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KfW-Ergänzungskredit (Einzelmaßnahmen – 358/359)

Der KfW-Ergänzungskredit (358/359) ist ein zinsgünstiges Darlehen für energetische Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden – als direkte Ergänzung zu einem bereits bewilligten KfW- oder BAFA-Zuschuss nach BEG EM. Die KfW finanziert bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, maximal 120.000 € pro Wohneinheit, über einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl. Eigennutzer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 € erhalten über das Programm 358 einen zusätzlichen Zinsvorteil mit Effektivzinsen ab 0,01 %.

Stand der Informationen:

17.03.2026

Kurz erklärt

Für wen: KfW 359 steht allen Investoren offen – Privatpersonen, WEGs, GbRs, Unternehmen, Genossenschaften und Contractoren – sofern eine gültige KfW- oder BAFA-Zuschusszusage nach BEG EM (ab 01.01.2024) vorliegt. KfW 358 ist ausschließlich für selbstnutzende Privateigentümer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung mit einem Haushaltsjahreseinkommen von maximal 90.000 € zugänglich. In beiden Fällen muss die Zuschusszusage auf denselben Namen ausgestellt und bei Kreditantragstellung noch nicht ausgezahlt sein.

Was wird gefördert: Finanziert werden alle Einzelmaßnahmen, für die eine Zuschusszusage vorliegt – also Heizungstausch (Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie), Gebäudehüllensanierung (Dämmung, Fenster), Anlagentechnik und Heizungsoptimierung nach BAFA BEG EM. Der Kreditbetrag ergibt sich direkt aus den förderfähigen Kosten der Zuschusszusage; liegen KfW- und BAFA-Zuschuss gleichzeitig vor, können beide Kostenbasen addiert werden. Das Programm funktioniert auch als Zwischenfinanzierung, bis der Zuschuss ausgezahlt wird.

Finanzieller Rahmen: Der maximale Kreditbetrag beträgt 120.000 € pro Wohneinheit, unabhängig davon, ob KfW 358 oder 359 genutzt wird. Beim günstigeren KfW 358 liegen die effektiven Jahreszinsen je nach Laufzeit und Marktsituation bei 0,01 % bis ca. 2 % (Stand März 2026); KfW 359 ist deutlich teurer und empfiehlt sich vor allem, wenn die Einkommensgrenze nicht eingehalten wird. Außerplanmäßige Tilgungen sind innerhalb der ersten Zinsbindung ab einem Mindestbetrag von 5.000 € jederzeit kostenfrei möglich.

Form der Förderung: Es handelt sich um einen zinsgünstigen Kredit, keinen Zuschuss – der Kreditbetrag muss vollständig zurückgezahlt werden. Der Zinsvorteil gegenüber einem Marktkredit ergibt sich aus der Bezuschussung aus Bundesmitteln, beim KfW 358 zusätzlich durch eine einkommensabhängige Vergünstigung. Laufzeiten sind flexibel von 4 bis 35 Jahren wählbar, mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.

Größter Hebel: Der Kreditantrag muss zwingend gestellt werden, bevor der Zuschuss ausgezahlt wird – wer diesen Zeitpunkt verpasst, verliert die Möglichkeit für den Ergänzungskredit dauerhaft. Die Einkommensgrenze von 90.000 € für KfW 358 wird auf Basis des Durchschnitts des 2. und 3. Jahres vor Antragstellung berechnet – nicht auf Basis des aktuellen Jahres, was bei Einkommensschwankungen zu unerwarteten Ergebnissen führt. Wer den Zuschuss als Zwischenfinanzierung in den Kredit einschließt, muss ihn innerhalb von 3 Monaten nach Zuschussauszahlung zurückführen.

Gilt dieses Programm für Ihr Vorhaben?

Der KfW-Ergänzungskredit (358/359) ist ein zinsgünstiges Darlehen der KfW, das Eigentümer von Wohngebäuden zusätzlich zu einem bereits bewilligten Zuschuss aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) beantragen können – zur Finanzierung der gesamten Investitionssumme oder zur Überbrückung bis zur Zuschussauszahlung. Der maximale Kreditbetrag beträgt 120.000 € pro Wohneinheit; selbstnutzende Eigenheimbesitzer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 € erhalten über das Programm 358 zusätzlich einen einkommensabhängigen Zinsvorteil mit Effektivzinsen ab 0,01 % (Stand März 2026). Der Antrag läuft nicht direkt über die KfW, sondern über einen frei wählbaren Finanzierungspartner.

Was viele übersehen: Der Ergänzungskredit schließt nicht nur die Finanzierungslücke, die nach Abzug des Zuschusses bleibt – er kann auch den Zuschussbetrag selbst zwischenfinanzieren. Wer eine neue Heizung für 28.000 € einbaut, einen KfW 458-Zuschuss von 19.600 € zugesagt bekommen hat und die gesamte Investition nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann, leiht sich den vollen Betrag von 28.000 € über den Ergänzungskredit und zahlt den Zuschussanteil innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung zurück. Das macht energetische Sanierungen auch dann realisierbar, wenn das Eigenkapital fehlt.

Das Programm ist strukturell unterschätzt. In der Praxis nutzen viele Eigentümer zwar den KfW 458-Zuschuss für den Heizungstausch, verzichten aber auf den Ergänzungskredit – entweder weil sie nicht wissen, dass er existiert, oder weil sie glauben, den Restbetrag aus eigenen Mitteln tragen zu müssen. Bei einem Zinsvorteil von bis zu 3,5 Prozentpunkten gegenüber einem marktüblichen Ratenkredit bedeutet das bei 50.000 € Kreditsumme über zehn Jahre eine Zinsersparnis von bis zu 9.750 € – Geld, das schlicht liegengelassen wird.

Was ist der KfW-Ergänzungskredit (358/359)?

Der BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit ist ein Finanzierungsinstrument der KfW, das im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) betrieben wird. Ziel ist es, Investitionen in energetische Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden zu erleichtern, indem die Finanzierungslücke zwischen bewilligtem Zuschuss und tatsächlicher Investitionssumme – sowie die Vorfinanzierungszeit bis zur Zuschussauszahlung – mit einem zinsgünstigen Kredit überbrückt wird. Das Programm ist damit kein eigenständiges Förderprogramm, sondern ein Ergänzungsinstrument, das ohne vorhandene Zuschusszusage nicht funktioniert.

