Das KfW-Programm 270 ist der zentrale Förderkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Unternehmen, die in erneuerbare Energien investieren. Es ermöglicht eine zinsgünstige Vollfinanzierung von Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung – von der gewerblichen Photovoltaikanlage über Windkraftanlagen bis hin zu Wärmepumpen und Batteriespeichern. Unternehmen jeder Größe und Branche können das Programm nutzen, unabhängig davon, ob es sich um ein kleines Gewerbe oder ein mittelständisches Industrieunternehmen handelt.
28.02.2026
Das KfW-Programm 270 ist ein zinsgünstiger Förderkredit für alle Maßnahmen rund um erneuerbare Energien – von Photovoltaik und Windkraft über Wärmepumpen und Solarthermie bis hin zu Batteriespeichern und Energienetzen. Unternehmen jeder Größe und Rechtsform können das Programm nutzen, unabhängig von Branche oder Jahresumsatz.
Die Laufzeit ist flexibel wählbar zwischen 2 und 30 Jahren, mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. Der Zinssatz wird individuell auf Basis von Bonität und Sicherheiten festgesetzt und liegt aktuell (Stand: Februar 2026) zwischen ca. 3,5 % und 10,8 % effektivem Jahreszins.
Die Förderung erfolgt als rückzahlbares Darlehen, das über die Hausbank beantragt wird. Die KfW stellt das Kapital zu vergünstigten Konditionen bereit; die Hausbank leitet den Kredit weiter und übernimmt die Bonitätsprüfung. Es gibt keinen Tilgungszuschuss – der Vorteil liegt im günstigeren Zinssatz gegenüber einem Standardkredit.
Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, inklusive Planungs-, Projektierungs- und Installationskosten. Der maximale Kreditbetrag liegt bei 150 Millionen Euro pro Vorhaben – das Programm eignet sich damit für gewerbliche Kleinanlagen ebenso wie für große Industrie- und Energieprojekte.
Der häufigste und folgenreichste Fehler: Der Antrag wird erst nach Beginn der Maßnahme oder nach Vertragsabschluss mit dem Installateur gestellt. Das schließt die Förderung zwingend und ohne Ausnahme aus. Kreditzusage und Antrag müssen vor dem ersten Auftrag oder Kaufvertrag vorliegen.
Gilt dieses Programm für Ihr Vorhaben?
Das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien – Standard" ist ein Förderkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags der KfW zur Unterstützung der Energiewende in Deutschland aufgelegt wurde. Das Programm finanziert Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Strom- oder Wärmeerzeugung, zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie Maßnahmen zur systemverträglichen Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem.
Im Unterschied zu Zuschüssen handelt es sich beim KfW 270 um ein rückzahlbares Darlehen. Der Fördervorteil entsteht durch den subventionierten Zinssatz, der in der Regel unter dem marktüblichen Zinsniveau für vergleichbare Unternehmenskredite liegt – insbesondere bei langen Laufzeiten. Das Programm ist dauerhaft geöffnet, kennt keine Antragsfenster und steht ohne Budgetbegrenzung zur Verfügung.
Ein wesentliches Merkmal des Programms ist das sogenannte Hausbankenprinzip: Der Antrag wird nicht direkt bei der KfW gestellt, sondern über eine Hausbank oder Sparkasse nach Wahl des Antragstellers. Die KfW refinanziert das Darlehen im Hintergrund. Die Hausbank übernimmt die Kreditwürdigkeitsprüfung, vergibt den Kredit und trägt das Ausfallrisiko. Dies erklärt, warum nicht jede Bank das Programm aktiv bewirbt oder anbietet – die Bereitschaft und Kompetenz zur Abwicklung variiert zwischen den Instituten erheblich.
Das Programm erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe. Investitionen in fossile Energieerzeugung sowie in Anlagen im direkten Zusammenhang mit fossilen Energieträgern sind von der Förderung ausgeschlossen.
