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KfW-Programm 270 – Erneuerbare Energien Standard

Das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien Standard" finanziert Photovoltaik, Windkraft, Wärmepumpen, Batteriespeicher und Energienetze mit einem zinsgünstigen Kredit von bis zu 150 Millionen Euro pro Vorhaben – zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten. Die KfW stellt den Förderkredit über Hausbanken bereit; antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen jeder Größe, Landwirte, Contracting-Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und kommunale Zweckverbände. Der Kredit läuft bis zu 30 Jahre mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren und wird am Tag der Zusage zu einem festen Zinssatz gebunden.

Stand der Informationen:

17.03.2026

Kurz erklärt

Für wen: Antragsberechtigt sind Privatpersonen (die einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen oder verkaufen), Unternehmen jeder Größe mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, Freiberufler, Landwirte, Contracting-Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und kommunale Zweckverbände. Ausgeschlossen sind Bund, Bundesländer und deren Einrichtungen sowie Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe. Für Auslandsvorhaben sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Tochtergesellschaften und Joint Ventures mit mindestens 25 % deutscher Beteiligung antragsberechtigt.

Was wird gefördert: Gefördert werden Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Photovoltaikanlagen (Aufdach, Fassade, Freifläche), Windkraft, Wasserkraft bis 20 MW, KWK-Anlagen auf Biomasse-/Biogas-/Geothermiebasis, Biogasanlagen, Wärmepumpen, Solarthermie sowie Wärme- und Kältenetze. Batteriespeicher für PV-Aufdachanlagen sind auch als singuläre Nachrüstung förderfähig, ebenso Power-to-X-Anlagen, Lastmanagement-Systeme und intelligente Messeinrichtungen. Planungs-, Projektierungs- und Installationskosten sowie notwendige Vorarbeiten (z. B. Dachsanierung) sind eingeschlossen.

Finanzieller Rahmen: Der Kreditbetrag beträgt maximal 150 Mio. Euro pro Vorhaben bei bis zu 100 % Finanzierung der förderfähigen Kosten – Eigenkapital ist nicht zwingend erforderlich. Der Zinssatz richtet sich nach Bonität und Besicherung (Preisklassen A–I) und liegt aktuell zwischen ca. 3,48 % und 10,78 % effektivem Jahreszins; für PV-Aufdachanlagen und Batteriespeicher gelten gesondert günstigere Konditionen. Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Form der Förderung: Die Förderung erfolgt ausschließlich als zinsgünstiges Darlehen – es gibt keinen Tilgungszuschuss und keinen nicht rückzahlbaren Anteil. Laufzeiten von 2 bis 30 Jahren mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren sind möglich; der Zinssatz wird am Tag der Zusage für die Zinsbindungsdauer fest vereinbart. Das Programm bietet einen beihilfefreien Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes an, was es auch mit EEG-Einspeisevergütung kombinierbar macht.

Größter Hebel: Der häufigste Fehler ist der Vorhabenbeginn vor der KfW-Zusage – als Beginn gilt bereits die Unterzeichnung des Kaufvertrags oder der Start der Montage. Wer den Antrag bei der Hausbank nicht vor diesem Zeitpunkt stellt, verliert die Förderfähigkeit vollständig. Zusätzlich muss vor der Antragstellung eine „gewerbliche Bestätigung zum Antrag" (gBzA) mit technischen Anlagendaten im KfW-gBzA-Center unter www.kfw.de/gbza erstellt werden – ohne diese ID nimmt die Hausbank den Antrag nicht an.

Gilt dieses Programm für Ihr Vorhaben?

Das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien Standard" ist der zentrale Förderkredit der KfW für Investitionen in erneuerbare Energien – von der Photovoltaikanlage auf dem Betriebsdach bis zur Windkraftanlage, vom Batteriespeicher bis zum Wärmenetz. Die KfW Bankengruppe stellt zinsgünstige Darlehen von bis zu 150 Millionen Euro pro Vorhaben bereit, finanzierbar zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, mit Laufzeiten bis zu 30 Jahren und bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen jeder Größe, Landwirte, Contracting-Unternehmen und gemeinnützige Organisationen.

Was viele nicht wissen: KfW 270 ist das einzige KfW-Programm für erneuerbare Energien, das sich problemlos mit der EEG-Einspeisevergütung kombinieren lässt – solange der beihilfefreie Zinssatz gewählt wird. Das bedeutet: Wer eine Photovoltaikanlage baut, die ins Netz einspeist und dafür EEG-Vergütung erhält, kann trotzdem den vollen KfW 270-Kredit nutzen. Diese Kombination – günstige Finanzierung plus gesicherte Einnahmen aus der Einspeisevergütung – ist der eigentliche Hebel des Programms.

Ein weiterer unterschätzter Aspekt: KfW 270 kennt keine Unternehmensgröße als Kriterium. Ein Dax-Konzern, der einen Windpark errichtet, ist genauso antragsberechtigt wie ein Landwirt mit einer 30-kWp-Photovoltaikanlage auf dem Scheunendach. Das Programm ist technologieoffen, laufend verfügbar und hat kein fixes Antragsende – aber die kritische Frist liegt vor dem ersten Spatenstich oder dem ersten Kaufvertrag.

Was ist das KfW-Programm 270 Erneuerbare Energien Standard?

Das KfW-Programm 270 ist das Basisinstrument der Bundesrepublik Deutschland für die zinsgünstige Fremdfinanzierung erneuerbarer Energieerzeugung. Es existiert seit Jahren als Dauerläufer und wurde zuletzt im Mai 2025 überarbeitet (Merkblatt Bestellnummer 600 000 0178). Das Programm erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit finanzierter Investitionen definieren – fossile Strom- und Wärmeerzeugung ist damit per Definition ausgeschlossen.