Es existieren zwei Produktvarianten: KfW 358 – Ergänzungskredit Plus richtet sich an selbstnutzende Privateigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von maximal 90.000 € und gewährt einen zusätzlichen einkommensabhängigen Zinsvorteil aus Bundesmitteln. KfW 359 – Ergänzungskredit steht dagegen ohne Einkommensgrenze allen Investierenden offen – Privatpersonen unabhängig vom Einkommen, WEGs, GbRs, Einzelunternehmen, gemeinnützige Organisationen, kommunale Unternehmen und Wohnungsbaugenossenschaften. Die Logik dahinter ist einfach: Wer mehr verdient oder als Vermieter investiert, erhält keine Sonderkonditionen, kann aber trotzdem zinsgünstig finanzieren.

Die Abgrenzung zu einem regulären KfW-Wohngebäudekredit (261) ist wichtig: Während der KfW-Wohngebäudekredit 261 Komplettsanierungen zu einem Effizienzhaus-Standard mit Tilgungszuschüssen fördert, deckt der Ergänzungskredit 358/359 ausschließlich Einzelmaßnahmen ab – genau die Maßnahmen, für die bereits ein BEG EM-Zuschuss vorliegt. Wer eine umfassende Sanierung plant, kann beide Instrumente parallel nutzen, muss aber sorgfältig darauf achten, dass dieselben Kosten nicht doppelt angesetzt werden.

Die Existenz des Ergänzungskredits löst ein strukturelles Problem der Zuschussförderung: Zuschüsse aus BEG EM (KfW 458 oder BAFA) werden erst nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Das bedeutet, Eigentümer müssen die Investition – oft 20.000 bis 50.000 € – vollständig vorfinanzieren, bevor ein Cent Zuschuss fließt. Wer kein ausreichendes Eigenkapital hat, scheitert nicht an der Förderung, sondern an der Vorfinanzierung. Der Ergänzungskredit schließt genau diese Lücke – mit Zinsen, die weit unter dem Marktüblichen liegen.

Praktisch bedeutet das: Der Ergänzungskredit kann entweder für den Eigenanteil nach Abzug des Zuschusses genutzt werden, oder er umfasst die gesamte Investitionssumme inklusive Zuschussanteil. Im zweiten Fall – der sogenannten Zwischenfinanzierung – muss der Zuschussbetrag unverzüglich, spätestens drei Monate nach Zuschussauszahlung, über den Finanzierungspartner an die KfW zurückgeführt werden.

Wer kann beantragen?

KfW 359 (Standardvariante) steht einem breiten Kreis von Antragstellenden offen: natürliche Personen (Privatpersonen) ohne Einkommensbegrenzung, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern und Verbände), gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren. Die einzige zwingende Voraussetzung für alle: Eine Zuschusszusage der KfW (Programm 458) und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der BEG EM-Richtlinie (ab 01. Januar 2024) liegt vor, ist auf denselben Namen ausgestellt wie der Kreditantrag, ist nicht älter als 12 Monate und der Zuschuss wurde noch nicht ausgezahlt.

KfW 358 (Plus-Variante mit zusätzlichem Zinsvorteil) ist enger gefasst: Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses oder von Sondereigentum in einer WEG sind, das Objekt als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen, und deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 € nicht überschreitet. Das Haushaltsjahreseinkommen wird als Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung berechnet – wer 2026 einen Antrag stellt, zählt das Einkommen aus 2023 und 2024. Berücksichtigt werden alle in der geförderten Wohneinheit mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eigentümer sowie deren Ehepartner, Lebenspartner und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft; minderjährige Personen bleiben außen vor. Nachweis ausschließlich per Einkommensteuerbescheid des Finanzamts.

Explizit ausgeschlossen sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen sowie politische Parteien. Alle Vorhaben auf der KfW-Ausschlussliste (www.kfw.de/ausschlussliste) sind ebenfalls nicht förderfähig. Wichtiger Sonderfall für WEGs: Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum können nur über KfW 359 finanziert werden; selbstnutzende WEG-Eigentümer, die einen Zusatzantrag auf Einkommensbonus oder Klimageschwindigkeitsbonus gestellt haben, können auf Basis dieser Zusatzanträge keinen eigenständigen Ergänzungskredit beantragen – die KfW-Zuschusszusage der WEG als Ganzes ist die Grundlage für den 359er-Kredit. Maßnahmen am Sondereigentum können dagegen individuell über KfW 358 oder 359 finanziert werden.

Ein wichtiger Grenzfall in der Beratungspraxis: Vermieter von Einfamilienhäusern sind antragsberechtigt für KfW 359, aber nicht für KfW 358 – da sie das Objekt nicht selbst bewohnen. Wer ein Objekt teilweise selbst nutzt und teilweise vermietet, muss prüfen, ob die Selbstnutzungsvoraussetzung für KfW 358 erfüllt ist (Hauptwohnsitz entscheidend, nicht der Nutzungsanteil).

Was wird gefördert?

Der Ergänzungskredit finanziert ausschließlich Maßnahmen, für die bereits eine Zuschusszusage nach BEG EM vorliegt. Das Spektrum umfasst damit alle förderfähigen Einzelmaßnahmen der beiden Zuschussträger: Für Heizungstausch (KfW 458-Zuschuss) sind das Wärmepumpen (Luft, Wasser, Erdreich, Abwasser), Biomasseheizungen, solarthermische Anlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrkosten) sowie Anschlüsse an Gebäude- oder Wärmenetze. Für Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (BAFA BEG EM-Zuschuss) sind das Fassaden-, Dach- und Kellerdeckendämmung, Fenster- und Außentüraustausch, Lüftungsanlagen, Heizungsoptimierung und Gebäudenetze.

Der Kreditbetrag ergibt sich direkt aus den förderfähigen Kosten der zugrundeliegenden Zuschussförderung – nicht aus der Gesamtinvestitionssumme. Wer für eine Wärmepumpeninvestition von 35.000 € eine KfW 458-Zusage über förderfähige Kosten von 30.000 € erhalten hat, kann maximal 30.000 € als Basis für den Ergänzungskredit ansetzen. Wenn zusätzlich ein BAFA-Zuwendungsbescheid für begleitende Dämmmaßnahmen mit förderfähigen Kosten von 20.000 € vorliegt, können beide Beträge addiert werden – der maximale Kreditbetrag liegt dann bei 50.000 €, sofern 120.000 € pro Wohneinheit nicht überschritten werden.