Der KfW 270 richtet sich an ein außergewöhnlich breites Spektrum an Antragstellern. Für gewerbliche Vorhaben in Deutschland antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die in Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln – unabhängig davon, ob der Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland liegt. Ebenso berechtigt sind Unternehmen mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung (sofern gewerblich tätig), Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände, landwirtschaftliche Betriebe, Contracting-Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen unter der Bedingung, dass ein Teil des erzeugten Stroms oder der Wärme eingespeist oder verkauft wird.
Gefördert werden Unternehmen jeder Größe – es gibt keine Einschränkung auf KMU. Auch Start-ups und Unternehmen in der Gründungsphase können grundsätzlich antragsberechtigt sein, sofern sie die Bonitätsanforderungen der Hausbank erfüllen.
Für Vorhaben im Ausland ist die Antragsberechtigung auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen sowie Joint Ventures im Ausland mit maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25 % beschränkt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe. Nicht förderfähig sind außerdem Treuhandkonstruktionen, Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben sowie Vermögensübertragungen zwischen verbundenen Unternehmen oder nahestehenden Personen – etwa zwischen Gesellschaftern und ihren Unternehmen –, sofern keine marktüblichen Preise angesetzt werden.
Gebrauchte Anlagen können grundsätzlich finanziert werden, jedoch nur dann, wenn ein für dieselbe Anlage zuvor gewährter KfW-Kredit vollständig zurückgezahlt ist.
Der KfW 270 deckt ein sehr breites Spektrum an Technologien ab. Im Kern finanziert das Programm die Errichtung, Erweiterung und den Erwerb von Anlagen, die die technischen Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) erfüllen.
Konkret förderfähig sind Photovoltaikanlagen in allen Ausführungen (Aufdach, Fassade, Freifläche), Windkraftanlagen und Repowering-Maßnahmen, Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis von Biomasse-Brennstoffen (unter Einhaltung der EU-Nachhaltigkeitskriterien), Biogasanlagen einschließlich Endlager für Gärreste und Aufbereitungsanlagen zur Netzeinspeisung, geothermische Stromerzeugungsanlagen und KWK-Anlagen sowie Wasserkraftanlagen bis maximal 20 Megawatt.
Darüber hinaus förderfähig sind Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen – auch als singuläre Nachrüstmaßnahme –, Investitionen in objektnahe Nieder- und Mittelspannungsnetze, alle weiteren Stromspeicher im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (inkl. Solarthermie und Wärmepumpen), Wärme- und Kältenetze sowie -speicher aus erneuerbaren Energien, sowie Maßnahmen zur Digitalisierung und Flexibilisierung der Energiewende – etwa Power-to-X-Anlagen, intelligente Messsysteme und industrielles Lastmanagement.
Förderfähig sind alle Kosten, die unmittelbar mit der Errichtung, dem Erwerb oder der Erweiterung der Anlage zusammenhängen – explizit inklusive Kosten für Planung, Projektmanagement, Projektierung und Installation. Vorbereitende Maßnahmen, die technisch notwendig sind (z. B. Dacherneuerung als Voraussetzung für eine Aufdach-PV-Anlage), können in die Finanzierung einbezogen werden. Die Mehrwertsteuer ist mitfinanzierbar, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
Nicht förderfähig sind Betriebskosten, laufende Wartungsverträge und Verbrauchsmaterialien ohne Investitionscharakter. Umschuldungen bestehender Kredite und Nachfinanzierungen bereits begonnener Maßnahmen sind explizit ausgeschlossen. Investitionen in fossile Erzeugungsanlagen sowie in Anlagen im direkten betrieblichen Zusammenhang mit fossilen Energieträgern sind vollständig von der Förderung ausgenommen.
Unsicherheiten entstehen in der Praxis vor allem bei Projekten, die erneuerbare Energien mit anderen Baumaßnahmen kombinieren. Nicht jede vorbereitende Maßnahme ist automatisch förderfähig – entscheidend ist der technisch notwendige Zusammenhang mit der geförderten Anlage. Bei Contracting-Vorhaben gelten besondere Anforderungen: Der Contracting-Geber muss zugleich Investor und Betreiber der Anlage sein, und die Laufzeit des Contracting-Vertrags muss mindestens der Kreditlaufzeit entsprechen.