Die wirtschaftliche Logik hinter KfW 270 ist einfach: Der Staat hat ein erhebliches Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien, kann aber nicht alle Investitionen bezuschussen. Ein Förderkredit aus dem KfW-Eigenkapital und refinanzierten Mitteln ist das effizientere Instrument – er macht Investitionen wirtschaftlicher, ohne den Bundeshaushalt direkt zu belasten, und fließt als Tilgung zurück in den Kreislauf. Das erklärt, warum KfW 270 seit Jahrzehnten stabil verfügbar ist und nicht wie viele Zuschussförderungen nach kurzer Zeit erschöpft oder gestoppt wird.

Abzugrenzen ist KfW 270 vom früheren Tilgungszuschuss, den das Programm zeitweise angeboten hat: Dieser existiert nicht mehr. KfW 270 ist heute ausschließlich ein Kredit – ohne geschenkten Anteil, ohne Teilschuldenerlass. Wer einen Tilgungszuschuss für erneuerbare Energien im Gebäudebereich sucht, landet bei der BEG EM für Wärmepumpen und Solarthermie an Bestandsgebäuden. KfW 270 hingegen deckt den gesamten Investitionsumfang für Stromerzeugung, Speicher und Netze ab – unabhängig vom Gebäudetyp oder Unternehmenssektor.

Technisch funktioniert KfW 270 als Durchleitungskredit im Hausbankenprinzip: Die KfW refinanziert die Hausbank günstig, die Hausbank reicht den Kredit zu den KfW-Konditionen an den Endkreditnehmer weiter. Anders als bei einigen anderen Förderprogrammen übernimmt die Hausbank bei KfW 270 die vollständige Haftung für durchgeleitete Kredite – es gibt keine Haftungsfreistellung durch die KfW in diesem Programm. Das bedeutet praktisch: Die Hausbank prüft besonders sorgfältig und verlangt in der Regel bankübliche Sicherheiten.

Das Programm hat eine Besonderheit im Antragsprozess, die es von anderen KfW-Krediten unterscheidet: die Pflicht zur gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA). Vor der Antragstellung bei der Hausbank müssen technische Anlagendaten im gBzA-Center der KfW (www.kfw.de/gbza) eingetragen werden. Die daraus generierte gBzA-ID ist für die Hausbank zwingend erforderlich, um den Kreditantrag bei der KfW einzureichen. Wer diesen Schritt überspringt oder falsche Daten einträgt, blockiert den gesamten Antragsprozess.

Wer kann beantragen?

KfW 270 richtet sich an eine ungewöhnlich breite Zielgruppe und kennt keine Unternehmensgrößenschwelle. Unternehmen jeder Größe sind antragsberechtigt – vom Einzelunternehmen bis zum Großkonzern, sofern mehrheitlich in Privatbesitz. Konkret umfasst die Antragsberechtigung: natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind. Der Unternehmenssitz kann in Deutschland oder im Ausland liegen, sofern das Vorhaben in Deutschland stattfindet.

Neben gewerblichen Antragstellern sind auch öffentlich-rechtliche Körperschaften mit mindestens 50 % öffentlich-rechtlicher Beteiligung antragsberechtigt, wenn sie gewerblich tätig sind. Das schließt Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenso ein wie kommunale Zweckverbände. Wichtig: Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe sind explizit ausgeschlossen – Stadtwerke in der Form kommunaler GmbHs hingegen können antragsberechtigt sein, wenn die privatrechtliche Struktur überwiegt.

Privatpersonen sind unter einer Bedingung antragsberechtigt: Sie müssen einen Teil des selbst erzeugten Stroms ins Netz einspeisen oder verkaufen. Das macht auch den privaten Hauseigentümer, der eine PV-Anlage auf seinem Wohngebäude installiert und EEG-Vergütung bezieht, zu einem gewerblich tätigen Antragsteller in diesem Programm. Privatpersonen können zusammen mit der Stromerzeugungsanlage Batteriespeicher im selben Vorhaben beantragen; bei einer bereits bestehenden Anlage kann der Batteriespeicher auch als singuläre Nachrüstmaßnahme separat beantragt werden – ohne die Hauptanlage erneut zu finanzieren.

Für Auslandsvorhaben sind ausschließlich Unternehmen mit Sitz in Deutschland antragsberechtigt, sowie Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Sitz im Ausland und Joint Ventures im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit und mindestens 25 % maßgeblicher deutscher Beteiligung. Contracting-Unternehmen können ebenfalls antragstellen, wenn sie Dienstleistungen für Dritte erbringen, die Investition in ihrem wirtschaftlichen Risiko liegt, sie gleichzeitig Investor und Betreiber der Anlage sind und die Laufzeit des Contracting-Vertrags mindestens der Kreditlaufzeit entspricht.

Explizit ausgeschlossen sind: Bund und Bundesländer sowie deren Einrichtungen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe. Das refinanzierende Kreditinstitut selbst darf nicht mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am geförderten Unternehmen beteiligt sein. Gebrauchte Anlagen können nur gefördert werden, wenn sie entweder nicht länger als 12 Monate am Stromnetz angeschlossen sind oder wenn eine nicht durch KfW finanzierte Anlage modernisiert und dabei eine Leistungssteigerung erzielt wird. Wurde die gebrauchte Anlage bereits durch einen KfW-Kredit finanziert, muss dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig zurückgezahlt sein.

Was wird gefördert?

KfW 270 deckt nahezu das gesamte Spektrum erneuerbarer Energieerzeugung, Speicherung und Netzintegration ab – und das sowohl im Inland als auch im Ausland.

Kategorie 1 – Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG 2023-konform): Finanzierbar sind Photovoltaikanlagen auf Dächern, an Fassaden und auf Freiflächen, Windkraftanlagen inklusive Repowering-Maßnahmen (Ersatz alter durch neue, leistungsstärkere Windräder), Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen auf Basis von Biomasse-Brennstoffen (unter Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gem. Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001), Biogasanlagen inkl. Endlager für Gärreste, Aufbereitungs- und Einspeiseanlagen sowie Biogasleitungen im Zusammenhang mit Errichtung solcher Anlagen, geothermische Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen sowie Wasserkraftanlagen bis maximal 20 Megawatt Kapazität. Eingeschlossen sind auch Planungs-, Projektierungs- und Installationskosten.