Zwischenfinanzierung des Zuschussbetrags: Wenn der Zuschuss in die Kreditsumme eingeschlossen wird (weil auch dieser betrag vorfinanziert werden muss), gilt eine Besonderheit: Der Zuschussbetrag muss vom maximal möglichen Kreditbetrag zunächst abgezogen werden (Doppelförderungsverbot). Wer dennoch den vollen Betrag inklusive Zuschuss zwischenfinanzieren möchte, muss dies explizit als Zwischenfinanzierung beantragen – und den zwischenfinanzierten Zuschussanteil unverzüglich, spätestens drei Monate nach Zuschussauszahlung, über den Finanzierungspartner an die KfW zurückführen. Für diese Pflicht-Rückzahlung gilt der Mindestbetrag von 5.000 € nicht.

Nicht förderfähig sind Umschuldungen bestehender Kredite (eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt ausdrücklich nicht als Umschuldung), Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Maßnahmen, Kosten oberhalb der förderfähigen Kosten aus dem Zuschussbescheid sowie alle Vorhaben, für die kein BEG EM-Zuschuss vorliegt. Betriebskosten, Instandhaltung und Energiebezug sind nicht finanzierbar.

Graubereiche in der Praxis:

Eigentümer hat BAFA-Zuschuss für Dämmung und KfW 458-Zuschuss für Heizung – kann er beide in einem Kreditantrag zusammenfassen? → Einordnung: förderfähig → Beraterhinweis: Ja, die förderfähigen Kosten beider Zuschüsse können für die Kreditbetragsermittlung addiert werden. Entscheidend ist, dass beide Bescheide auf denselben Namen ausgestellt und beide bei Antragstellung noch nicht ausgezahlt sind. Die Addition muss im Kreditantrag explizit so beantragt werden; der Finanzierungspartner benötigt beide Dokumente.

Heizungsanlage bereits eingebaut, Zuschuss aber noch nicht ausgezahlt – Ergänzungskredit noch möglich? → Einordnung: förderfähig → Beraterhinweis: Ja, ausdrücklich erlaubt. Das Merkblatt stellt klar, dass Bauarbeiten nach Erhalt der Zuschusszusage (KfW) bzw. des BAFA-Zuwendungsbescheids bereits vor Antragstellung des Ergänzungskredits begonnen haben dürfen. Entscheidend ist einzig, dass der Zuschuss bei Kreditantragstellung noch nicht ausgezahlt wurde.

WEG stellt Kreditantrag, einzelne selbstnutzende Eigentümer möchten den günstigeren 358er nutzen → Einordnung: nicht möglich für WEG-Gemeinschaftsmaßnahmen → Beraterhinweis: Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einer WEG können nur über KfW 359 finanziert werden – KfW 358 ist in diesem Kontext ausgeschlossen. Einzelne Eigentümer können KfW 358 nur nutzen, wenn die Maßnahme ausschließlich ihr Sondereigentum betrifft (z. B. individuelle Fenstererneuerung in der eigenen Wohnung). Das muss bei der Planung frühzeitig berücksichtigt werden, da der günstige 358er-Zins sonst nicht erreichbar ist.

Konditionen

Die Zinssätze des Ergänzungskredits orientieren sich am Kapitalmarkt und werden aus Bundesmitteln bezuschusst. Es gilt stets der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder, falls günstiger, der Zinssatz bei Antragseingang in der KfW. Nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist (bei Laufzeiten über 10 Jahren) unterbreitet die KfW ein Prolongationsangebot – ohne Bezuschussung aus Bundesmitteln, was den Zinssatz dann auf Marktniveau bringt.

KfW 358 (Plus): Effektivzinsen ab 0,01 % bis ca. 2 % je nach Laufzeit und Einkommenssituation (Stand März 2026). Dieser Wert ist außergewöhnlich günstig und resultiert aus der einkommensabhängigen Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln für Haushalte mit bis zu 90.000 € Jahreseinkommen.

KfW 359 (Standard): Deutlich höherer Zinssatz ohne einkommensabhängige Vergünstigung; laut verfügbaren Vergleichsdaten (Stand März 2026) liegt der effektive Jahreszins bei ca. 3,5 % für 10 Jahre Laufzeit. Für Vermieter, Unternehmen und einkommensstarke Privatpersonen bleibt dieser Kredit dennoch attraktiver als ein regulärer Ratenkredit, da er die Sanierungskosten vollständig und zweckgebunden finanziert und Sondertilgungen kostenfrei ermöglicht.

Laufzeitvarianten stehen flexibel zur Verfügung: bis 5 Jahre mit einem Tilgungsfreijahr und Zinsbindung für die gesamte Laufzeit; bis 10 Jahre endfällig (Tilgung in einer Summe am Ende) mit Zinsbindung für die gesamte Laufzeit; bis 10 Jahre mit 1–2 Tilgungsfreijahren und Zinsbindung für die gesamte Laufzeit; bis 25 Jahre mit 1–3 Tilgungsfreijahren und Zinsbindung für die ersten 10 Jahre; bis 35 Jahre mit 1–5 Tilgungsfreijahren und Zinsbindung für die ersten 10 Jahre. Außerplanmäßige Tilgungen sind innerhalb der ersten Zinsbindung ab 5.000 € jederzeit kostenfrei möglich – ein erheblicher Vorteil gegenüber typischen Bankdarlehen mit Vorfälligkeitsentschädigung.

Detaillierte Beispielrechnung – Selbstnutzer, Einfamilienhaus, Einkommensbonus KfW 458, Haushaltseinkommen 65.000 €:

Eine Familie tauscht ihre 22 Jahre alte Gasheizung gegen eine Erdwärmepumpe. Gesamtkosten: 32.000 €. KfW 458-Zuschuss bei 70 % Förderung (30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 20 % Einkommensbonus, förderfähige Kosten 30.000 €): 21.000 €. Verbleibender Eigenanteil: 11.000 €.