Der maximale Kreditbetrag beträgt 150 Millionen Euro pro Vorhaben. Innerhalb dieses Rahmens werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert – eine Eigenkapitalpflicht besteht nicht. Das ist insbesondere für Unternehmen relevant, die ihr Eigenkapital für das operative Geschäft oder parallele Investitionen einsetzen möchten. Der Kredit wird zu 100 % des zugesagten Betrags ausgezahlt und kann in einer Summe oder in Teilbeträgen innerhalb der Abruffrist abgerufen werden.
Der Zinssatz für den KfW 270 wird individuell am Tag der Kreditzusage festgesetzt und orientiert sich an der aktuellen Kapitalmarktentwicklung. Die Hausbank nimmt eine Einordnung des Antragstellers in eine Preisklasse vor, die sich aus der Kombination von Bonitätsklasse und Besicherungsklasse ergibt. Jede Preisklasse ist durch einen Maximalzinssatz nach oben begrenzt; der tatsächlich vereinbarte Zinssatz kann darunter liegen.
Aktuell (Stand: Februar 2026) bewegen sich die effektiven Jahreszinssätze je nach Preisklasse zwischen ca. 3,5 % und 10,8 %. Unternehmen mit guter Bonität und werthaltigen Sicherheiten erhalten die günstigsten Konditionen. Die tagesaktuellen Maximalzinssätze sind unter www.kfw.de/konditionen abrufbar.
Das Programm bietet flexible Laufzeitoptionen, die dem langen Zeithorizont gewerblicher Energieprojekte Rechnung tragen:
Während der tilgungsfreien Anlaufjahre sind lediglich Zinsen auf den ausgezahlten Kreditbetrag zu leisten. Die Tilgung erfolgt danach vierteljährlich in gleich hohen Raten. Außerplanmäßige Sondertilgungen sind möglich, jedoch nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Ein mittelständisches Produktionsunternehmen investiert in eine gewerbliche Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher. Die Gesamtinvestition beträgt 280.000 Euro netto, davon 240.000 Euro für die PV-Anlage inklusive Installation und Planung sowie 40.000 Euro für den Batteriespeicher.
Das Unternehmen beantragt den vollen Kreditbetrag von 280.000 Euro über seine Hausbank im Rahmen des KfW 270. Bei guter Bonität wird der Kredit in Preisklasse B eingestuft. Mit einer Laufzeit von 20 Jahren, 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und einem effektiven Jahreszins von 4,2 % (beispielhaft, abhängig vom Tagesangebot) ergibt sich in der Tilgungsphase eine vierteljährliche Rate von ca. 4.730 Euro. Die Gesamtzinskosten über die Laufzeit betragen in diesem Szenario ca. 75.000 Euro. Gegenüber einem marktüblichen Unternehmenskredit zu 6,5 % würde das Unternehmen damit rund 35.000 Euro an Finanzierungskosten einsparen
Das KfW-Programm 270 kennt keine Antragsfenster, Ausschreibungsrunden oder fixen Einreichungsfristen. Das Programm ist dauerhaft geöffnet und kann jederzeit beantragt werden.
Die entscheidende Frist ist keine Kalenderfrist, sondern eine ereignisbezogene Bedingung: Der Antrag muss zwingend vor Vorhabenbeginn gestellt sein und die Kreditzusage muss vorliegen, bevor ein Kaufvertrag abgeschlossen oder ein Installationsauftrag erteilt wird. Wer eine Anlage bestellt, einen Werkvertrag unterschreibt oder mit Bauarbeiten beginnt, bevor die Zusage vorliegt, verliert den Förderanspruch unwiderruflich – ohne Ausnahmeregelung. Planungsleistungen und Beratungsgespräche gelten nicht als Vorhabenbeginn.
Nach der Kreditzusage hat der Antragsteller 12 Monate Zeit, den Betrag vollständig abzurufen. Diese Frist kann auf Antrag um maximal weitere 24 Monate verlängert werden. Ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum fällt für noch nicht abgerufene Beträge eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat an.