Kategorie 2 – Reine Wärmeerzeugung: Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien sind förderfähig – explizit auch Solarthermie und Wärmepumpen. Biomasse-Wärmeerzeugungsanlagen werden nur bis zu einer Gesamtfeuerungsleistung von weniger als 7,5 Megawatt am Standort mitfinanziert.

Kategorie 3 – Wärme- und Kältenetze: Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden, sind vollständig förderfähig. Das schließt auch den Aufbau von objektnahen Nieder- und Mittelspannungsnetzen durch Betreiber von EE-Anlagen ein (den Transportnetzen vorgelagert).

Kategorie 4 – Systemintegration und Digitalisierung: Hier liegen die am wenigsten bekannten Fördermöglichkeiten: Stromspeicheranlagen (kurz- und langfristige Speicherung), Power-to-Heat-, Power-to-Gas- und Power-to-Liquid-Anlagen, technische Anpassungen für flexiblere EE-Stromerzeugung (z.B. Erhöhung der Generatorleistung bei geringerer Volllaststundenzahl bei Biomasseanlagen, Ausweitung des Gasspeichervolumens bei Biogasanlagen), überbetriebliches Lastmanagement durch moderne Mess-, Regel- und Prozesssteuerungstechnik, Wärme-, Kälte- oder Materialspeicher für flexible Lasten, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme inklusive Nachrüst- und Umbaumaßnahmen – alles auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung.

Nicht förderfähig sind fossil betriebene Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen, Speicher die direkt im Zusammenhang mit fossilen Anlagen errichtet und betrieben werden, Balkonkraftwerke und Steckeranlagen (da nicht für Netzeinspeisung ausgelegt), reine Kapitalbeteiligungen (z.B. an Bürgerwindmodellen), Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Eigenleistungen (Banken verlangen Rechnungen zertifizierter Installateure). Vorhaben auf der KfW-Ausschlussliste (www.kfw.de/ausschlussliste) sind generell ausgeschlossen.

Drei Graubereiche aus der Beratungspraxis:

Dachsanierung vor PV-Installation → Einordnung: förderfähig (als notwendige Voraussetzung) → Beraterhinweis: Die Dachsanierung muss im direkten Zusammenhang mit der PV-Anlage stehen und als vorbereitende Maßnahme dokumentiert sein. Separate, allgemeine Dachsanierungen ohne PV-Kontext sind ausgeschlossen. Im Antrag die technische Kausalität zwischen Dachzustand und PV-Installation klar darlegen.

Kauf einer gebrauchten PV-Anlage, die 8 Monate alt ist → Einordnung: förderfähig → Beraterhinweis: Die 12-Monatsfrist gilt ab Netzanschluss. Der Kaufvertrag und der Netzanschlussnachweis müssen beide vorliegen; die Hausbank wird den genauen Zeitpunkt der Inbetriebnahme prüfen. Vor Vertragsabschluss die Inbetriebnahmebescheinigung des Vorbesitzers anfordern.

Power-to-Heat-Anlage eines Industrieunternehmens, das überschüssigen Windstrom in Prozesswärme umwandelt → Einordnung: förderfähig (Kategorie 4a, Verwendungszweck „Power-to-X-Anlage") → Beraterhinweis: Diese Finanzierungsoption ist in der Industrie kaum bekannt. Die Anlage muss im Zusammenhang mit der systemverträglichen Integration erneuerbarer Energien stehen; technische Dokumentation zur Zweckbindung vorab mit der Hausbank abstimmen.

Konditionen

Der Zinssatz des KfW 270 wird nach dem risikogerechten Zinssystem (RGZS) der KfW festgelegt. Die Hausbank ordnet den Kredit anhand von Bonität und Besicherung einer der KfW-Preisklassen (A bis I) zu; jede Preisklasse hat einen Maximalzinssatz, den kundenindividuellen Zinssatz legt die Hausbank darunter fest. Aktuelle Zinssätze sind tagesaktuell unter www.kfw.de/konditionen einsehbar; zum Stand Januar 2026 lagen die Effektivzinssätze je nach Preisklasse zwischen ca. 3,48 % und 10,78 % – eine erhebliche Spanne, die zeigt, wie stark Bonität und Sicherheiten das Ergebnis beeinflussen.

Für Photovoltaik-Aufdachanlagen und Batteriespeicher PV-Aufdach gelten gesondert günstigere Konditionen als für alle anderen EE-Anlagen. Das Programm bietet explizit einen beihilfefreien Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes an, der besonders dann relevant wird, wenn gleichzeitig EEG-Einspeisevergütung bezogen wird. Der Zinssatz wird am Tag der Zusage festgesetzt und bleibt für die Zinsbindungsdauer konstant – keine variablen Anpassungen während der Laufzeit.

Kreditbetrag: maximal 150 Mio. Euro pro Vorhaben, bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten. Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Eigenkapital ist nicht zwingend erforderlich.

Laufzeitvarianten: Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre. Optionen: bis 5 Jahre (max. 1 Tilgungsfreijahr, Zinsbindung gesamte Laufzeit), bis 10 Jahre (max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung gesamte Laufzeit), bis 15 Jahre (max. 3 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung gesamte Laufzeit), bis 20 Jahre (max. 3 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung erste 10 Jahre oder gesamte Laufzeit), bis 30 Jahre (max. 5 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung erste 10 Jahre).

Beispielrechnung: Mittelständischer Lebensmittelbetrieb in Niedersachsen

Ein Lebensmittelverarbeitungsbetrieb (120 Mitarbeiter, 18 Mio. Euro Jahresumsatz) investiert in eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit 500 kWp Leistung plus Gewerbespeicher – Gesamtinvestition 600.000 Euro. Er beantragt KfW 270 mit 20 Jahren Laufzeit, 2 Tilgungsfreijahren, Zinsbindung 10 Jahre.