Die Familie kann die 32.000 € nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren. Sie beantragt einen Ergänzungskredit KfW 358 über 32.000 € (Vollfinanzierung inkl. Zwischenfinanzierung des Zuschusses). Effektivzins 0,45 % bei 10 Jahren Laufzeit, 1 Tilgungsfreijahr.

  • Monatliche Belastung im 1. tilgungsfreien Jahr: 32.000 € × 0,45 % / 12 = ca. 12 €
  • Nach Zuschussauszahlung (ca. 6 Monate nach Fertigstellung): Pflicht-Rückzahlung 21.000 €
  • Verbleibende Restschuld: 11.000 €
  • Monatliche Rate für die restliche Laufzeit: ca. 94 € (bei Zinssatz 0,45 %, Restlaufzeit ~9 Jahre)
  • Gesamtzinsbelastung auf verbleibende 11.000 € über 9 Jahre: ca. 230 €

Zum Vergleich: Ein ungeförderter Ratenkredit für 32.000 € bei 7 % Effektivzins über 10 Jahre kostet ca. 12.200 € Zinsen – allein auf die 11.000 € Restschuld entfallen bei 7 % über 9 Jahre ca. 3.800 € Zinsen. Die Zinsersparnis durch KfW 358 beträgt in diesem Beispiel rund 3.570 € auf den Eigenanteil allein. Das konkrete Liquiditätsvorteil: Die Familie muss keinen einzigen Euro aus eigenen Mitteln vorfinanzieren und trägt eine monatliche Belastung von unter 100 € nach Zuschussrückzahlung.

Fristen

Kreditantragsfrist: 12 Monate ab Datum der Zuschusszusage (KfW) bzw. Bewilligung (BAFA). Das ist die wichtigste und am häufigsten versäumte Frist. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW – nicht das Datum des Antrags beim Finanzierungspartner. Wer zwölf Monate nach Zuschusszusage noch keinen Kreditantrag gestellt hat, verliert die Möglichkeit dauerhaft. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.

Zuschuss darf nicht ausgezahlt sein: Der Zuschuss (KfW 458 oder BAFA BEG EM) darf zum Zeitpunkt der Kreditantragstellung noch nicht ausgezahlt worden sein. Sobald die Auszahlungsbestätigung der KfW oder der Festsetzungsbescheid des BAFA vorliegt und der Betrag überwiesen wurde, ist eine Kreditantragstellung nicht mehr möglich. Diese Bedingung ist zeitkritisch, weil die Zuschussauszahlung nach Einreichung des Verwendungsnachweises ohne weitere Ankündigung erfolgt.

Bauarbeiten: Im Gegensatz zum Zuschussantrag (KfW 458) gilt für den Ergänzungskredit keine Vorbeginn-Regel: Bauarbeiten dürfen nach Eingang der Zuschusszusage bereits vor Kreditantragstellung begonnen haben. Wer die Heizung also direkt nach KfW 458-Zusage einbauen lässt und erst danach den Ergänzungskredit beantragt, ist nicht ausgeschlossen – sofern der Zuschuss noch nicht ausgezahlt ist.

Abruffrist: 12 Monate nach Kreditzusage. Nicht abgerufene Kreditbeträge werden ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 weitere Monate verlängert. Ab dem 13. Monat nach Kreditzusage fällt für noch nicht abgerufene Beträge eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat an. Bei 50.000 € Kreditbetrag sind das 75 € pro Monat – kein dramatischer Betrag, aber unnötig, wenn der Kredit rechtzeitig abgerufen wird.

Verwendungsfrist: Abgerufene Kreditbeträge müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Bei Überschreitung dieser Frist ist ein Zinszuschlag zu zahlen.

Rückführung Zwischenfinanzierung: Der zwischenfinanzierte Zuschussbetrag muss unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Zuschussauszahlung, über den Finanzierungspartner an die KfW zurückgeführt werden.

Verwendungsnachweis: Nach Erhalt der KfW-Auszahlungsbestätigung und/oder des BAFA-Festsetzungsbescheids müssen diese Dokumente unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Erhalt, beim Finanzierungspartner eingereicht werden. Wer diese Frist versäumt, riskiert die Kündigung des Kredits.

Am häufigsten versäumt wird die 12-monatige Kreditantragsfrist nach Zuschusszusage. Der Grund: Viele Eigentümer erhalten die Zuschusszusage, freuen sich über den Förderbescheid und lassen den Kredit zunächst offen – in der Annahme, sie könnten ihn jederzeit noch beantragen. Wenn die Heizungsinstallation dann Monate dauert oder sich verzögert, schleicht sich die Antragsfrist heran. Abhilfe: Sofort nach Zuschusszusage beim Finanzierungspartner vorstellig werden und den Kreditantrag parallel stellen – auch wenn die Bauarbeiten noch nicht begonnen haben.

Antragsprozess

Schritt 1: Zuschusszusage als Voraussetzung sichern — Bevor der Ergänzungskredit beantragt werden kann, muss zwingend eine gültige Zuschusszusage vorliegen. Für den Heizungstausch beantragen Sie den KfW 458-Zuschuss direkt über das Kundenportal „Meine KfW" (meine.kfw.de). Für Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik beantragen Sie den BAFA BEG EM-Zuschuss beim BAFA. Der Zuschuss muss nach den Förderbedingungen ab dem 1. Januar 2024 erteilt worden sein – ältere Bescheide berechtigen nicht zum Ergänzungskredit. Stellen Sie sicher, dass der Zuschuss auf denselben Namen ausgestellt ist, der auch den Kreditantrag stellen wird.

Schritt 2: Finanzierungspartner auswählen — Sie beantragen den Ergänzungskredit nicht direkt bei der KfW, sondern über einen frei wählbaren Finanzierungspartner: Ihre Hausbank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung. Die KfW betreibt keine eigenen Filialen für dieses Produkt. Vergleichen Sie die Konditionen mehrerer Finanzierungspartner – die Zinssätze der KfW sind zwar staatlich festgelegt, aber einzelne Partner können unterschiedliche Bearbeitungsgebühren oder Nebenkonditionen vereinbaren. Wählen Sie einen Partner, der Erfahrung mit KfW-Programmen hat; das beschleunigt die Antragsprüfung erheblich.