1. Vorhaben planen und Wirtschaftlichkeit prüfen Bevor der Antrag gestellt wird, sollte das Vorhaben vollständig geplant und die Wirtschaftlichkeit der Investition geprüft sein – inklusive Investitionskosten, erwarteter Erträge durch Eigenverbrauch oder Einspeisevergütung und optimaler Kreditlaufzeit. Dieser Schritt kann ohne Bindungswirkung durchgeführt werden; Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.
2. Hausbank auswählen und Angebote einholen Der Antrag wird ausschließlich über einen Finanzierungspartner der KfW gestellt, niemals direkt bei der KfW. Da nicht alle Banken den KfW 270 aktiv vertreiben und die Konditionen zwischen Instituten variieren können, empfiehlt es sich, mehrere Angebote einzuholen. Die Hausbank legt den individuellen Zinssatz innerhalb des KfW-Rahmens fest.
3. Gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) erstellen Im gBzA-Center der KfW unter www.kfw.de/gbza kann durch Auswahl des Programms 270 und Dateneingabe eine „gewerbliche Bestätigung zum Antrag" elektronisch erstellt werden. Das erzeugte Dokument mit eindeutiger gBzA-ID muss ausgedruckt, unterschrieben und der Hausbank übermittelt werden.
4. Kreditantrag bei der Hausbank einreichen Die Hausbank reicht den Förderantrag inklusive gBzA bei der KfW ein und nimmt gleichzeitig die Bonitätsprüfung und Preisklasseneinstufung vor. Bankübliche Sicherheiten sind zu stellen; Art und Umfang werden im Rahmen der Kreditverhandlungen vereinbart.
5. Kreditzusage abwarten – dann erst beauftragen Erst nach Vorliegen der Kreditzusage darf das Vorhaben beginnen: Aufträge erteilen, Kaufverträge abschließen oder Bauarbeiten starten. Die Hausbank informiert über die Zusage und unterbreitet ein Vertragsangebot.
6. Vorhaben umsetzen und Mittel abrufen Der Kreditbetrag kann in einer Summe oder in Teilbeträgen innerhalb der 12-monatigen Abruffrist abgerufen werden. Die Mittel werden zu 100 % des zugesagten Betrags ausgezahlt.
7. Verwendungsnachweis erbringen Nach Abschluss des Vorhabens sind gegenüber der Hausbank Rechnungen zertifizierter Fachbetriebe als Verwendungsnachweis vorzulegen. Eigenleistungen werden von den meisten Instituten nicht anerkannt.
8. Kreditrückzahlung gemäß Tilgungsplan Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre erfolgt die Rückzahlung vierteljährlich in gleichbleibenden Raten.
Antrag nach Vorhabenbeginn gestellt: Der häufigste und folgenreichste Fehler. Wer Aufträge erteilt, Kaufverträge abschließt oder mit Bauarbeiten beginnt, bevor die Kreditzusage vorliegt, verliert den Förderanspruch vollständig – ohne Ausnahmeregelung. Auch ein bereits unterzeichneter Liefervertrag für die PV-Anlage zählt als Vorhabenbeginn.
Falsche oder unvollständige gBzA: Die gewerbliche Bestätigung zum Antrag enthält subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des Strafgesetzbuches. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können nicht nur zur Ablehnung führen, sondern unter Umständen strafrechtlich relevant sein.
Nur eine Bank angefragt: Da die Hausbank den Zinssatz innerhalb des KfW-Rahmens individuell festlegt, kann ein Vergleich mehrerer Angebote die Finanzierungskosten über die Laufzeit um mehrere tausend Euro reduzieren.
Nicht alle förderfähigen Kosten angegeben: Planungs-, Projektierungs- und Installationskosten sowie technisch notwendige Vorbereitungsmaßnahmen werden häufig nicht vollständig in den Kreditantrag einbezogen und verschenken damit Förderpotenzial.
Unzulässige Kombination mit anderen Förderprogrammen: Erhält eine Stromerzeugungsanlage eine EEG-Vergütung oder eine andere staatliche Förderung, darf sie nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Eine Kombination mit dem BAFA-Programm für Photovoltaik ist nicht zulässig.
Abruffrist versäumt: Wenn das Vorhaben sich verzögert und die 12-monatige Abruffrist verstreicht, ohne dass eine Verlängerung beantragt wurde, verfällt die Kreditzusage. Die Verlängerung um bis zu 24 Monate muss rechtzeitig und aktiv beantragt werden.