Angenommener KfW-Maximalzinssatz (mittlere Preisklasse, PV-Freiflächenanlage, kein PV-Aufdach-Bonus): 4,2 % effektiv. Marktüblicher Bankkreditzinssatz für vergleichbares Vorhaben: 6,0 % effektiv. Zinsdifferenz: 1,8 Prozentpunkte. Auf 600.000 Euro über 20 Jahre ergibt das eine Gesamtzinsersparnis von ca. 108.000 Euro gegenüber einem Marktkredit – Geld, das vollständig im Betrieb verbleibt. In den 2 tilgungsfreien Jahren zahlt der Betrieb nur Zinsen auf 600.000 Euro (ca. 25.200 Euro/Jahr bei 4,2 %), aber keine Tilgung – das entlastet die Liquidität in der Anlaufphase um ca. 25.000–30.000 Euro jährliche Tilgungsrate, die stattdessen für den Betrieb verfügbar bleibt. Bei gleichzeitiger EEG-Einspeisevergütung (Annahme: 200.000 kWh/Jahr × 8 Cent/kWh = 16.000 Euro/Jahr Einnahmen) amortisiert sich die Anlage bei günstigem Fremdkapital deutlich schneller als ohne Förderkredit.

Fristen

Antrag vor Vorhabenbeginn: Die kritischste Frist des gesamten Programms. Vorhabenbeginn gilt als Beginn der Montage oder Unterzeichnung des Kaufvertrags – nicht als Lieferung oder Inbetriebnahme. Der Kreditantrag muss bei der Hausbank eingereicht und die KfW-Zusage erteilt worden sein, bevor einer dieser Zeitpunkte eintritt. Wer zuerst bestellt und danach die Bank kontaktiert, ist von der Förderung ausgeschlossen.

gBzA muss vor dem Hausbank-Gespräch erstellt werden: Die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) ist technisch zwar kein formaler Antrag, muss aber in der Praxis vor dem ersten Bankgespräch erstellt sein, da die Hausbank die gBzA-ID für ihre Antragstellung braucht. Wer ins Bankgespräch geht ohne gBzA-ID, verlässt das Gespräch ohne Ergebnis.

Abruffrist: 12 Monate nach Zusage. Innerhalb dieser Frist muss der Kredit abgerufen werden. Verlängerung ist möglich – für noch nicht ausgezahlte Beträge um maximal 24 weitere Monate. Diese verlängerte Frist (gesamt also bis zu 36 Monate) ist besonders relevant bei großen Projekten mit langen Planungs- und Genehmigungsphasen, etwa Windkraftanlagen.

Bereitstellungsprovision: ab Monat 7 nach Zusage fällt auf nicht abgerufene Beträge eine Provision von 0,15 % pro Monat an. Bei einem Kredit von 1 Mio. Euro sind das 1.500 Euro monatlich für Geld, das noch nicht geflossen ist – ein erheblicher Posten bei langen Planungsphasen.

Prolongationsangebot vor Zinsbindungsende: Bei Laufzeiten über der Zinsbindungsdauer (z.B. 30 Jahre Laufzeit, aber nur 10 Jahre Zinsbindung) unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot zu dann geltenden Marktkonditionen. Wer damit nicht einverstanden ist, kann den Kredit zu diesem Zeitpunkt vorzeitig zurückzahlen – allerdings nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung.

Am häufigsten versäumte Frist: Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung. Das passiert am häufigsten im Privatbereich, wenn Hausbesitzer einen Solarteur beauftragen, ohne vorab mit ihrer Bank gesprochen zu haben. Im gewerblichen Bereich passiert es, wenn die Beschaffungsabteilung Kaufverträge für Anlagen abschließt und die Finanzierungsoptimierung als nachgelagerte Aufgabe betrachtet wird. Gegenmittel: Förderrecherche und gBzA-Erstellung als feste Checkliste vor jedem Kaufvertrag.

Antragsprozess

Schritt 1: Vorhaben planen und technische Anlagendaten klären — Bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder bei der Bank anfragen, klären Sie die technischen Parameter Ihrer geplanten Anlage: Leistung (kWp, kW, MW), Technologie, geplanter Standort, voraussichtliche Inbetriebnahme. Diese Daten brauchen Sie für die gBzA. Holen Sie Angebote von Installateuren oder Planern ein, aber unterschreiben Sie noch keinen Vertrag. Konsultieren Sie ggf. den KfW-Förderassistenten auf www.kfw.de, um das richtige Programm zu identifizieren.

Schritt 2: Gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) erstellen — Rufen Sie das gBzA-Center der KfW unter www.kfw.de/gbza auf und wählen Sie Programm 270. Geben Sie die technischen Anlagendaten ein (Leistung, Technologie, Investitionsstandort, voraussichtliche Kosten). Das System generiert ein Dokument mit einer 15-stelligen gBzA-ID. Drucken Sie das Dokument aus, unterschreiben Sie es und halten Sie es für das Bankgespräch bereit. Die gBzA ist kein Antrag – sie ist eine technische Voranmeldung, die der Hausbank ermöglicht, den eigentlichen Antrag bei der KfW einzureichen.

Schritt 3: Finanzierungspartner wählen und Bankgespräch führen — Sie sind nicht an Ihre Hausbank gebunden; jede Bank und Sparkasse kann KfW 270 durchleiten. Vereinbaren Sie ein Finanzierungsgespräch und bringen Sie mit: gBzA-Dokument mit gBzA-ID, Kostenschätzungen oder Angebote, Angaben zu Ihrem Unternehmen (Jahresabschlüsse, Sicherheitenübersicht) und eine kurze Projektbeschreibung. Besprechen Sie die gewünschte Laufzeitvariante und ob Sie den beihilfefreien oder den zinsvergünstigten Zinssatz wünschen (relevant bei gleichzeitiger EEG-Vergütung). Führen Sie dieses Gespräch vor jedem vertraglichen Schritt zum Vorhaben.