Schritt 3: Laufzeitvariante festlegen und Kreditbetrag berechnen — Entscheiden Sie vor der Antragstellung, welche Laufzeitvariante zu Ihrer Situation passt: kurze Laufzeit für schnelle Tilgung, lange Laufzeit für niedrige Monatsrate. Der Kreditbetrag ergibt sich aus den förderfähigen Kosten Ihrer Zuschusszusage(n), abzüglich des Zuschussbetrags – sofern Sie den Zuschussanteil nicht zwischenfinanzieren wollen. Wenn Sie den Kreditbetrag erhöhen wollen, um auch den Zuschussanteil bis zur Auszahlung zu überbrücken, planen Sie die Pflicht-Rückzahlung innerhalb von drei Monaten nach Zuschussauszahlung ein. Eine Aufstockung des Kreditbetrags nach Antragstellung ist nicht möglich.

Schritt 4: Unterlagen zusammenstellen und einreichen — Für KfW 359 reicht die KfW-Zuschusszusage und/oder der BAFA-Zuwendungsbescheid. Für KfW 358 benötigen Sie zusätzlich: den Grundbuchauszug (mit Adresse, Antragsteller und allen weiteren Eigentümern), eine Meldebestätigung oder Meldebescheinigung als Nachweis des Hauptwohnsitzes und die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung aller relevanten Haushaltsmitglieder sowie deren Meldebescheinigungen. Die KfW kann ergänzende Unterlagen anfordern; planen Sie hierfür einen Puffer von einer bis zwei Wochen ein.

Schritt 5: Antrag einreichen und Kreditzusage abwarten — Der Finanzierungspartner stellt den Antrag bei der KfW. Für die Förderbedingungen ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maßgeblich – nicht das Datum der Einreichung beim Finanzierungspartner. Die KfW prüft den Antrag und erteilt die Kreditzusage. Für dasselbe Investitionsobjekt können für unterschiedliche förderfähige Einzelmaßnahmen mehrere Anträge gestellt werden – auch von unterschiedlichen Antragstellenden (z. B. Contractor und Eigentümer), solange der maximale Kreditbetrag von 120.000 € pro Wohneinheit in Summe nicht überschritten wird. WEG-Gemeinschaftsmaßnahmen: gemeinschaftlicher Kreditantrag über die Hausverwaltung oder eine bevollmächtigte Person auf Basis entsprechender WEG-Beschlüsse.

Schritt 6: Kredit abrufen und Vorhaben umsetzen — Nach Kreditzusage können Sie den Kreditbetrag in einer Summe oder in Teilen abrufen. Rufen Sie den Kredit möglichst zeitnah ab, um die Bereitstellungsprovision ab dem 13. Monat zu vermeiden. Setzen Sie abgerufene Beträge innerhalb von 12 Monaten für den festgelegten Verwendungszweck ein. Wenn sich Änderungen am Vorhaben ergeben, die Einfluss auf die Förderfähigkeit oder die Höhe der Förderung haben, melden Sie diese unverzüglich über den Finanzierungspartner an die KfW.

Schritt 7: Verwendungsnachweis führen und Zwischenfinanzierung zurückführen — Nach Fertigstellung der Maßnahme erhalten Sie die KfW-Auszahlungsbestätigung (Zuschuss 458) und/oder den BAFA-Festsetzungsbescheid. Reichen Sie diese Dokumente unverzüglich, spätestens drei Monate nach Erhalt, beim Finanzierungspartner ein – andernfalls droht die Kündigung des Ergänzungskredits. Falls Sie den Zuschussbetrag zwischenfinanziert haben: Führen Sie diesen Betrag spätestens drei Monate nach Zuschussauszahlung an die KfW zurück (über Ihren Finanzierungspartner als außerplanmäßige Tilgung).

Typische Fehler

12-monatige Antragsfrist nach Zuschusszusage versäumt — Dies ist der häufigste und folgenreichste Fehler. Viele Eigentümer erhalten die Zuschusszusage, lassen die Heizung einbauen und kümmern sich erst danach um die Kreditfinanzierung – um festzustellen, dass die Antragsfrist abgelaufen ist. Das Ergebnis: kein Ergänzungskredit mehr möglich, volle Eigenfinanzierung des Restbetrags nötig oder teurerer Marktkredit. Der Fehler tritt auf, weil KfW 458-Zuschuss und Ergänzungskredit als getrennte Prozesse wahrgenommen werden. Lösung: Direkt nach Erhalt der Zuschusszusage den Finanzierungspartner kontaktieren und den Kreditantrag parallel zur Baumaßnahme einleiten.

Kreditantrag erst nach Zuschussauszahlung gestellt — Sobald der Zuschuss ausgezahlt ist, erlischt die Möglichkeit, den Ergänzungskredit zu beantragen. Das passiert insbesondere, wenn die Heizungsinstallation schnell abläuft und der Handwerker den Verwendungsnachweis zügig einreicht: Die Auszahlung erfolgt dann überraschend früh. Da die Zuschussauszahlung ohne Vorankündigung per Überweisung kommt, sollte der Kreditantrag immer vor Einreichung des Verwendungsnachweises für den Zuschuss gestellt werden – um sicherzustellen, dass der Zuschuss bei Kreditantragstellung noch nicht ausgezahlt ist.

KfW 359 beantragt, obwohl KfW 358 möglich war — Wer die Einkommensgrenze von 90.000 € erfüllt, selbst im Eigenheim wohnt und trotzdem KfW 359 beantragt, verschenkt bares Geld. Der Zinsvorteil von KfW 358 gegenüber KfW 359 kann bei 50.000 € Kreditbetrag über 10 Jahre mehrere tausend Euro ausmachen. Der Fehler entsteht, wenn Finanzierungspartner nicht aktiv auf den Unterschied hinweisen oder wenn Eigentümer annehmen, die Einkommensgrenze nicht zu erfüllen – obwohl die Berechnung auf dem Einkommen des zweit- und drittletzten Jahres (nicht des aktuellen Jahres) basiert und damit häufig niedriger ausfällt als erwartet.