Sicherheitenanforderungen unterschätzt: Wer keine ausreichenden Sicherheiten vorweisen kann, wird in ungünstigere Preisklassen eingestuft oder erhält ggf. keine Zusage. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Sicherheiten spart Zeit.
Eigenleistungen als förderfähige Kosten kalkuliert: Die meisten Banken akzeptieren ausschließlich Rechnungen zertifizierter Fachbetriebe als Verwendungsnachweis. Wer Eigenleistungen plant, sollte das vorab mit der Hausbank klären.
Ja. Der KfW 270 steht Unternehmen aller Rechtsformen offen – GmbH, GmbH & Co. KG, AG, OHG, Einzelunternehmen, Freiberufler und weitere. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die Erfüllung der Bonitätsanforderungen der Hausbank. Auch Unternehmen in der Gründungsphase können grundsätzlich antragsberechtigt sein, sofern die Bonität dargestellt werden kann.
Das hängt vom aktuellen Zinsniveau, der eigenen Bonität und der Laufzeit ab. Bei sehr guter Bonität und langer Laufzeit kann der Zinsvorteil mehrere Prozentpunkte betragen und über die gesamte Kreditlaufzeit zu Einsparungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich führen. Bei schwächerer Bonität nähern sich die KfW-Konditionen den Marktkonditionen an. Ein direkter Vergleich mit einem konkreten Angebot der Hausbank ist daher immer empfehlenswert.
Ja, die Inanspruchnahme einer EEG-Einspeisevergütung schließt die Finanzierung über den KfW 270 nicht aus. Es gilt jedoch: Erhält eine Stromerzeugungsanlage eine EEG-Vergütung oder eine vergleichbare staatliche Förderung, darf sie nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. In der Praxis bedeutet das, dass die Kombination grundsätzlich möglich ist, bei der gleichzeitigen Nutzung weiterer KfW-Produkte aber geprüft werden muss, ob diese staatliche Beihilfen enthalten.
Ja. Das Programm finanziert Photovoltaikanlagen in allen Ausführungen: Aufdach, Fassade und Freifläche. Auch Freiflächenanlagen, die die Anforderungen des EEG 2023 erfüllen, sind vollständig förderfähig – inklusive zugehöriger Planungs- und Installationskosten sowie Netzanschlussmaßnahmen.
Außerplanmäßige Tilgungen sind möglich, jedoch nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Diese kompensiert die KfW den entgangenen Zinsertrag bei vorzeitiger Rückzahlung. Unternehmen, die eine vorzeitige Ablösung planen – z. B. nach Verkauf der Anlage –, sollten dies bei der Wahl der Laufzeit berücksichtigen. Bei kürzeren Zinsbindungsperioden fällt die Vorfälligkeitsentschädigung in der Regel geringer aus.
Nein. Der KfW 270 enthält keinen Tilgungszuschuss. Der Fördervorteil entsteht ausschließlich durch den zinsgünstigeren Kreditsatz gegenüber einem marktüblichen Unternehmenskredit. Frühere KfW-Programme enthielten in bestimmten Fällen Tilgungszuschüsse; diese Möglichkeit besteht im aktuellen KfW 270 nicht mehr.
Wie finde ich heraus ob mein Vorhaben förderfähig ist?
Der KfW 270 ist als Darlehen grundsätzlich mit anderen Fördermitteln kombinierbar, solange die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden und keine Doppelförderung identischer Kosten erfolgt.
Regionale Förderprogramme der Bundesländer und Kommunen: Viele Bundesländer und Kommunen bieten ergänzende Zuschuss- oder Kreditprogramme für erneuerbare Energien an, die häufig parallel zum KfW 270 genutzt werden können. Da diese Programme laufend aktualisiert werden, ist eine regionale Prüfung im Einzelfall empfehlenswert.