Schritt 4: Kreditunterlagen einreichen — Die Hausbank fordert bankübliche Kreditunterlagen an: aktuelle Jahresabschlüsse (i.d.R. letzten 2–3 Jahre), Sicherheitenübersicht, Businessplan oder Rentabilitätsrechnung für das EE-Vorhaben, Angebote oder Kostenvoranschläge von Fachunternehmen, ggf. Genehmigungsnachweise (Baugenehmigung bei größeren Anlagen). Für Auslandsvorhaben in Nicht-EU/Nicht-OECD-Ländern müssen der KfW von der Hausbank zusätzliche Umwelt- und Sozialverträglichkeitsunterlagen nach internationalen Standards übermittelt werden.

Schritt 5: Hausbank prüft und leitet Antrag weiter — Die Hausbank bewertet Ihre Bonität und die Qualität der Sicherheiten, ordnet Sie einer KfW-Preisklasse zu und bestimmt damit den Maximalzinssatz. Sie leitet den Antrag mit der gBzA-ID (Programmnummer 270) an die KfW weiter. Die KfW ruft über die gBzA-ID die technischen Anlagendaten ab und prüft die Förderfähigkeit des Vorhabens. Achtung: Die Hausbank trägt das vollständige Haftungsrisiko, kein Haftungsfreistellung durch KfW – entsprechend sorgfältig fällt ihre Prüfung aus.

Schritt 6: KfW-Zusage erhalten und Kreditvertrag abschließen — Nach der KfW-Zusage schließen Sie den Kreditvertrag mit Ihrer Hausbank ab – die KfW ist nur der Refinanzierer, nicht Ihr Vertragspartner. Erst nach Abschluss des Kreditvertrags können Sie mit dem Vorhaben beginnen (Kaufvertrag unterschreiben, Montage starten). Prüfen Sie den Kreditvertrag auf korrekte Programmnummer (270), vereinbarten Zinssatz, Laufzeit und Tilgungsfreijahre.

Schritt 7: Abruf der Mittel und Projektdurchführung — Rufen Sie die Kreditmittel innerhalb der 12-monatigen Abruffrist ab (verlängerbar um max. 24 Monate). Sie können den Betrag in einer Summe oder in Teilen abrufen. Ab dem 7. Monat nach Zusage fällt Bereitstellungsprovision auf nicht abgerufene Beträge an (0,15 %/Monat). Bewahren Sie alle Rechnungen, Lieferscheine und Zahlungsnachweise für mindestens 10 Jahre auf.

Typische Fehler

Kaufvertrag unterschrieben, bevor der Antrag gestellt war — Das ist der klassische Förderausschluss bei KfW 270, und er passiert täglich. Der Antragsteller beauftragt einen Installateur, unterschreibt den Vertrag und kommt dann zur Bank – zu spät. Als Vorhabenbeginn gilt die Unterzeichnung des Kaufvertrags, nicht die Lieferung oder Inbetriebnahme. Die finanzielle Konsequenz ist der vollständige Verlust des Zinsvorteil – bei einem Kredit von 500.000 Euro über 15 Jahre schnell 50.000–80.000 Euro. Lösung: GBzA erstellen, Bankgespräch führen, Zusage abwarten – dann erst unterschreiben.

gBzA fehlt beim Bankgespräch — Viele Antragsteller gehen zur Bank ohne gBzA-ID, weil sie diesen Schritt nicht kennen oder ihn für optional halten. Die Hausbank kann den Antrag ohne gBzA-ID nicht bei der KfW einreichen. Das Gespräch ist damit wertlos, und der Antragsteller muss erneut anreisen – in der Zwischenzeit tickt die Uhr in Richtung Vorhabenbeginn. Dieses Problem trifft vor allem Privatpersonen und kleinere Unternehmen, die sich ohne Beratung durch den Prozess navigieren.

Falschen Zinssatz gewählt bei gleichzeitiger EEG-Vergütung — Wer eine PV-Anlage mit EEG-Einspeisevergütung finanziert und dabei den zinsvergünstigten (beihilfebehafteten) Zinssatz wählt, verstößt gegen die Programmregeln. In diesem Fall ist nur der beihilfefreie Zinssatz zulässig – dieser liegt über dem günstigsten KfW-Zinssatz, ist aber immer noch günstiger als ein marktüblicher Bankkredit. Die Verwechslung der Varianten kann zur nachträglichen Rückforderung führen. Klärung mit der Hausbank vor Antragsstellung.

Hausbank verweigert die Durchleitung — KfW 270 kennt keine Haftungsfreistellung – die Hausbank trägt das volle Ausfallrisiko. Manche Banken lehnen daher die Durchleitung bei schwacher Bonität oder mangelnden Sicherheiten ab. Das führt dazu, dass Antragsteller irrtümlich annehmen, KfW 270 sei für sie nicht zugänglich, obwohl das Vorhaben förderfähig wäre. Lösung: Mehrere Banken anfragen; speziell auf EE-Finanzierungen spezialisierte Banken (z.B. Umweltbank, GLS Bank) sind häufig kooperativer als Filialbanken bei Solarprojekten.

Gebrauchte Anlage ohne Prüfung der Netzanschluss-Frist finanziert — Gebrauchte Anlagen sind förderfähig, aber nur wenn sie nicht länger als 12 Monate am Stromnetz angeschlossen sind (oder unter bestimmten Modernisierungsbedingungen). Wer eine 18 Monate alte Gebrauchtanlage kauft, in der Annahme, dass sie förderfähig sei, riskiert die Ablehnung des Antrags. Die Inbetriebnahmebescheinigung des Vorbesitzers muss immer vor Vertragsabschluss vorliegen und geprüft werden.