Einkommensberechnung falsch verstanden — Das Haushaltsjahreseinkommen für KfW 358 ist nicht das aktuelle Jahreseinkommen, sondern der Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Bei einem Antrag in 2026 sind das die Einkommen aus 2023 und 2024. Wer 2025 eine Gehaltserhöhung bekommen hat oder in diesem Jahr sein Unternehmen besonders erfolgreich geführt hat, liegt möglicherweise trotzdem unter der 90.000 €-Grenze, weil die relevanten Vorjahre maßgeblich sind. Dieser Mechanismus wird häufig falsch interpretiert und führt dazu, dass Antragsteller irrtümlich KfW 359 beantragen.

Zwischenfinanzierter Zuschussanteil nicht fristgerecht zurückgeführt — Wer den vollen Kreditbetrag inklusive Zuschussanteil als Zwischenfinanzierung aufgenommen hat, muss den Zuschussanteil innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung zurückführen. Wer diese Pflicht-Rückzahlung verschläft – etwa weil der Zuschuss auf einem laufenden Konto eingeht und nicht als zweckgebundene Zahlung erkannt wird – verletzt die Kreditbedingungen. Das kann im äußersten Fall zur Kündigung des Ergänzungskredits führen. Lösung: Im Zeitplan nach Fertigstellung explizit ein Datum für die Rückführung eintragen und mit dem Finanzierungspartner kommunizieren.

Verwendungsnachweisdokumente nicht fristgerecht eingereicht — Die KfW-Auszahlungsbestätigung bzw. der BAFA-Festsetzungsbescheid müssen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt beim Finanzierungspartner eingereicht werden. Wer diese Dokumente ablegt und vergisst, riskiert die Kündigung des Ergänzungskredits. Da dieser Schritt nach Abschluss der Sanierung kommt, wenn die Aufmerksamkeit bereits nachlässt, wird er überdurchschnittlich häufig verpasst. Lösung: Im Kalender direkt bei Erhalt der Bescheide eine Deadline für die Einreichung beim Finanzierungspartner setzen.

WEG-Gemeinschaft nutzt KfW 358 für Gemeinschaftsmaßnahmen — Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einer WEG können ausschließlich über KfW 359 finanziert werden. Einzelne Eigentümer, die irrtümlich annehmen, die günstigeren 358er-Konditionen auch für WEG-Gemeinschaftsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, werden abgelehnt. KfW 358 steht nur für Maßnahmen am eigenen Sondereigentum zur Verfügung. Diese Unterscheidung muss bei der Sanierungsplanung von WEGs frühzeitig kommuniziert werden, um falsche Erwartungen zu vermeiden.

FAQ

Kann eine GmbH oder ein Vermieter den Ergänzungskredit beantragen?

Ja, über KfW 359 (Standardvariante ohne Einkommensgrenze) sind neben Privatpersonen auch Unternehmen, kommunale Unternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften, Contractoren, gemeinnützige Organisationen und GbRs antragsberechtigt. Einzige zwingende Voraussetzung: Eine Zuschusszusage der KfW (458) und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach BEG EM (ab 01.01.2024) muss auf denselben Namen ausgestellt sein wie der Kreditantrag und darf noch nicht ausgezahlt sein. Vermieter von Einfamilienhäusern sind über KfW 359 antragsberechtigt; den günstigeren KfW 358 können sie nicht nutzen, da dieser die Selbstnutzung als Voraussetzung hat. Für Unternehmen, die Heizungsanlagen in Mietobjekten ersetzen, ist der 359er Kredit damit das relevante Instrument.

Wie viel spare ich konkret durch den Ergänzungskredit gegenüber einem normalen Bankkredit?

Der Vorteil hängt von Laufzeit, Kreditbetrag und dem jeweiligen Marktumfeld ab. Ein konkretes Beispiel (Stand März 2026): Sie benötigen nach Abzug Ihres KfW 458-Zuschusses noch 15.000 € Eigenanteil. Über KfW 358 zahlen Sie bei 10 Jahren Laufzeit und 0,45 % Effektivzins in Summe ca. 345 € Zinsen. Ein regulärer Ratenkredit bei 7 % Effektivzins kostet für denselben Betrag über 10 Jahre ca. 5.600 € Zinsen. Die Zinsersparnis beträgt damit rund 5.255 € allein auf den Eigenanteil. Bei 50.000 € Kreditbetrag über 10 Jahre mit 0,45 % versus 7 %: ca. 1.150 € vs. 18.700 € – Zinsersparnis 17.550 €. Dieser Vorteil rechtfertigt den Antragsaufwand in fast jedem Fall.

Was ist das häufigste Missverständnis beim Ergänzungskredit?

Das verbreitetste Missverständnis ist, dass der Ergänzungskredit nur für den Betrag beantragt werden kann, der nach Abzug des Zuschusses verbleibt. Tatsächlich kann der Kredit auch den Zuschussbetrag selbst einschließen – als Zwischenfinanzierung, bis der Zuschuss ausgezahlt wird. Das bedeutet: Wer keine Eigenmittel hat, kann die gesamte Investition über den Ergänzungskredit finanzieren, den Zuschussanteil nach Auszahlung innerhalb von drei Monaten zurückzahlen und trägt danach nur noch Zinsen auf den tatsächlichen Eigenanteil. Ein weiteres häufiges Missverständnis: Viele glauben, der Kreditantrag müsse vor dem Beginn der Bauarbeiten gestellt werden. Das ist falsch – Bauarbeiten dürfen nach Zuschusszusage begonnen haben, bevor der Kreditantrag gestellt wird. Entscheidend ist nur, dass der Zuschuss noch nicht ausgezahlt ist.

Ist der Ergänzungskredit rückwirkend möglich, wenn die Heizung schon eingebaut ist?

Ja, solange der Zuschuss noch nicht ausgezahlt ist. Das Merkblatt stellt ausdrücklich klar, dass Bauarbeiten nach Eingang der Zuschusszusage der KfW bzw. des BAFA-Zuwendungsbescheids vor der Kreditantragstellung begonnen haben dürfen. Wer die Heizung bereits installiert hat, aber den Verwendungsnachweis für den Zuschuss noch nicht eingereicht oder den Zuschuss noch nicht erhalten hat, kann den Ergänzungskredit also noch beantragen. Wichtig: Nicht mit Einreichung des Verwendungsnachweises warten, bis der Kredit zugesagt ist – denn die Zuschussauszahlung nach Verwendungsnachweis kann schnell erfolgen. Stellen Sie den Kreditantrag parallel zur Einreichung des Verwendungsnachweises oder kurz davor.