Steuerliche Vorteile: Für Photovoltaikanlagen gilt seit 2023 ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Für Unternehmen besteht seit Juli 2025 die Möglichkeit, gewerbliche Photovoltaikanlagen degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr abzuschreiben (Investitionsbooster, befristet bis Ende 2027). Diese Abschreibungsoptionen sind unabhängig vom KfW 270 und lassen sich direkt kombinieren.
EEG-Einspeisevergütung: Die gesetzliche Einspeisevergütung nach dem EEG ist für 20 Jahre garantiert und kann mit dem KfW 270 kombiniert werden – mit der genannten Einschränkung hinsichtlich staatlicher Beihilfen bei weiteren KfW-Förderprodukten.
Nicht kombinierbar: Eine Kombination des KfW 270 mit dem BAFA-Programm für Photovoltaik ist nicht zulässig. Kosten, die bereits vollständig durch einen anderen nicht rückzahlbaren Zuschuss gedeckt sind, dürfen nicht zusätzlich über den KfW 270 finanziert werden.
Das KfW-Programm 270 ist ein Darlehen und kein Zuschuss. Es handelt sich förderrechtlich um eine Subvention, die dem Subventionsgesetz unterliegt. Im Rahmen der Antragstellung werden subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder die unterlassene Mitteilung dieser Tatsachen ist strafbar.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Das Programm wird als beihilfefreier Kredit oberhalb des EU-Referenzzinssatzes ausgereicht. Für Stromerzeugungsanlagen mit EEG-Vergütung darf nur der beihilfefreie Kredit genutzt werden.
Für Unternehmen sind Zinszahlungen als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, die finanzierten Anlagen werden im Anlagevermögen aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Die seit Juli 2025 mögliche degressive Sonderabschreibung von bis zu 30 % p.a. für gewerbliche PV-Anlagen (Investitionsbooster) ist unabhängig von der Finanzierungsform und kann auch bei über den KfW 270 finanzierten Anlagen genutzt werden.
Die konkrete steuerliche und rechtliche Ausgestaltung sollte mit einem Steuerberater und ggf. einem auf Fördermittel spezialisierten Berater abgestimmt werden.
Der KfW 270 ist kein Zuschussinstrument – und sollte deshalb strategisch anders bewertet werden als klassische Förderprogramme. Es handelt sich um ein Finanzierungsinstrument, das Kapitalkosten senkt und Liquidität erhält. Die entscheidende Frage für Unternehmer lautet nicht „Bekomme ich Geld vom Staat?", sondern „Wie viel günstiger kann ich diese Investition finanzieren als über einen normalen Unternehmenskredit – und welche Hebel entstehen daraus?"
Für Unternehmen ergeben sich dabei mehrere strategisch relevante Vorteile gleichzeitig. Die 100-%-Finanzierung ohne Eigenkapitalpflicht ermöglicht es, gebundenes Kapital für das operative Geschäft oder parallele Investitionen freizuhalten. Bei langen Laufzeiten von 20 oder 30 Jahren amortisiert sich die Anlage über die Kreditlaufzeit hinaus und erzeugt danach kostenfreie Energie. Die Kombination mit der degressiven Abschreibung (bis Ende 2027), EEG-Vergütung oder Direktverbrauch im Betrieb sowie ggf. regionalen Zuschüssen kann die effektive Gesamtförderquote eines Vorhabens erheblich steigern.
Besonders relevant ist das Programm für Unternehmen, die ihren eigenen Energiebedarf langfristig absichern oder Energiekosten strukturell senken wollen – sei es durch Eigenverbrauch, durch den Abschluss eines Power Purchase Agreements (PPA) oder durch den Aufbau von Einspeiseanlagen. In allen diesen Szenarien rechnet sich die Investition langfristig, und der KfW 270 senkt die Einstiegshürde.
Der häufigste operative Fehler in der Praxis ist das Warten: Wer die Anlage plant, aber den Antrag nicht rechtzeitig stellt, verliert nicht nur die günstige Finanzierung, sondern auch wertvolle Monate in der Amortisation. Da eine Kreditzusage jederzeit ohne Kosten storniert werden kann – solange der Betrag noch nicht abgerufen wurde –, lohnt es sich, den Antrag parallel zur Projektplanung zu stellen, nicht erst nach Abschluss der Planung.