das KfW-Programm 297/298 bietet Ihnen als Unternehmer interessante Möglichkeiten, auch wenn Sie nicht die klassische Zielgruppe sind. Als Einzelunternehmer oder freiberuflich Tätiger können Sie das Programm für Ihre private Immobilie oder als Vermieter nutzen. Die Zinssätze von 0,60% bis 1,00% liegen deutlich unter marktüblichen Baufinanzierungen und schaffen erhebliche Liquiditätsvorteile. Besonders bei größeren Projekten mit mehreren Wohneinheiten summieren sich die maximalen Kreditbeträge auf beachtliche Summen.
Der Ausschluss von Kapitalgesellschaften schränkt die Nutzung für GmbHs oder AGs ein, eröffnet aber Chancen für alternative Strukturierungen. Sie können als Privatperson bauen und später in eine Gesellschaft einbringen, oder Sie wählen eine Personengesellschaft als Bauherr. Die fehlende Selbstnutzungspflicht macht das Programm für Kapitalanleger und gewerbliche Vermieter interessant. Bedenken Sie jedoch die verschärften Dokumentationspflichten bei vermieteten Objekten.
Strategisch sollten Sie das Programm als Baustein einer ganzheitlichen Finanzierungsstrategie betrachten. Die Kombination mit anderen KfW-Programmen oder regionalen Förderungen kann die Gesamtrentabilität erheblich steigern. Nutzen Sie die langen Laufzeiten bis 35 Jahre für planbare Kalkulationen bei Vermietungsprojekten. Die festen Zinssätze schützen Sie vor Zinsänderungsrisiken in Ihrem Portfolio.
Der häufigste Denkfehler liegt in der Unterschätzung der energetischen Anforderungen. Viele Unternehmer fokussieren sich auf die günstigen Zinsen und übersehen die Mehrkosten für QNG-Zertifizierung oder erhöhte Baustandards. Kalkulieren Sie diese Zusatzkosten realistisch gegen die Zinsvorteile. Die ab 2027 verschärften Anforderungen an Wärmepumpen-Kältemittel sollten Sie bereits heute in Ihre Projektplanung einbeziehen, um spätere kostspielige Umrüstungen zu vermeiden.