Bereitstellungsprovision nicht in Projektfinanzierung eingeplant — Bei großen Vorhaben mit langen Planungsphasen (Windkraft, Biogas) kann die Bereitstellungsprovision erhebliche Summen erreichen. Wer einen Kredit von 5 Mio. Euro erhält, aber 12 Monate für Genehmigungen benötigt, zahlt ab Monat 7 7.500 Euro monatlich an Bereitstellungsprovision – ohne eine Kilowattstunde Strom erzeugt zu haben. Dieser Posten fehlt in vielen Projektkalkulationen. Lösung: Bereitstellungsprovision in der Finanzierungsplanung von Anfang an berücksichtigen; ggf. Antragstellung zeitlich näher an die geplante Umsetzung legen.

Biomasse-Anlage ohne Nachhaltigkeitsnachweis finanziert — Biogasanlagen und Biomasse-KWK-Anlagen unterliegen den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Wer die erforderlichen Nachweise (Biomassezertifizierung, Lieferkettendokumentation) nicht vorlegen kann, verliert die Förderfähigkeit für diese Anlagetypen. Da der Nachweis Zeit und ggf. externe Zertifizierungskosten erfordert, muss er in die Projektplanung integriert werden – nicht als letzter Schritt nach Antragstellung.

FAQ

Kann eine GmbH KfW 270 beantragen?

Ja, eine GmbH ist vollständig antragsberechtigt – ohne Umsatz- oder Mitarbeiterobergrenze. Voraussetzung ist lediglich, dass die GmbH mehrheitlich in Privatbesitz ist (was bei einer typischen Unternehmer-GmbH der Fall ist) und gewerblich tätig ist. KfW 270 unterscheidet sich von vielen anderen Förderprogrammen darin, dass es keine KMU-Beschränkung gibt: Eine GmbH mit 2.000 Mitarbeitern und 500 Mio. Euro Jahresumsatz ist genauso antragsberechtigt wie eine Einzel-GmbH mit 2 Mitarbeitern. Ausgeschlossen wäre nur eine GmbH, die zu 100 % im Besitz einer Kommune oder eines Bundeslandes ist. Bei einer kommunalen Stadtwerke-GmbH mit gemischter Beteiligung kommt es auf die Anteilsverhältnisse an – hier ist rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Wie viel Euro spare ich konkret mit KfW 270?

Das hängt von Kreditvolumen, Laufzeit und der Zinsdifferenz zwischen KfW-Konditionen und Marktkredit ab. Als Faustregel gilt: 1 Prozentpunkt Zinsdifferenz auf 100.000 Euro über 10 Jahre = ca. 5.000–5.500 Euro Gesamtersparnis. Bei einer typischen PV-Freiflächenanlage für ein Gewerbeunternehmen (600.000 Euro, 15 Jahre, 1,8 Prozentpunkte Differenz) ergibt sich eine Zinsersparnis von ca. 81.000 Euro. Hinzu kommt der Liquiditätseffekt der tilgungsfreien Zeit: Wer 2 Jahre keine Tilgung zahlt, hat monatlich mehr Cashflow für den Betrieb – bei 600.000 Euro und 15 Jahren Laufzeit ca. 3.000–4.000 Euro monatlich mehr Liquidität in den Freijahren. Aktuelle Zinssätze sind tagesaktuell unter www.kfw.de/konditionen abrufbar; für PV-Aufdachanlagen gelten gesondert günstigere Konditionen als für andere Anlagentypen.

Kann ich KfW 270 rückwirkend beantragen?

Nein – KfW 270 kann nicht rückwirkend beantragt werden. Als Vorhabenbeginn gilt die Unterzeichnung des Kaufvertrags oder der Start der Montage; der Kreditantrag muss vor diesem Zeitpunkt bei der Hausbank eingereicht worden sein. Eine Übergangsfrist oder Ausnahmeregelung wie bei anderen KfW-Programmen gibt es bei KfW 270 nicht explizit. Wer bereits einen Kaufvertrag unterschrieben hat, kann für dieses Vorhaben keinen KfW 270-Kredit mehr beantragen. Einzige Ausnahme: Wenn ein Vorhaben in wesentlichen Teilen verändert wurde, kann ein neuer Antrag ohne die 6-monatige Sperrfrist gestellt werden – aber das setzt eine substanzielle Änderung voraus, nicht nur eine formale Anpassung.

Was ist das häufigste Missverständnis beim KfW 270?

Das häufigste Missverständnis ist die Annahme, KfW 270 biete einen Tilgungszuschuss – also einen nicht rückzahlbaren Anteil. Das war früher in bestimmten Varianten der Fall, aber heute nicht mehr. KfW 270 ist ausschließlich ein Darlehen, das vollständig zurückgezahlt werden muss. Der Vorteil liegt im günstigeren Zinssatz, der langen Laufzeit und den tilgungsfreien Jahren – nicht in einem geschenkten Anteil. Das zweite Missverständnis betrifft die Kombination mit EEG: Viele glauben, dass man KfW 270 nicht nutzen kann, wenn man EEG-Einspeisevergütung erhält. Das ist falsch – die Kombination ist möglich, wenn der beihilfefreie Zinssatz gewählt wird. Das dritte Missverständnis: KfW 270 sei nur für große Unternehmen relevant. Tatsächlich ist das Programm auch für Privatpersonen zugänglich, sofern sie Strom ins Netz einspeisen.

Kann ich KfW 270 mit Zuschüssen aus Landesprogrammen kombinieren?

Grundsätzlich ja – KfW 270 lässt sich mit anderen Fördermitteln kombinieren, solange die Gesamtförderung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigt und die jeweiligen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden. Da KfW 270 bei gleichzeitiger EEG-Nutzung nur beihilfefrei gewährt wird, fällt kein beihilferechtliches Kumulierungsproblem an, sofern das Landesprogramm ebenfalls beihilfefrei oder im De-minimis-Rahmen gewährt wird. Bei Biomasse- und Biogasanlagen, die unter die AGVO fallen können, ist eine sorgfältige Beihilfekumulierungsprüfung erforderlich. Die Kombination mit einem anderen KfW- oder ERP-Kredit für dieselbe Anlage ist nicht möglich – wohl aber für eine separate, andere Investitionsmaßnahme.