Kann ich den Ergänzungskredit mit anderen KfW-Programmen kombinieren?

Ja, eine Kombination ist grundsätzlich möglich, solange dieselben förderfähigen Kosten nicht mehrfach angesetzt werden. Der Ergänzungskredit kann mit dem KfW 261 (Wohngebäude-Kredit für Komplettsanierungen) kombiniert werden, wenn unterschiedliche Maßnahmen finanziert werden: Die Heizung über den Ergänzungskredit, die Gebäudehülle über KfW 261. Eine Doppelfinanzierung identischer Kostenpositionen ist ausgeschlossen. Auch die Kombination mit BAFA-Zuschüssen und KfW-Zuschüssen für unterschiedliche Maßnahmen am selben Gebäude ist möglich – die förderfähigen Kosten beider Zuschüsse können sogar addiert werden, um den maximalen Kreditbetrag zu ermitteln. Die Gesamtfinanzierung aus öffentlichen Mitteln (Zuschüsse + Kredite + Zulagen) darf die förderfähigen Kosten in Summe nicht übersteigen.

Ab wann lohnt sich die Einschaltung eines Beraters für den Ergänzungskredit?

Der Antragsprozess für den Ergänzungskredit ist im Vergleich zum Zuschussantrag überschaubar – für ein einfaches Einfamilienhaus mit einer Maßnahme und klarem KfW 458-Zuschuss reicht ein gut informierter Finanzierungspartner. Ein Berater lohnt sich bei WEG-Strukturen mit mehreren Maßnahmen und mehreren Beteiligten, bei der Kombination von KfW-Zuschuss und BAFA-Zuschuss für dieselbe Liegenschaft, bei der Entscheidung zwischen Zwischenfinanzierung und reiner Eigenanteilsfinanzierung sowie bei Unsicherheit über die Einkommensschwelle für KfW 358. Besonders wertvoll ist Beratung dann, wenn das Sanierungsvorhaben in eine größere Finanzierungsstrategie (Anschlussfinanzierung, weitere Sanierungsphasen) eingebettet werden soll – hier kann die richtige Kombination aus Laufzeit, Zinsbindung und Sondertilgungsoptionen erhebliche Ersparnisse erzielen.

Kombinierbarkeit

KfW Heizungsförderung 458 — Die natürliche und wichtigste Kombination: Der KfW 458-Zuschuss für den Heizungstausch ist die Voraussetzung für den Ergänzungskredit in diesem Kontext. Die Zuschusssumme (bis zu 21.000 € pro erster Wohneinheit) wird vom maximalen Kreditbetrag abgezogen, kann aber im Rahmen der Zwischenfinanzierung in den Kredit eingeschlossen werden. Fallstrick: Der Zuschuss darf bei Kreditantragstellung noch nicht ausgezahlt sein. Wer den Kreditantrag zu lange hinausschiebt und der Zuschuss plötzlich ausgezahlt wird, verliert die Kreditmöglichkeit komplett. Wichtig: Beide Anträge (Zuschuss und Kredit) müssen auf denselben Namen ausgestellt sein.

BAFA BEG EM – Einzelmaßnahmen Zuschuss — Der BAFA BEG EM-Zuschuss für Gebäudehüllensanierungen (Dämmung, Fenster, Türen) und Anlagentechnik kann parallel zum KfW 458-Zuschuss genutzt werden, und die förderfähigen Kosten beider Zuschüsse können für die Kreditbetragsermittlung des Ergänzungskredits addiert werden. Das bedeutet: Wer sowohl eine Wärmepumpe (KfW 458, förderfähige Kosten 30.000 €) als auch eine Fassadendämmung (BAFA BEG EM, förderfähige Kosten 25.000 €) finanzieren möchte, kann einen Ergänzungskredit von bis zu 55.000 € beantragen. Fallstrick: Beide Bescheide müssen bei Kreditantragstellung noch nicht ausgezahlt sein; der Grundsatz, dass Zuschussempfänger und Kreditantragsteller identisch sind, gilt für beide Zuschüsse separat.

KfW Wohngebäude-Kredit 261 — Der KfW 261 fördert Komplettsanierungen zu einem Effizienzhaus-Standard mit Tilgungszuschüssen von bis zu 75.000 € pro Wohneinheit. Wer eine umfassende Sanierung plant, kann die Heizungsmaßnahme über KfW 458-Zuschuss und Ergänzungskredit finanzieren, während Gebäudehülle und weitere Maßnahmen über KfW 261 abgedeckt werden. Voraussetzung: Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Die Kombination ermöglicht es, die maximale Förderung aus beiden Programmen auszuschöpfen. Fallstrick: Der KfW 261 setzt das Erreichen eines Effizienzhaus-Standards voraus; wer nur Einzelmaßnahmen plant, ohne einen Standard zu erreichen, ist auf den Ergänzungskredit 358/359 angewiesen.

BAFA-Energieberatung für Wohngebäude (EBW) — Wer vor der Sanierung eine professionelle Energieberatung in Anspruch nimmt und einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lässt, erhöht die Fördersätze bei BAFA BEG EM-Maßnahmen (iSFP-Bonus +5 % auf die Zuschussquote) und damit auch die Basis für einen höheren Ergänzungskredit. Die BAFA-Energieberatung wird mit bis zu 80 % der Beratungskosten bezuschusst (max. 1.300 € für EFH, mehr für MFH). Die Energieberatung ist kein direkter Kombinationspartner des Ergänzungskredits, aber strategisch vorgelagert: Ein iSFP maximiert die Zuschussbasis und damit den verfügbaren Kreditrahmen. Fallstrick: Energieberatungskosten selbst sind nur über den BAFA-Zuschuss förderfähig, nicht über den Ergänzungskredit.

Steuerliche und rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage: Der Ergänzungskredit basiert auf dem KfW-Merkblatt 358/359 (Stand 06/2025, Bestellnr. 600 000 5135) und der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" vom 21. Dezember 2023, veröffentlicht am 29. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1). Der Auftraggeber ist das BMWE. Die Richtlinie ist abrufbar unter www.kfw.de/358-richtlinie.