Ab wann lohnt sich professionelle Beratung beim KfW 270?

Bei Kreditvolumina ab 50.000 Euro lohnt sich die Begleitung durch einen auf EE-Finanzierungen spezialisierten Berater oder Finanzierungsvermittler. Unterhalb dieser Schwelle übersteigen Beratungskosten oft den Mehrwert. Ab 50.000 Euro zahlt sich professionelle Unterstützung bei der gBzA-Erstellung, der Hausbankenauswahl (Unterschied von 0,5 Prozentpunkten im Zinssatz = 2.500 Euro bei 100.000 Euro über 10 Jahre) und der Optimierung des Zinssatzregimes (beihilfefrei vs. vergünstigt) aus. Ab 200.000 Euro ist eine strukturierte Finanzierungsberatung, die KfW 270 mit Landesprogrammen und ggf. Bürg­schaftsbanken kombiniert, regelmäßig fünfstellige Euro-Werte wert. Der wichtigste Moment für eine Beratung ist immer der gleiche: vor dem ersten Kaufvertrag.

Kombinierbarkeit

BEG EM – Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen: Für Unternehmen, die sowohl eine EE-Anlage als auch energetische Gebäudemaßnahmen planen, ist eine Kombination möglich – wenn die Kostenpositionen klar getrennt sind. Die BEG EM beim BAFA fördert Wärmepumpen, Solarthermie und Gebäudehüllmaßnahmen als nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 70 % der förderfähigen Kosten. KfW 270 kann parallel für eine PV-Anlage auf demselben Gebäude genutzt werden, wenn die Kosten der PV-Anlage nicht in den BEG-EM-Antrag einfließen. Der Fallstrick: Die BEG EM schließt die gleichzeitige Nutzung von §35c EStG für dieselbe Maßnahme aus – was bei gewerblichen Antragstellern weniger relevant ist, aber bei gemischt genutzten Gebäuden Prüfungsbedarf auslöst.

EEG-Einspeisevergütung: Die Kombination von KfW 270 mit der EEG-Einspeisevergütung ist explizit möglich und in der Praxis die häufigste Kombination. Voraussetzung ist der Wechsel zum beihilfefreien Zinssatz, der oberhalb des EU-Referenzzinssatzes liegt und damit keine staatliche Beihilfe im beihilferechtlichen Sinne darstellt. Der beihilfreie Zinssatz ist in der Regel höher als der günstigste KfW-Subventionszinssatz, aber immer noch deutlich unter einem marktüblichen Bankkredit. Fallstrick: Wer versehentlich den vergünstigten (beihilfebehafteten) Zinssatz in Kombination mit EEG wählt, riskiert eine Rückforderung.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW): Wer ein Wärmenetz auf Basis erneuerbarer Energien plant, kann die BEW für die Netzinfrastruktur und KfW 270 für die EE-Erzeugungsanlage einsetzen. BEW gewährt Zuschüsse bis zu 40 % der förderfähigen Kosten für Wärmenetze. KfW 270 kann parallel die Erzeugungsanlage (z.B. Solarthermie, Wärmepumpe, Biomasseanlage) finanzieren, sofern die Kostenpositionen vollständig getrennt sind und keine Doppelförderung entsteht. Fallstrick: Die BEW hat spezifische technische Anforderungen (Wärmenetz-Temperaturkriterien, Effizienznachweis), die bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen sind.

KfW-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm (240/241): Das KfW-Umweltprogramm 240/241 fördert Investitionen in Energieeffizienz und Umweltschutz mit zinsgünstigen Krediten und teils Tilgungszuschüssen. Für Unternehmen, die sowohl in EE-Anlagen (über KfW 270) als auch in Energieeffizienzmaßnahmen (über 240/241) investieren, ist eine parallele Beantragung für verschiedene Investitionspositionen möglich. Eine Kombination für dieselbe Investitionsmaßnahme ist ausgeschlossen. Der strategische Nutzen: Wer Photovoltaik (KfW 270) mit einer Effizienzmaßnahme (z.B. Prozesswärme-Optimierung über 240/241) kombiniert, halbiert seinen Stromeigenverbrauch und senkt gleichzeitig die Erzeugungskosten.

Steuerliche & rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage: KfW 270 wird auf privatrechtlicher Grundlage vergeben – es handelt sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheid wie bei BAFA-Zuschüssen, sondern um einen privatrechtlichen Darlehensvertrag. Maßgeblich sind das KfW-Merkblatt Nr. 270 (Stand 05/2025, Bestellnummer 600 000 0178), das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023) für die technischen Anforderungen an geförderte Anlagen, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) für KWK-Anlagen sowie die Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 29 für Nachhaltigkeitskriterien bei Biomasse.

§264 StGB und §2 SubvG: Obwohl KfW 270 privatrechtlich strukturiert ist, sind die Angaben im Förderantrag subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von §264 StGB i.V.m. §2 SubvG. Die Datenliste subventionserhebliche Tatsachen (Bestellnummer 600 000 4936) listet abschließend auf, welche Angaben subventionserheblich sind. Vorsätzliche oder leichtfertige Falschmeldungen sind strafbar. Praktisch bedeutet das: Falsche Angaben zur Anlagekapazität, zum Verwendungszweck oder zur Kombination mit anderen Förderungen können als Subventionsbetrug verfolgt werden – auch bei fahrlässiger Unkenntnis.

Kein Rechtsanspruch: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Mittel. Auch vollständig und korrekt eingereichte Anträge können abgelehnt werden, wenn die Risikobeurteilung der Hausbank negativ ausfällt.

Beihilferecht: KfW 270 bietet primär einen beihilfefreien Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes an. Bei gleichzeitiger EEG-Einspeisevergütung ist ausschließlich dieser beihilfefreie Zinssatz zulässig. Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist innerhalb der jeweils geltenden Beihilfeobergrenzen möglich; für Biomasse- und Biogasanlagen können AGVO-Regelungen relevant werden. Bei Auslandsvorhaben in Nicht-EU/Nicht-OECD-Ländern ist eine Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach internationalen Standards erforderlich.

Steuerliche Behandlung: Das Darlehen selbst ist keine steuerbare Einnahme. Zinszahlungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit der Kredit betrieblich veranlasst ist. EEG-Einspeisevergütungen sind Betriebseinnahmen und steuerpflichtig – Privatpersonen, die Strom einspeisen, gelten nach KfW-Programmlogik als gewerblich tätig und unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer auf die Einspeiseerlöse. Sonderregel ab 01.01.2023: Für private PV-Anlagenbetreiber mit Anlagen bis 30 kWp gilt nach §3 Nr. 72 EStG eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung – unabhängig davon, ob KfW 270 genutzt wird. Diese Befreiung gilt nur für den Ertrag aus der Anlage, nicht für das Darlehen selbst.

Dokumentationspflichten und Aufbewahrung: Alle kreditrelevanten Unterlagen (Kreditvertrag, gBzA, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Genehmigungen) sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren, entsprechend den gesetzlichen Fristen nach HGB und AO. Die KfW kann auch nach Jahren ergänzende Unterlagen zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung anfordern. Bei Biomasse-Anlagen müssen die Nachhaltigkeitsnachweise für die gesamte Kreditlaufzeit dokumentiert werden.

Einordnung für Unternehmer

Ab einem Investitionsvolumen von 30.000 Euro lohnt sich die Beantragung von KfW 270 gegenüber einem normalen Bankkredit. Bei 30.000 Euro Kreditvolumen, 10 Jahren Laufzeit und 1,5 Prozentpunkten Zinsdifferenz ergibt sich eine Ersparnis von ca. 2.250 Euro – bei einem Bearbeitungsaufwand von wenigen Stunden für gBzA und Bankgespräch. Ab 100.000 Euro Investitionsvolumen ist die absolute Zinsersparnis so erheblich, dass jede Finanzierungsentscheidung ohne KfW 270-Prüfung fahrlässig wäre. Die Beantragung kostet nichts; die Nichtbeantragung kann zehntausende Euro kosten.

Besonders stark unterrepräsentiert sind bei KfW 270 landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksunternehmen. Landwirte installieren Photovoltaik auf Feld- und Stallgebäuden, nutzen Biogas aus Gülle und betreiben Wärmepumpen für Gewächshäuser – all das ist förderfähig. Handwerker, die Lagergebäude mit PV ausrüsten, Kältemaschinen durch Wärmepumpen ersetzen oder Lastmanagement-Systeme installieren, sind ebenso antragsberechtigt. Beide Gruppen fragen KfW 270 zu selten ab, weil sie sich nicht als "Energiebranche" wahrnehmen – dabei ist die Technologie längst im Mainstream angekommen.

Strategisch ist KfW 270 kein Nischenprogramm mehr. Der Zinsvorteil ist real, die Laufzeiten sind komfortabel und das Programm ist stabil verfügbar. Wer heute in erneuerbare Energien investiert und keinen Förderkredit nutzt, bezahlt im Wesentlichen dafür, dass seine Wettbewerber billiger finanzieren. Das gilt besonders für energieintensive Industrien (Nahrungsmittel, Chemie, Metall), die durch PV und Speicher ihre Stromkosten senken und gleichzeitig Emissionsziele erfüllen können – und dabei mit günstiger Finanzierung den Amortisationszeitraum erheblich verkürzen.

Der häufigste Denkfehler lautet: "KfW 270 ist nur für Solaranlagen." Das Programm deckt das gesamte Spektrum ab: Windkraft, Wasserkraft, Biogas, Geothermie, Power-to-X, Wärmepumpen, Solarthermie, Wärmenetze, Lastmanagement, intelligente Messinfrastruktur. Ein konkretes Gegenbeispiel: Ein Getränkehersteller installiert ein Power-to-Heat-System, das Windstromüberschüsse in Prozesswärme umwandelt und damit Erdgas substituiert. Diese Investition ist über KfW 270 vollständig finanzierbar (Kategorie 4, Verwendungszweck „Power-to-X-Anlage") – aber kaum ein Betrieb kennt diese Option.

Beginnen Sie heute mit der gBzA – das kostet nichts, dauert 20 Minuten und schafft die formale Voraussetzung für den Antrag. Wer die gBzA bereits erstellt hat, kann bei der nächsten Investitionsentscheidung innerhalb von Tagen einen Kredit beantragen. Wer sie nicht erstellt hat, verliert typischerweise 2–4 Wochen, in denen der Kaufvertrag bereits unterschrieben sein könnte.

Quellen

  1. KfW-Merkblatt Nr. 270 (Stand 05/2025, Bestellnr. 600 000 0178): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000000178_M_270_EE-Standard.pdf
  2. KfW-Programmseite Erneuerbare Energien Standard 270: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/Förderprodukte/Erneuerbare-Energien-Standard-(270)/
  3. KfW-gBzA-Center: https://www.kfw.de/gbza
  4. KfW-Konditionenübersicht (tagesaktuell): https://www.kfw.de/konditionen
  5. KfW-Ausschlussliste: https://www.kfw.de/ausschlussliste
  6. KfW-Regionalfördergebiete: https://www.kfw.de/regionalfoerdergebiete
  7. Förderdatenbank BMWK – KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/KfW/kfw-programm-erneuerbare-energien-standard.html
  8. NRW.BANK – Programmseite KfW 270 (Merkblattstand 05/2025): https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15649/kfw-programm-erneuerbare-energien---standard.html
  9. Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2023/
  10. Richtlinie (EU) 2018/2001 Art. 29 (Nachhaltigkeitskriterien Biomasse): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018L2001
  11. §3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung PV-Anlagen bis 30 kWp): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
  12. Paris-kompatible Sektorleitlinien der KfW: https://www.kfw.de/nachhaltigkeit/paris-kompatible-sektorleitlinien/

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