Subventionsrecht – § 264 StGB und § 2 SubvG: Im Rahmen der Antragstellung werden Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG sind. Die subventionserheblichen Tatsachen sind in der „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen" (Bestellnr. 600 000 5141) abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung subventionserheblicher Tatsachen ist strafbar. Vorsätzliche Falschangaben sind zusätzlich als Betrug nach § 263 StGB strafbar. Praktisch bedeutet das für Antragsteller: Alle Angaben zum Haushaltsjahreseinkommen (bei KfW 358), zum Zuschussbescheid und zur Eigentumsstruktur müssen vollständig und korrekt sein. Änderungen, die Einfluss auf die Förderfähigkeit haben – etwa ein Widerruf des Zuschusses – müssen unverzüglich über den Finanzierungspartner an die KfW gemeldet werden.

Kein Rechtsanspruch: Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Ergänzungskredit. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. Bei Erschöpfung der Haushaltsmittel werden keine weiteren Zusagen erteilt. In der Praxis ist das Programm bislang nicht in Budgetengpässe geraten, aber das Risiko besteht grundsätzlich.

Steuerliche Behandlung: Der Ergänzungskredit ist ein Darlehen, kein Zuschuss – daher entsteht keine steuerpflichtige Einnahme durch die Kreditaufnahme selbst. Der Zinsvorteil gegenüber einem Marktkredit kann je nach individueller steuerrechtlicher Situation steuerliche Folgen auslösen – insbesondere bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen): Wer öffentlich geförderte Mittel für Handwerkerleistungen einsetzt, muss prüfen, ob und inwieweit der § 35a-Abzug noch möglich ist. Die KfW erteilt hierzu keine einzelfallbezogenen Auskünfte; verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich das zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater. Für Vermieter können die Zinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein.

Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen: Kreditnehmer sind verpflichtet, folgende Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Kreditzusage aufzubewahren – und der KfW auf Verlangen vorzulegen, auch nach vollständiger Tilgung: alle Antragsunterlagen (Zuschusszusage, Einkommensteuerbescheide, Grundbuchauszug, Meldebescheinigungen), sämtliche Rechnungen und Zahlungsnachweise (Kontoauszüge) sowie die KfW-Auszahlungsbestätigung und/oder den BAFA-Festsetzungsbescheid.

Einordnung für Eigentümer und Berater

Der Ergänzungskredit lohnt sich finanziell bereits bei kleinsten Sanierungsprojekten. Wer nach Zuschussabzug noch 10.000 € Eigenanteil hat und diesen über KfW 358 bei 0,45 % Effektivzins statt über einen normalen Ratenkredit bei 7 % finanziert, spart über 10 Jahre rund 3.500 € Zinsen – bei einem Zeitaufwand von ca. zwei Stunden für die Unterlagensammlung. Ab einem Finanzierungsbedarf von 20.000 € sind Zinsersparnisse von über 7.000 € gegenüber einem Marktkredit realistisch. Das Verhältnis von Aufwand zu Ertrag ist bei diesem Programm außergewöhnlich günstig.

Besonders häufig untergenutzt wird der Ergänzungskredit von selbstnutzenden Eigenheimbesitzern mit mittlerem Einkommen, die fälschlicherweise annehmen, keinen Kredit zu benötigen oder die Konditionen nicht zu kennen. Dabei ist der KfW 358 mit Effektivzinsen nahe 0 % ein Instrument, das in seiner Attraktivität kaum zu überbieten ist – und das für jeden selbstnutzenden Eigentümer mit Haushaltseinkommen unter 90.000 € zugänglich ist, der einen BEG EM-Zuschuss erhalten hat.

Strategisch ist der Ergänzungskredit in Kombination mit der Zwischenfinanzierung des Zuschusses besonders wirksam: Er ermöglicht energetische Sanierungen auch dann, wenn kein oder kaum Eigenkapital vorhanden ist. In der Beratungspraxis sollte die Frage „Haben Sie genug Eigenkapital?" durch die Frage „Haben Sie den Ergänzungskredit beantragt?" ersetzt werden – weil er die Eigenkapitalanforderung faktisch eliminiert.

Der häufigste Denkfehler ist: „Der Zuschuss reicht aus, den Rest zahle ich aus eigenen Mitteln." Das Gegenbeispiel: Wer 35.000 € in eine Wärmepumpe investiert, 21.000 € KfW-Zuschuss erhält und die verbleibenden 14.000 € aus seinem Tagesgeldkonto bezahlt, das aktuell 3 % Zinsen abwirft, verliert durch das Verbrauchen dieser Rücklage ca. 420 € Zinsen pro Jahr – macht über 10 Jahre 4.200 € entgangene Zinserträge. Den KfW 358-Kredit über 14.000 € kostet dagegen bei 0,45 % über 10 Jahre nur ca. 320 € Zinsen. Wirtschaftlich sinnvoller ist es also, den günstigen KfW-Kredit zu nutzen und das Eigenkapital im Tagesgeld zu belassen.

Wer heute einen Heizungstausch oder eine energetische Sanierung plant und bereits eine Zuschusszusage hat, sollte noch heute seinen Finanzierungspartner kontaktieren. Die 12-monatige Antragsfrist nach Zuschusszusage läuft, und jede Woche, die verstreicht, ohne den Kreditantrag zu stellen, ist eine Woche weniger Zeitpuffer – und bei schnell ablaufender Zuschussauszahlung möglicherweise der entscheidende Unterschied zwischen erfolgreichem Kreditantrag und verpasster Gelegenheit.

Quellen

  1. KfW Merkblatt 358/359 „BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude", Stand 06/2025 (Bestellnr. 600 000 5135): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005135_M_358_359.pdf
  2. KfW Produktseite Ergänzungskredit 358/359: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Einzelma%C3%9Fnahmen-Erg%C3%A4nzungskredit-Wohngeb%C3%A4ude-(358-359)/
  3. KfW Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen 358/359 (Bestellnr. 600 000 5141): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005141_Infoblatt_358_359_Datenliste.pdf
  4. Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), 21.12.2023: BAnz AT 29.12.2023 B1; abrufbar unter www.kfw.de/358-richtlinie
  5. KfW Konditionenübersicht (aktuelle Zinssätze): https://www.kfw.de/konditionen
  6. KfW Ausschlussliste: https://www.kfw.de/ausschlussliste

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